Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a.
- «Gebiet»
in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in bezug auf Israel das Gebiet des Staates Israel; - b.
- «Staatsangehöriger»
in bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Israel eine Person israelischer Staatsangehörigkeit; - c.
- «Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; - d.
- «zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen2,
in bezug auf Israel den Minister für Arbeit und Wohlfahrt; - e.
- «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; - f.
- «Rentenversicherung»
in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung,
in bezug auf Israel die israelische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die israelische Invalidenversicherung; - g.
- «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; - h.
- «Geldleistung» oder «Rente»
eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.