Der Schweizerische Bundesrat im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im folgenden «die Schweiz» genannt, einerseits,
der Rat der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anderseits,
in der Erwägung, dass unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften das vorliegende Rahmenabkommen sowie jedwede im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Aktion in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften beeinträchtigen, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz im wissenschaftlichen und technologischen Bereich sowie der Forschung und Entwicklung durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Abkommen zu schliessen,
unter Berücksichtigung der Bedeutung der wissenschaftlichen und technischen Forschung für die Schweiz und die Gemeinschaften und ihres gegenseitigen Interesses an einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur besseren Nutzung der eingesetzten Mittel und Vermeidung unnötiger Überschneidungen,
in der Erwägung, dass die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und die Kommission auf der Sitzung vom 9. April 1984 in Luxemburg die Auffassung vertreten haben, dass die zunehmende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Gemeinschaften und den EFTA‑Ländern insbesondere eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung rechtfertigt, und die Notwendigkeit unterstrichen haben, die Anstrengungen zu verstärken, namentlich mit dem Ziel einer Förderung der Mobilität der Forscher. Ferner haben die Minister den Wunsch geäussert, dass bestimmten zukunftsträchtigen industriellen und technologischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften am 14. September 19783 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik abgeschlossen haben und im Rahmen von verschiedenen Forschungsprogrammen und Gemeinschaftsaktionen zusammenarbeiten,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 28. September 19794 einen Briefwechsel über den allgemeinen Rahmen für eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationsdienste und insbesondere die Ausdehnung des gemeinschaftlichen Datenübertragungsnetzes (Euronet) auf Schweizer Gebiet vorgenommen haben,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ferner im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zusammenarbeiten und beabsichtigen, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme auf prioritären Bereichen durchführen, die weitgehend übereinstimmen,
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer grossen Zahl dieser Programme haben,
in der Erwägung, dass es im Hinblick darauf wünschenswert ist, einen Rahmen zu erstellen, der die gesamte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften auf dem Gebiet der Forschung umfasst und es auch ermöglicht, private Organisationen und Unternehmen zu beteiligen. Ausserdem sollte dieser Rahmen für einfache und wirksame Verfahren sorgen und dynamisch sein,
sind wie folgt übereingekommen: