Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Alle für den amtlichen Gebrauch der internationalen Organisationen bestimmten Gegenstände sind von den Einfuhrabgaben befreit.
1bis Als «internationale Organisation» im Sinne dieser Verordnung gelten institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, sofern sie aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen, von Vereinbarungen oder von Beschlüssen, die in Übereinstimmung mit dem Gaststaatgesetz getroffen wurden, Zollvorrechte geniessen.4
2 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen innert der Frist von drei Jahren seit der abgabenfreien Veranlagung nicht veräussert werden, ohne dass vorher die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Die zuständige Zollkreisdirektion kann in Fällen, die die vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren.5
3 Die Einfuhr von Motorfahrzeugen und der Bezug von abgabenfreiem Treibstoff richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 21, 24 und 27–29.
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121).
5 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).