1. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten und Portugals8 zum Fonds entspricht dem Gegenwert von 84.604.516 (vierundachtzig Millionen sechshundertundviertausend fünfhundertundsechzehn) Sonderziehungsrechten (SZR), berechnet nach der vom Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 1. Juli 1974 angewendeten Berechnungsmethode.
2. Die Mitgliedstaaten und Portugal9 (beitragende Staaten) tragen zu diesem Betrag wie folgt bei:
Finnland 10,241 Prozent, das sind 8.664.348 SZR
Island 1,000 Prozent, das sind 846.045 SZR
Norwegen 12,003 Prozent, das sind 10.155.080 SZR
Österreich 15,128 Prozent, das sind 12.798.972 SZR
Portugal 6,119 Prozent, das sind 5.176.950 SZR
Schwede 30,000 Prozent, das sind 25.381.355 SZR
Schweiz 25,509 Prozent, das sind 21.581.766 SZR
3. Die Beiträge werden dem Fonds in fünf gleichen Jahresraten in der Währung des jeweiligen beitragenden Staates oder in einer anderen, für den Fonds annehmbaren Währung zur Verfügung gestellt. Die erste Rate wird vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Status und die weiteren Raten am gleichen Tag jedes der folgenden vier Jahre zur Verfügung gestellt.
4. Der Fonds ruft Teilbeträge im Rahmen laufender oder früherer Jahresraten entsprechend der Durchführung seiner Geschäfte ab. Wenn vom Rat nicht anders bestimmt, hat jeder Abruf von Teilbeträgen nach der in Absatz 2 angeführten prozentualen Aufteilung zu erfolgen; nach Ablauf des zehnten Jahres des Bestehens des Fonds kann keine Rate oder Teilbetrag hievon mehr abgerufen werden.
5. Für Zwecke der Einzahlung und Rückzahlung der Beiträge beginnt das erste Jahr des Fonds am Tage des Inkrafttretens dieses Status und jedes folgende Jahr am gleichen Tage des darauffolgenden Jahres.
6. Jeder beitragende Staat notifiziert dem Rat die Stelle, die im jeweiligen Staat für die Einzahlung der Beiträge an den Fonds verantwortlich ist. Der Fonds schliesst mit diesen Stellen, mit der Portugiesischen Zentralbank und, wo dies zweckdienlich ist, mit anderen Zentralbanken oder Finanzinstitutionen ein Abkommen, in dem die Einzelheiten der Überweisung der Beiträge oder von Teilbeträgen sowie des Umtausches festgelegt werden.