0.784.161

 AS 1985 1217

Übersetzung1

Fakultatives Zusatzprotokoll
zum Internationalen Fernmeldevertrag

Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 19842
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1985

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Art. 1 Abs. 1 zweiter Gegenstand des BB vom 26. Nov. 1984 (AS 1985 1092)

Obligatorische Beilegung von Streitfällen

Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags3 (Nairobi 1982) haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten das folgende fakultative Zusatzprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen unterschrieben, welches Bestandteil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) ist.

Die Mitglieder der Union, die Vertragsparteien dieses fakultativen Zusatzprotokolls zum Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) sind,

in dem Wunsch, für die Beilegung aller Streitfälle, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags oder der in Artikel 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, für sich das Zwangsschiedsverfahren in Anspruch zu nehmen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Falls keines der in Artikel 50 des Vertrags4 aufgeführten Verfahren in gemeinsamem Einvernehmen gewählt worden ist, werden die Streitfälle, die sich auf die Anwendung des Vertrags oder der in Artikel 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, auf Antrag einer der Parteien einem Zwangsschiedsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist das in Artikel 82 des Vertrags festgelegte; Absatz 5 dieses Artikels wird wie folgt geändert:

Art. 2

Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder, die den Vertrag unterzeichnen, zur Unterzeichnung auf. Es wird nach dem für den Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert, und es liegt für die Länder, die Mitglied der Union werden, zum Beitritt auf.

Art. 3

Dieses Protokoll tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Vertrag, oder am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde, frühestens jedoch bei Inkrafttreten des Vertrags.

Für jedes Mitglied, das dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 4

Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern

a)
die Unterschriften, mit denen dieses Protokoll versehen worden ist, sowie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden;
b)
den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten dieses Protokoll in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Unterschrift unterzeichnet, deren französischer Wortlaut im Streitfall massgebend ist; diese Unterschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.

Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982.

(Es folgen die Unterschriften)