Nicht löschen bitte "1 " !! 0.631.121.3 (Stand am 5. November 1999)

0.631.121.3

Briefwechsel vom 8. Juni 1984

zwischen der Schweiz und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige
Verwaltungszusammenarbeit im Bereiche
von nicht‑präferenziellen Ursprungszeugnissen

In Kraft getreten am 8. Juni 1984

Übersetzung2

Der Staatssekretär

Bern, den 8. Juni 1984

Bundesamt für Aussenwirtschaft

Herrn

Friedrich Klein

Generaldirektor des Dienstes

der Zollunion der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

«Unter Bezugnahme auf Artikel 11 des Internationalen Abkommens von 19233 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie auf die Anlage D. 2 zum Übereinkommen von Kyoto4 sind Vertreter der Schweiz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mehrmals zusammengetreten. Ausgehend von der Vorstellung, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, die im Handelsverkehr zwischen den beiden Parteien verwendeten Ursprungszeugnisse grundsätzlich nachprüfen zu können, haben Sie folgende Bedingungen definiert, unter welchen die gegenseitige Verwaltungszusammen­arbeit im Bereiche von nicht‑präferenziellen Ursprungszeugnissen zum Tragen kommen kann:
1)
Die zuständige Behörde kann um eine Nachprüfung ersucht werden, wenn an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben berechtigte Zweifel bestehen. Es können auch Ersuchen um stichprobenweise Nachprüfung gestellt werden, vorausgesetzt, dass diese auf das zur Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle erforderliche Mindestmass beschränkt bleiben.
2)
Das Nachprüfungsersuchen:
i)
führt die Gründe auf, die die zuständige Behörde veranlasst haben, an der Echtheit des Ursprungszeugnisses oder an den in ihm enthaltenen Angaben zu zweifeln, es sei denn, es handle sich um Ersuchen um stichprobenweise Nachprüfung;
ii)
enthält als Beilage das zu prüfende Ursprungszeugnis oder eine Fotokopie desselben, gegebenenfalls auch andere Unterlagen wie Rechnungen, Korrespondenz usw., die geeignet sind, die Nachprüfung zu erleichtern.
3)
Die ersuchte Behörde beantwortet die von der ersuchenden Behörde im Kontrollbereich vorgelegten Fragen und erteilt alle andern Auskünfte, die sie für zweckmässig hält.
4)
Gesuche um Nachprüfungen, auf welche die zuständige ersuchte Behörde in der Regel innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten antwortet, sind innerhalb einer Frist, die ausser Ausnahmefällen höchstens ein Jahr beträgt und mit der Vorlage des Dokuments beim Zollamt des ersuchenden Landes beginnt, zu stellen.
5)
Die unter Anwendung der Bestimmungen dieses Briefwechsels erteilten Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Ursprungskontrolle zu verwenden.
Das Bundesamt für Aussenwirtschaft und der Dienst der Zollunion der Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilen einander Name und Adresse der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit.
Wenn Sie Ihre schriftliche Zustimmung zu den vorstehenden Ausführungen geben können, betrachten die beiden Parteien diesen Briefwechsel als Festlegung der Ziele und Formen ihrer gegenseitigen Verwaltungszusammen­arbeit im Bereiche von nicht‑präferenziellen Ursprungszeugnissen; dieser Briefwechsel tritt am Tage der Unterzeichnung Ihrer Antwort in Kraft. Er kann auf Initiative der einen oder der anderen Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgehoben werden. »

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates zum Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Cornelio Sommaruga

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 0.631.121.1

4 SR 0.631.20