Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Vorhaben beinhalten im wesentlichen folgende Leistungen:
5.1. Für die Schweizerische Partei:
5.1.1. Übernahme von Anschaffungs‑ und Transportkosten der Ausrüstungsgüter (Fahrzeuge eingeschlossen), des Materials und der weiteren Güter sowie der Dienstleistungen und gewisser, durch die Durchführung der Vorhaben bedingten Kosten; der Anteil der Schweizerischen Partei wird in den besonderen Abkommen festgelegt, die gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgesehen sind;
5.1.2. Übergabe der Ausrüstungsgüter, des Materials und der übrigen, für die Durchführung des Vorhabens gelieferten Güter an die Rwandische Partei in der Form von Schenkung; diese gehen kraft der Unterzeichnung eines Empfangsprotokolls unmittelbar nach ihrem Eintreffen in Rwanda in das Eigentum der Rwandischen Partei über; alle so gelieferten Güter bleiben jedoch, vorbehältlich anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien, zur uneingeschränkten Verfügung der betreffenden Vorhaben und des von der Schweizerischen Partei im Hinblick auf die Erfüllung seines Auftrages zur Verfügung gestellten Personals. Die Fahrzeuge bleiben bis zu dem Augenblick im Eigentum der Schweizerischen Partei, in dem sie der Rwandischen Partei kraft der Unterzeichnung eines besonderen Protokolls übergeben werden. Die genauen Übergabe‑ und Eigentumsbestimmungen sowie die allfälligen Sonderfälle werden in den gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgesehenen besonderen Abkommen genauer ausgeführt;
5.1.3. Übernahme sämtlicher Kosten, die sich aus der Zuteilung und der Tätigkeit des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personals ergeben, insbesondere Gehälter, Versicherungsprämien, Reisekosten von der Schweiz nach Rwanda und zurück und sonstige Dienstreisen sowie Auslagen für Wohnung und Aufenthalt in Rwanda;
5.1.4. Beschaffung, falls notwendig, von Fachausrüstung und Material (Fahrzeuge eingeschlossen), die das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal für die Erfüllung seines Auftrages benötigt und das im Eigentum der Schweizerischen Partei bleibt;
5.1.5. Tragen von Studienkosten und sonstigen Kosten der Berufsbildung wie Unterhalt und Krankenversicherung aller gemäss Artikel 3.4. dieses Abkommens betroffenen Stipendiaten,
5.1.6. Übernahme der Kosten von Hin‑ und Rückreise von Rwanda an den Ort, in dem der Stipendiat sein Studium beziehungsweise sein Praktikum absolviert, für alle gemäss Artikel 3.4. dieses Abkommens betroffenen Stipendiaten.
5.2. Für die Rwandische Partei:
5.2.1. Bereitstellen von Ausrüstungsgütern, Material sowie von gewissen, für die Durchführung der Vorhaben erforderlichen Dienstleistungen; der Anteil der Rwandischen Partei wird in den gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgesehenen besonderen Abkommen festgesetzt;
5.2.2. Übernahme von Unterhalts‑ und Betriebskosten der Vorhaben, die nicht anderweitig gedeckt werden;
5.2.3. Zurverfügungstellung des für die Durchführung der Vorhaben erforderlichen Führungs‑, Stamm‑ und Zusatzpersonals sowie Übernahme ihrer Gehälter und Sozialleistungen; allfällige Ausnahmen dieser Regelung werden in den gemäss Artikel 4.2. dieses Abkommens vorgesehenen Sonderabkommen näher ausgeführt;
5.2.4. Zurverfügungstellung, wenn möglich und sofern die Art des Vorhabens es rechtfertigt, der Räumlichkeiten und Dienstleistungen, die das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal für die Erfüllung seines Auftrags benötigt;
5.2.5. Weiterzahlen, gemäss der rwandischen Rechtsvorschriften, der örtlichen Gehälter und Sozialleistungen der gemäss Artikel 3.4. dieses Abkommens betroffenen Stipendiaten während der ganzen Dauer ihres von der Schweizerischen Partei finanzierten Praktikums, sofern es sich um Beamte handelt, die schon vor ihrer Abreise im Staatsdienst gestanden haben;
5.2.6. Gewährleistung einer Beschäftigung für die gemäss Artikel 3.4. dieses Abkommens betroffenen Stipendiaten, die ihnen nach ihrer Rückkehr nach Rwanda erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen bestmöglich einzusetzen.