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0.631.244.551

Übersetzung2

Zusatzprotokoll

zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr
von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial
zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen
medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung

Abgeschlossen in Strassburg am 29. September 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1985

1 AS 1985 1038

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien des Übereinkommens vom 28. April 19603 über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) sind,

gestützt auf die Artikel 1 und 2 des Übereinkommens, welche vorsehen, dass diese Art Material unter gewissen Bedingungen vorübergehend zollfrei eingeführt werden kann;

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Gewährung einer derartigen Zollbefreiung unter Berücksichtigung des durch diese Staaten gemeinsam errichteten Zolltarifs zu erfolgen hat und dass jede Abweichung von diesem gemeinsamen Zolltarif in die Zuständigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fällt, welche kraft des Vertrages, durch den sie gegründet wurde, die hierzu erforderlichen Befugnisse besitzt;

in der Erwägung, dass es zur Durchführung der Artikel 1 und 2 des Übereinkommens erforderlich ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.

Art. 2

1.  Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Annahme auf. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

2.  Dieses Zusatzprotokoll tritt jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem es zur Annahme aufgelegt wurde, sofern nicht eine der Vertragsparteien einen Einwand gegen sein Inkrafttreten notifiziert hat. Ist ein solcher Einwand notifiziert worden, so findet Absatz 1 Anwendung.

Art. 3

Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Zusatzprotokoll Bestandteil des Übereinkommens. Von diesem Zeitpunkt an kann ein Staat nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu werden.

Art. 4

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, allen dem Übereinkommen beigetretenen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede Annahme bzw. jeden Einwand im Sinne des Artikels 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls nach Artikel 2.

Der Generalsekretär notifiziert der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch jede Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Geschehen zu Strassburg am 29. September 1982 in englischer und französischer Sprache und zur Annahme aufgelegt am 1. Januar 1983. Jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich und wird in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)