416.2

Bundesgesetz
über Stipendien an ausländische Studie­rende
und Kunstschaffende in der Schweiz

vom 19. Juni 1987 (Stand am 1. Februar 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 66 der Bundesverfassung1
und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 19862,3

beschliesst:

1 SR 101

2 BBl 1986 III 165

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 1 Zweck

1 Mit diesem Gesetz will der Bund:

a.
Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Entwicklungsländern im Rah­men der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes eine höhere Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen;
b.
Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Industrieländern eine Weiter­bil­dung anbieten;
c.
jungen ausländischen Kunstschaffenden eine Weiterbildung ermöglichen.

2 …4

4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 2 Mittel

1 Als Mittel können eingesetzt werden:

a.
Stipendien;
b.
Zulagen für besondere Aufwendungen;
c.5

2 Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.6

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 3 Neue Stipendien

1 Der Bund bietet für jedes Ausbildungsjahr ausgewählten Ländern eine bestimmte Anzahl neuer Stipendien an.

2 Neun Zehntel der verfügbaren Stipendien werden auf Studierende aus Entwick­lungs- und Industrieländern verteilt. Der Rest ist für Kunstschaffende bestimmt.

3 Das Angebot an Industrieländer wird in der Regel von der Gewährung des Gegen­rechtes abhängig gemacht.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Für die Zusprache eines Stipendiums sind massgebend:

a.
die wissenschaftliche bzw. fachliche Qualifikation oder die künstlerische Reife des Bewerbers;
b.
die Spezialisierungsmöglichkeiten im gewünschten Fachgebiet sowie die ver­füg­baren Ausbildungsplätze in der Schweiz;
c.
Kenntnisse der Unterrichtssprache.

2 Bei Bewerbern aus Entwicklungsländern wird ausserdem geprüft, ob:

a.
die gewählte Ausbildung für die Entwicklung des betreffenden Landes von Nut­zen ist;
b.
hinreichende Gewähr besteht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren und dort die erworbenen Kenntnisse sinnvoll ver­wen­den können.

3 Bei mehreren gleichqualifizierten Bewerbern wird der Bewerber aus bescheidene­ren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt.

Art. 5 Zusprache

1 Die Stipendien werden jeweils für ein Ausbildungsjahr, ausnahmsweise für eine kürzere Dauer zugesprochen.

2 Die Stipendien können jährlich verlängert werden, wenn dies für die Erreichung eines bestimmten Studienzieles erforderlich ist und die Voraussetzungen der Sti­pendi­engewährung noch erfüllt sind.

Art. 6 Sistierung und Rückforderung

1 Ein Stipendium wird nicht oder nicht weiter ausbezahlt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht oder nicht mehr bestehen.

2 …7

3 Werden Stipendien und Zulagen gestützt auf falsche oder unvollständige Angaben des Bewerbers zugesprochen, können auch bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden.

7 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 7 Zuständigkeit

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung8 spricht die Stipendien zu; Hochschul­sti­pendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.

2 Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation9 übertragen.10

8 Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).

9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).

Art. 811 Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

1 In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.

2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 161; BBl 2016 3089).

Art. 912 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).