(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 muss die nationale Behörde eines vertragsschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragsschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.
(3) Der Hinterleger hat gegen die in Absatz 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:
- 1.
- die Gründe, aus denen festgestellt worden ist, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen des nationalen Gesetzes nicht entspricht;
- 2.
- den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt;
- 3.
- die Frist, innerhalb der eine erneute Prüfung zu beantragen oder ein Rechtsmittel einzureichen ist;
- 4.
- die Behörde, bei der dieser Antrag oder dieses Rechtsmittel einzureichen ist.
(4) (a) Die nationale Behörde eines vertragsschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz 1 enthält, welche die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells oder eine Beschreibung des Musters oder Modells vorschreiben, kann verlangen, dass der Hinterleger innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen von der Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch diese Behörde an gerechnet in der Sprache, in der das beim Internationalen Büro hinterlegte Gesuch abgefasst war, einreicht:
- 1.
- eine Erklärung, die den wirklichen Schöpfer des Musters oder Modells bezeichnet;
- 2.
- eine kurze Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Musters oder Modells, wie sie aus den Lichtbildern oder den anderen graphischen Darstellungen hervorgehen.
- (b)
- Für die Einreichung einer solchen Erklärung oder Beschreibung oder für deren etwaige Veröffentlichung durch die nationale Behörde darf diese keine Gebühr erheben.
(5) (a) Jeder vertragsschliessende Staat, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz 1 enthält, hat das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen.
- (b)
- Steht die Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates verschiedene Schutzsysteme für Muster oder Modelle vor und umfasst eines dieser Schutzsysteme eine Neuheitsprüfung, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Staaten mit Neuheitsprüfung beziehen, nur in bezug auf dieses Schutzsystem Anwendung.