Art. 16 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:7
- a.
- der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
- b.
- der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge;
- c.
- der Nationalstrassenabgabe;
- d.
- der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen;
- e.
- der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV;
- f.
- der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20118;
- g.9
- der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
2 Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
- a.
- der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
- b.
- der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge.
3 Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern.
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).