0.974.11
AS 1985 1287; BBl 1979 III 1073
Übersetzung
Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Abgeschlossen in Wien am 8. April 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19801
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Februar 1981
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1985
(Stand am 1. März 2021)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieser Satzung,
in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen2,
eingedenk der Hauptziele der von der sechsten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit, welche die zweite Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung verabschiedet hat, und der Resolution der siebten ausserordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit,
erklärend,
dass es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts‑ und Sozialordnung zu schaffen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten, durch Schaffung zweckmässiger und gerechter internationaler Wirtschaftsbeziehungen, durch wirksame soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung der notwendigen strukturellen Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft,
dass die Industrialisierung eine wirksame Wachstumshilfe ist, die entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Schaffung einer gerechten Wirtschafts‑ und Sozialordnung,
dass alle Länder das uneingeschränkte Recht auf Industrialisierung haben und dass jeder Industrialisierungsprozess den wesentlichen Zielen einer autarken und integrierten sozialökonomischen Entwicklung entsprechen muss und die notwendigen Änderungen herbeiführen sollte, die eine gerechte und echte Beteiligung aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen,
dass es wesentlich ist, die Industrialisierung durch alle möglichen koordinierten Massnahmen, einschliesslich Verbesserung, der Weitergabe und der Angleichung von Technologien auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und auch in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu fördern, da die internationale Zusammenarbeit für die Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist,
dass alle Länder ungeachtet ihrer Gesellschafts‑ und Wirtschaftssysteme entschlossen sind, das Gemeinwohl ihrer Völker durch individuelle und kollektive Massnahmen zu fördern, welche zum Ziel haben, die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit der Völker zu erweitern, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Entwicklungsländer zu festigen, diesen Ländern einen gerechten Anteil an der industriellen Gesamtproduktion der Welt zu sichern und zu Frieden und Sicherheit auf der ganzen Welt und zum Wohlstand aller Völker in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen beizutragen,
eingedenk dieser Richtlinien
bestrebt, im Einklang mit Kapitel IX der Charta der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation mit der Bezeichnung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) zu errichten, welche die zentrale Aufgabe, für die Überprüfung und Förderung der Koordination aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung, in Übereinstimmung mit den Befugnissen, welche die Charta der Vereinten Nationen dem Wirtschafts‑ und Sozialrat überträgt sowie das, die gegenseitigen Beziehungen regelnden Abkommen übernehmen und dafür verantwortlich zeichnen soll,
vereinbaren hiermit diese Satzung.