Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a.
- «Gebiet»
in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Finnland das Gebiet der Republik Finnland; - b.
- «Staatsangehöriger»
in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Finnland einen Staatsangehörigen der Republik Finnland; - c.
- «Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; - d.
- «Rentenversicherung»
in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Finnland die Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie die Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentenversicherung; - e.
- «zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Finnland das Sozial‑ und Gesundheitsministerium; - f.
- «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; - g.
- «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; - h.
- «Geldleistung» oder «Rente»
eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; - i.
- «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten, - j.
- «Wohnsitz»
im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2 grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; - k.
- «Arbeitnehmer»
im Sinne des finnischen Rechtes grundsätzlich alle Arbeitnehmer und öffentlichen Bediensteten.
2 SR 210