0.941.15

 AS 1984 847; BBl 1983 II 1367

Übersetzung1

Allgemeine Kreditvereinbarungen
des Internationalen Währungsfonds

Abgeschlossen in Washington in 1962, geändert 1983

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19832

Beitritt der Schweiz notifiziert am 10. April 1984

In Kraft getreten für die Schweiz am 10. April 1984

(Stand am 10. April 1984)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 941.15

Präambel

Um den Internationalen Währungsfonds in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, haben die Haupt­industrieländer sich bereit erklärt, im Geiste weitgehender und bereitwilliger Zusammenarbeit den Fonds durch allgemeine Vereinbarungen zu stärken; sie sind danach bereit, ihm nach Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens Kredite bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu gewähren, falls zusätzliche Mittel erforderlich sind, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegen­zuwirken oder sie abzuwenden. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen.

Par. 1 Begriffsbestimmungen

Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe

i)
«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Internationalen Währungs­fonds.
ii)
«Kreditvereinbarung» eine Verpflichtung, dem Fonds Kredite unter den in diesem Beschluss niedergelegten Umständen und Bedingungen zu gewähren.
iii)
«Teilnehmer» ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institu­tion.
iv)
«Teilnehmende Institution» eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mit Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds getroffen hat.
v)
«Teilnehmendes Mitglied» ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat.
vi)
«Betrag einer Kreditvereinbarung» den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren.
vii)
«Abruf» eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen.
viii)
«Aufgenommene Währungsbeträge» solche Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind.
ix)
«Ziehendes Land» ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Fonds durch eine unmittelbare Ziehung oder eine Ziehung aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität kauft.
x)
«Verschuldung» des Fonds den Betrag, den er im Rahmen einer Kreditvereinbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist.

Par. 2 Kreditvereinbarungen

Die Mitglieder oder Institutionen, die diesem Beschluss beitreten, verpflichten sich, dem Fonds ihre Währungen unter den in diesem Beschluss niedergelegten Umständen und Bedingungen als Kredit zur Verfügung zu stellen, und zwar bis zu dem Betrag, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, der im Anhang zu diesem Beschluss angegeben oder nach Paragraph 3 b) festgesetzt worden ist.

Par. 3 Beitritt

a)  Jedes Mitglied und jede Institution, die im Anhang angegeben sind, können diesem Beschluss nach Paragraph 3 c) beitreten.

b)  Wünschen Mitglieder oder Institutionen, die im Anhang nicht aufgeführt sind, Teilnehmer zu werden, so können sie jederzeit nach Beratung mit dem Fonds ihre Bereitschaft, diesem Beschluss beizutreten, bekanntgeben und können dann, wenn der Fonds einverstanden ist und kein Teilnehmer Widerspruch erhebt, nach Paragraph 3 c) beitreten. Bei Bekanntgabe ihrer Bereitschaft, nach diesem Paragra­phen 3 b) beizutreten, müssen die Mitglieder beziehungsweise Institutionen den in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Betrag für die Kreditvereinbarung angeben, die sie bereit sind einzugehen.

Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag der Kreditvereinbarung des Teilnehmers, der die Kreditvereinbarung mit dem niedrigsten Betrag abgeschlossen hat.

c)  Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, in der erklärt wird, dass sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses erfüllen zu können. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die betreffenden Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Inkrafttretens dieses Beschlusses, je nachdem, welches Datum später liegt.

Par. 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald ihm mindestens sieben Mitglieder oder Institutionen, die im Anhang aufgeführt sind, mit Kreditvereinbarungen im Gegenwert von mindestens 5,5 Milliarden US‑Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944 beigetreten sind.

Par. 5 Änderungen der Beträge der Kreditvereinbarungen

Die Beträge der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer können, falls es die Umstände erfordern sollten, jeweils überprüft und mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer geändert werden.

Par. 6 Ingangsetzung des Verfahrens

Wendet sich ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, an den Fonds wegen einer Ziehung oder einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität und kommt der Geschäftsführende Direktor nach Beratung zu der Ansicht, dass die Ziehung oder die Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder die Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität erforderlich ist, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden, und dass die Mittel des Fonds zu diesem Zweck aufgestockt werden müssen, so setzt er das Abrufverfahren nach Paragraph 7 in Gang.

Par. 7 Abrufe

a)  Der Geschäftsführende Direktor schlägt Abrufe für eine Ziehung oder künftige Abrufe aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität nur nach Beratung mit Exekutivdirektoren und Teilnehmern vor. Ein Vorschlag wird nur wirksam, wenn er von den Teilnehmern angenommen und dann vom Exekutivdirektorium genehmigt worden ist. Jeder Teilnehmer teilt dem Fonds die Annahme des Vorschlags mit, der einen Abruf im Rahmen seiner Kreditvereinbarung betrifft.

b)  Die Währungen und Beträge, die im Rahmen einer oder mehrerer Kreditvereinbarungen abgerufen werden, sind zu bemessen nach der gegenwärtigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz‑ und Reserveposition der teilnehmenden Mitglieder oder der Mitglieder, deren Institutionen Teilnehmer sind, und nach den Beständen des Fonds in den betreffenden Währungen.

c)  Soweit in einem nach Paragraph 7 a) genehmigten Vorschlag für zukünftige Abrufe nichts anderes vorgesehen ist, werden Käufe aufgenommener Währungs­beträge im Rahmen einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität in den Währungen der Teilnehmer im Verhältnis der im Vorschlag genannten Beträge getätigt.

d)  Teilt ein Teilnehmer, bei dem nach Paragraph 7 a) Beträge für die Käufe eines ziehenden Landes aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität abgerufen werden können, dem Fonds mit, dass nach seiner Ansicht aufgrund der gegenwärtigen und voraussicht­lichen Zahlungsbilanz‑ und Reserveposition Abrufe bei ihm nicht mehr oder nur in geringerer Höhe getätigt werden sollten, so kann der Geschäftsführende Direktor anderen Teilnehmern vorschlagen, zum Ausgleich Mittel im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen zur Verfügung zu stellen; dieser Vorschlag unterliegt dann dem Verfahren nach Paragraph 7 a). Der ursprünglich nach Paragraph 7 a) genehmigte Vorschlag bleibt wirksam, bis ein Vorschlag zum Ausgleich der Beträge nach Paragraph 7 a) angenommen worden ist.

e)  Nimmt der Fonds einen Abruf nach diesem Paragraphen 7 vor, so hat der Teilnehmer die Überweisung nach den Angaben des Abrufs unverzüglich vorzunehmen.

Par. 8 Verbriefung der Verschuldung

a)  Auf Wunsch stellt der Fonds zugunsten der Teilnehmer nichtübertragbare Schuld­­urkunden aus, welche die Verschuldung des Fonds gegenüber dem Teilnehmer verbriefen. Die Ausgestaltung der Schuldurkunden wird zwischen dem Fonds und dem betreffenden Teilnehmer vereinbart.

b)  Bei Rückzahlung des nach Paragraph 8 a) durch Ausstellung einer Schuld­urkunde belegten Betrages und aller aufgelaufenen Zinsen ist die Schuldurkunde dem Fonds zur Entwertung zurückzugeben. Wird weniger als der Betrag einer solchen Schuldurkunde zurückgezahlt, so ist die Schuldurkunde dem Fonds zurückzugeben, der dafür eine neue Schuldurkunde über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum der alten Schuldurkunde ausgibt.

Par. 9 Zinsen

a)  Der Fonds zahlt auf seine Verschuldung Zinsen in Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, den er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst. Eine Änderung der Methode, nach der der kombinierte Marktzinssatz berechnet wird, gilt nur, wenn der Fonds und mindestens zwei Drittel der Teilnehmer, auf die drei Fünftel des Gesamtbetrages der Kreditvereinbarungen entfallen, damit einverstanden sind; die Änderung gilt jedoch – wenn ein Teilnehmer dies bei Vereinbarung der Änderung verlangt – nicht für die bei Inkrafttreten der Änderung ausstehende Verschuldung des Fonds gegenüber diesem Teilnehmer.

b)  Die Zinsen fallen täglich an und sind sobald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen.

c)  Die einem Teilnehmer zustehenden Zinsen sind – nach Ermessen des Fonds – in Sonderziehungsrechten oder in der Währung des Teilnehmers oder in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen zu zahlen.

Par. 10 Verwendung der aufgenommenen Währungsbeträge

Die nach Artikel V Abschnitte 3 und 7 des IWF‑Übereinkommens geltenden Geschäftsgrundsätze und Gepflogenheiten des Fonds für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel und für Bereitschaftskredit‑Vereinbarungen und Verein­barungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität, auch soweit sie sich auf die Dauer der Inanspruchnahme erstrecken, gelten in gleicher Weise für den Kauf von durch den Fonds aufgenommenen Währungsbeträgen. Die Befugnisse des Fonds hinsichtlich von Anträgen auf Inanspruchnahme seiner Mittel durch einzelne Mitglieder werden durch diesen Beschluss nicht berührt, und der Zugang der Mitglieder zu diesen Mitteln richtet sich nach den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten des Fonds und hängt nicht davon ab, ob der Fonds Kredite aufgrund dieses Beschlusses aufnehmen kann.

Par. 11 Rückzahlung durch den Fonds

a)  Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Paragraphen 11 zahlt der Fonds fünf Jahre nach Überweisung durch einen Teilnehmer diesem Teilnehmer einen Betrag zurück, der den nach Paragraph 12 errechneten Gegenwert der Überweisung darstellt. Ist das ziehende Land, für dessen Kauf die Teilnehmer die Überweisungen tätigen, verpflichtet, zu einem festgelegten, früher als fünf Jahre nach dem Kauf liegenden Zeitpunkt zurückzukaufen, so nimmt der Fonds die Rückzahlung an die Teilnehmer in jenem Zeitpunkt vor. Die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 a) oder nach Paragraph 11 c) erfolgt – nach Ermessen des Fonds – wenn irgend möglich in der Währung des Teilnehmers oder in Sonderziehungsrechten oder nach Beratung mit dem Teilnehmer in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen. Die Rückzahlungen an einen Teilnehmer aufgrund der Bestimmungen des Paragraphen 11 b) und e) sind auf Überweisungen des betreffenden Teilnehmers für Käufe eines ziehenden Landes in der Reihenfolge anzurechnen, in der die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 a) erfolgen muss.

b)  Der Fonds kann nach Beratung mit dem Teilnehmer teilweise oder volle Rückzahlung an diesen Teilnehmer vor dem in Paragraph 11 a) vorgeschriebenen Zeitpunkt vornehmen. Die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 b) erfolgt nach Wahl des Fonds in der Währung des Teilnehmers oder in Sonderziehungsrechten in einem Betrag, der die Bestände des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten nicht über die in Artikel XIX Abschnitt 4 des IWF‑Übereinkommens festgelegte Grenze erhöht, es sei denn, der Teilnehmer ist damit einverstanden, Sonderziehungsrechte über diese Grenze hinaus bei einer solchen Rückzahlung anzunehmen, oder im Einvernehmen mit dem Teilnehmer in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen.

c)  Sobald eine Verringerung der Bestände des Fonds an der Währung eines ziehenden Landes einem Kauf von geborgter Währung zugeordnet wird, zahlt der Fonds unverzüglich einen gleich hohen Betrag zurück. Schuldet der Fonds aufgrund von Überweisungen zur Finanzierung einer Reservetranchen‑Ziehung eines Landes einem Teilnehmer Beträge und verringern sich die keiner Rückkaufspflicht unterliegenden Fondsbestände an der Währung des ziehenden Landes aufgrund von Nettoverkäufen dieser Währung während eines Vierteljahres, auf das sich ein Geschäftsbudget erstreckt, so zahlt der Fonds zu Beginn des nächsten Vierteljahreszeitraums einen dieser Verringerung entsprechenden Betrag zurück, bis zur Höhe des Betrages, den er dem Teilnehmer schuldet.

d)  Rückzahlungen nach Paragraph 11 c) erfolgen im Verhältnis zu den Beträgen, die der Fonds den Teilnehmern für Überweisungen schuldet, für welche die Rückzahlung erfolgt.

e)  Ein Teilnehmer kann vor dem in Paragraph 11 a) vorgeschriebenen Zeitpunkt geltend machen, dass seine Zahlungsbilanzlage die teilweise oder volle Rückzahlung des vom Fonds geschuldeten Betrages erfordert, und die Rückzahlung beantragen. Sofern keine offensichtlichen Gründe dagegensprechen, hat der Fonds die Darlegungen des betreffenden Teilnehmers anzuerkennen. Die Rückzahlung wird nach Beratung mit dem Teilnehmer in tatsächlich konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder oder in Sonderziehungsrechten geleistet, je nach Ermessen des Fonds. Reichen die Bestände des Fonds an geeigneten Währungen nicht aus, werden einzelne Teilnehmer aufgefordert, im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen die erforder­lichen Beträge zur Verfügung zu stellen, wobei erwartet wird, dass sie dieser Aufforderung entsprechen. Kommen die Teilnehmer – trotz der Erwartung, dass sie die erforderlichen Beträge zur Verfügung stellen – dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Rückzahlung im erforderlichen Umfang in der Währung des ziehenden Landes vorzunehmen, für dessen Kauf der die Rückzahlung beantragende Teilnehmer ursprünglich Beträge überwiesen hat. Im Sinne dieses Paragraphen 11 gelten Überweisungen nach diesem Paragraphen 11 e) als zur gleichen Zeit und für die gleichen Käufe vorgenommen wie die Überweisungen des Teilnehmers, der die Rückzahlung nach diesem Paragraphen 11 e) erhält.

f)  Alle Rückzahlungen an einen Teilnehmer in anderer als der eigenen Währung richten sich, soweit irgend möglich, nach der gegenwärtigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz- und Reserveposition der Mitglieder, deren Währungen für die Rückzahlung verwendet werden sollen.

g)  Der Fonds darf seine Bestände in der Währung eines ziehenden Landes niemals unter einen Betrag absinken lassen, der seiner Verschuldung gegenüber den Teilnehmern aufgrund der Überweisungen für die Käufe des ziehenden Landes entspricht.

h)  Erfolgt eine Rückzahlung an einen Teilnehmer, so wird dadurch der Betrag, der im Rahmen seiner Kreditvereinbarung gemäss diesem Beschluss abgerufen werden kann, pro tanto wiederhergestellt.

i)  Die Verpflichtungen des Fonds zur Leistung von Rückzahlungen an eine teilnehmende Institution gemäss den Bestimmungen dieses Paragraphen oder zur Zahlung von Zinsen gemäss den Bestimmungen des Paragraphen 9 werden dann als erfüllt erachtet, wenn der Fonds einen entsprechenden Betrag an Sonderziehungsrechten an das Mitglied überträgt, in dem die Institution ihren Sitz hat.

Par. 12 Umrechnungskurse

a)  Der Wert jeder Überweisung ist für den Zeitpunkt der Absendung des Überweisungsauftrags zu errechnen. Die Berechnung ist auf der Grundlage des Sonderziehungsrechts gemäss Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe a) des IWF-Überein-kommens vorzunehmen; der Fonds ist verpflichtet, einen entsprechenden Wert zurückzuzahlen.

b)  Für alle Zwecke dieses Beschlusses ist der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds gemäss Regel O‑2 der Geschäftsbestimmungen des Fonds zu errechnen.

Par. 13 Übertragbarkeit

Die Teilnehmer dürfen ihre Ansprüche auf Rückzahlung im Rahmen einer Kreditvereinbarung nur mit vorheriger Zustimmung des Fonds und zu von diesem gebilligten Bedingungen teilweise oder voll übertragen.

Par. 14 Benachrichtigungen

Benachrichtigungen an ein teilnehmendes Mitglied oder von einem solchen aufgrund dieses Beschlusses erfolgen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich und sind zu übermitteln an die oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die nach Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbestimmungen des Fonds benannt worden ist. Benachrichtigungen an eine teilnehmende Institution oder von einer solchen erfolgen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich und sind an die teilnehmende Institution oder von dieser zu übermitteln.

Par. 15 Änderung dieses Beschlusses

Dieser Beschluss kann während der in Paragraph 19 a) festgelegten Laufzeit nur durch einen Beschluss des Fonds und im Einvernehmen mit allen Teilnehmern geändert werden. Dieses Einvernehmen ist nicht erforderlich für die Änderung des Beschlusses bei seiner Verlängerung nach Paragraph 19 b).

Par. 16 Rücktritt

Ein Teilnehmer kann von seinen Rechten und Pflichten aus diesem Beschluss nach Paragraph 19 b) zurücktreten, während der in Paragraph 19 a) vorgesehenen Laufzeit jedoch nur mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer.

Par. 17 Austritt aus dem Fonds

Falls ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, aus dem Fonds austritt, erlischt die Kreditvereinbarung mit dem Zeitpunkt, an dem der Austritt wirksam wird. Die Verschuldung des Fonds aus der Kreditvereinbarung wird als eine Schuld des Fonds im Sinne von Artikel XXVI Abschnitt 3 und Anhang J des IWF-Übereinkommens behandelt.

Par. 18 Einstellung von Geschäften und Liquidation

a)  Das Recht des Fonds, nach Paragraph 7 Beträge abzurufen, und die Verpflichtung, nach Paragraph 11 zurückzuzahlen, werden für die Dauer einer Einstellung der Geschäfte nach Artikel XXVII des IWF-Übereinkommens ausgesetzt.

b)  Im Falle der Liquidation des Fonds enden die Kreditvereinbarungen, und die vom Fonds geschuldeten Beträge stellen Verbindlichkeiten nach Anhang K des IWF-Übereinkommens dar. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs K ist die Währung, in der die Verbindlichkeit des Fonds zahlbar ist, zunächst die Währung des Teilnehmers und dann die Währung des ziehenden Landes, für dessen Käufe die Teilnehmer die Überweisungen vorgenommen haben.

Par. 19 Laufzeit und Verlängerung

a)  Dieser Beschluss bleibt vier Jahre vom Inkrafttreten ab gültig. Ein neuer Fünf­jahresabschnitt beginnt beim Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7337-(83/37) vom 24. Februar 19833. Verweise in Paragraph 19 b) auf den in Paragraph 19 a) vorgeschriebenen Zeitraum beziehen sich auf diese neue Laufzeit und alle folgenden Laufzeitverlängerungen, die gegebenenfalls nach Paragraph 19 b) beschlossen werden. Wird eine Verlängerung dieses Beschlusses für den Zeitraum nach dem in diesem Paragraphen 19 a) genannten Fünfjahresabschnitt in Betracht gezogen, so prüfen der Fonds und die Teilnehmer, wie sich dieser Beschluss einschliesslich der Bestimmungen von Paragraph 21 bewährt hat.

b)  Der Fonds kann eine oder mehrere Verlängerungen der Laufzeit dieses Beschlusses – auch mit Abänderungen, vorbehaltlich Paragraph 5 – beschliessen. Der Fonds hat diesen Beschluss über Verlängerung und Änderung spätestens zwölf Monate vor Ablauf des in Paragraph 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums zu fassen. Jeder Teilnehmer kann dem Fonds spätestens sechs Monate vor Ablauf des in Paragraph 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums mitteilen, dass er sich an dem verlängerten Beschluss nicht mehr beteiligt. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so wird unterstellt, dass der Teilnehmer seine Rechte und Pflichten im Rahmen des verlängerten Beschlusses aufrechterhält. Durch Rücktritt eines Teilnehmers nach Paragraph 19 b) verliert dieser, ohne Rücksicht darauf, ob er im Anhang aufgeführt ist oder nicht, nicht das Recht auf erneuten Beitritt nach Paragraph 3 b).

c)  Wird die Laufzeit dieses Beschlusses vorzeitig beendet oder wird sie nicht verlängert, so gelten die Paragraphen 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) dennoch weiter hinsichtlich einer etwaigen Verschuldung des Fonds im Rahmen von Kreditvereinbarungen, die im Zeitpunkt der Beendigung oder des Ablaufs bestehen, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist. Tritt ein Teilnehmer von seinen Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Beschlusses nach Paragraph 16 oder Paragraph 19 b) zurück, so hört er auf, Teilnehmer im Rahmen dieses Beschlusses zu sein, doch gelten die Paragraphen 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) des Beschlusses vom Zeitpunkt dieses Rücktritts ab auch weiterhin hinsichtlich der Verschuldung des Fonds aus der früheren Kreditvereinbarung, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist.

3 In Kraft getreten am 26. Dezember 1983.

Par. 20 Auslegung

Etwaige Auslegungsfragen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss auftreten und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XXIX des IWF‑Übereinkommens fallen, sind in gegenseitiger Übereinstimmung zwischen dem Fonds, dem die Frage aufwerfenden Teilnehmer und allen anderen Teilnehmer zu regeln. Im Sinne dieses Paragraphen 20 gelten als Teilnehmer auch jene früheren Teilnehmer, auf die die Paragraphen 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) nach Paragraph 19 c) weiterhin Anwendung finden, soweit ein derartiger früherer Teilnehmer durch eine sich ergebende Auslegungsfrage betroffen wird.

Par. 21 Inanspruchnahme von Kreditvereinbarungen für Nichtteilnehmer

a)  Der Fonds kann Abrufe nach den Paragraphen 6 und 7 für Ziehungen vorneh-men, die von Mitgliedern beantragt werden, die keine Teilnehmer sind, wenn die Ziehungen i) Ziehungen in den oberen Kredittranchen, ii) Ziehungen im Rahmen von Bereitschaftskredit-Vereinbarungen, die über die erste Kredittranche hinaus-gehen, iii) Ziehungen aufgrund von Vereinbarungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität oder iv) Ziehungen in der ersten Kredittranche in Verbindung mit einer Bereitschaftskredit-Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität sind. Es gelten alle Bestimmungen dieses Beschlusses, die Abrufe betreffen, soweit nicht in Paragraph 21 b) etwas anderes bestimmt ist.

b)  Der Geschäftsführende Direktor kann in Zusammenhang mit den in Paragraph 21 a) genannten Anträgen das Verfahren für Abrufe nach Paragraph 7 in Gang setzen, wenn er nach Beratung der Ansicht ist, dass die Mittel des Fonds nicht ausreichen, um tatsächliche und erwartete Finanzierungswünsche zu befriedigen, die erkennen lassen, dass – bedingt durch Zahlungsbilanzprobleme von Mitgliedern, deren Art und Gesamtumfang die Stabilität der internationalen Währungsordnung gefährden könnten – eine Ausnahmesituation gegeben ist. Bei seinen Vorschlägen für Abrufe nach Paragraph 21 a) und b) trägt der Geschäftsführende Direktor potentiellen Abrufen nach anderen Bestimmungen dieses Beschlusses gebührend Rechnung.

Par. 22 Teilnahme der Schweizerischen Nationalbank

a)  Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Beschlusses kann die Schweizerische Nationalbank (im folgenden «die Bank» genannt) Teilnehmer werden, wenn sie diesem Beschluss nach Paragraph 3 c) beitritt und durch ihren Beitritt einer Kreditvereinbarung im Gegenwert von eintausendzwanzig Millionen Sonderziehungsrechten zustimmt. Nach ihrem Beitritt gilt die Bank als teilnehmende Institution, und alle Bestimmungen dieses Beschlusses, die teilnehmende Institutionen betreffen, gelten für die Bank, vorbehaltlich und ergänzt durch Paragraph 22 b), c), d), e) und f).

b)  Im Rahmen ihrer Kreditvereinbarung verpflichtet sich die Bank, jede Währung, die der Geschäftsführende Direktor bei einem Abruf nach Beratung mit der Bank bestimmt und die nach Feststellung des Fonds nach Artikel XXX Buchstabe f des IWF-Übereinkommens frei verwendbar ist, als Kredit zur Verfügung zu stellen.

c)  Im Falle der Bank beziehen sich die Verweise auf die Zahlungsbilanz‑ und Reserveposition in Paragraph 7 b) und d) und Paragraph 11 e) auf die Zahlungs­bilanz‑ und Reserveposition der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

d)  Im Falle der Bank beziehen sich die Verweise auf die Währung eines Teilnehmers in Paragraph 9 c), Paragraph 11 a) und b) und Paragraph 18 b) auf jede vom Geschäftsführenden Direktor nach Beratung mit der Bank bei Zahlung durch den Fonds bestimmte Währung, die nach Feststellung des Fonds nach Artikel XXX Buchstabe f) des IWF-Übereinkommens frei verwendbar ist.

e)  Eine Zahlung von Sonderziehungsrechten an die Bank nach Paragraph 9 c) und Paragraph 11 erfolgt nur, solange die Bank sonstiger Inhaber nach Artikel XVII des IWF-Übereinkommens ist.

f)  Die Bank erkennt Beschlüsse des Fonds über alle Fragen der Auslegung, die sich im Zusammenhang mit diesem Beschluss ergeben und die unter Artikel XXIX des IWF-Übereinkommens fallen, im gleichen Masse als verbindlich an, wie diese Beschlüsse für andere Teilnehmer verbindlich sind.

Par. 23 Assoziierte Kreditvereinbarungen

a)  Durch eine Kreditvereinbarung zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das kein Teilnehmer ist, oder einer offiziellen Institution eines solchen Mitglieds, in deren Rahmen sich das Mitglied oder die offizielle Institution verpflichten, dem Fonds Kredite für die gleichen Zwecke und zu ähnlichen Bedingungen zur Ver­fügung zu stellen, wie sie Teilnehmer aufgrund dieses Beschlusses gewähren, kann der Fonds mit Zustimmung aller Teilnehmer ermächtigt werden, nach den Paragraphen 6 und 7 bei Teilnehmern Beträge für Ziehungen dieses Mitglieds abzurufen und/oder nach Paragraph 11 e) andere Teilnehmer aufzufordern, im Zusammenhang mit vorzeitigen Rückzahlungen von Forderungen aus einer Kreditvereinbarung die erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen. Solche Abrufe oder Aufforderungen werden für die Zwecke dieses Beschlusses so behandelt, als ob es sich um Abrufe oder Aufforderungen handelte, die einen Teilnehmer betreffen.

b)  Dieser Beschluss schliesst in keiner Weise aus, dass der Fonds auch andere Arten von Kreditarrangements eingeht, einschliesslich einer Vereinbarung zwischen dem Fonds und einem Kreditgeber, verbunden mit einer Assoziierung mit den Teilnehmern, die die in Paragraph 23 a) genannten Ermächtigungen nicht enthält.

Anhang

Teilnehmer und Beträge der Kreditvereinbarungen

I. Bis zum Inkrafttreten4 des Beschlusses Nr. 7337-(83/37)

4 Am 26. Dezember 1983

Teilnehmer

Betrag in Einheiten der Währung des Teilnehmers

1.
Vereinigte Staaten von Amerika               US-$

    2 000 000 000

2.
Deutsche Bundesbank                               DM

    4 000 000 000

3.
Grossbritannien                                         £

       357 142 857

4.
Frankreich                                                 FF

    2 715 381 428

5.
Italien                                                        Lit

343 750 000 000

6.
Japan                                                         Yen

340 000 000 000

7.
Kanada                                                      can$

       216 216 000

8.
Niederlande                                               hfl

       724 000 000

9.
Belgien                                                      bfrs

    7 500 000 000

10.
Schwedische Reichsbank                          skr

       517 320 000

II. Ab Inkrafttreten5 des Beschlusses Nr. 7337‑(83/37)

5 Am 26. Dezember 1983

Teilnehmer

Betrag in Sonderziehungsrechten

1.
Vereinigte Staaten von Amerika

    4 250 000 000

2.
Deutsche Bundesbank

    2 380 000 000

3.
Japan

    2 125 000 000

4.
Frankreich

    1 700 000 000

5.
Grossbritannien

    1 700 000 000

6.
Italien

    1 105 000 000

7.
Kanada

       892 500 000

8.
Niederlande

       850 000 000

9.
Belgien

       595 000 000

10.
Schwedische Reichsbank

       382 500 000

11.
Schweizerische Nationalbank6

    1 020 000 000

  17 000 000 000

6 Ab 10. April 1984

Schreiben des französischen Finanzministers, Herrn Baumgartner, an den Schatzsekretär der Vereinigten Staaten, Herrn Dillon


15. Dezember 1961

Herr Minister,

dieser Brief soll die während der kürzlichen Pariser Gespräche erzielte Verständigung darüber festhalten, welches Verfahren seitens der teilnehmenden Länder und Institutionen (im folgenden «Teilnehmer» genannt) bei der Aufnahme zusätzlicher Mittel durch den Internationalen Währungsfonds im Rahmen von Kreditverein­barungen anzuwenden ist; diese Kreditvereinbarungen sollen im Zusammenhang mit einer allgemeinen, von dem Exekutivrat des Fonds angenommenen Entscheidung abgeschlossen werden.

Für dieses Verfahren, das nach Inkrafttreten besagter Entscheidung für die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung beitretenden Teilnehmer angewendet werden und das während der Laufzeit der Entscheidung anwendbar bleiben soll, gilt folgendes:

A.  Wenn ein teilnehmendes Land vom Fonds Währungen zu ziehen oder von ihm eine Kreditzusage (stand‑by) zu erhalten wünscht, unter Umständen, die darauf hindeuten, dass die zusätzlichen Mittel eingesetzt werden könnten, wird dieses Land zunächst den Geschäftsführenden Direktor des Fonds und dann die anderen Teilnehmer konsultieren.

B.  Falls der Geschäftsführende Direktor vorschlägt, dem Fonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, werden die Teilnehmer über diesen Vorschlag beraten und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Geschäftsführenden Direktors und ihrer gegenwärtigen und voraussehbaren Zahlungsbilanz‑ und Reservelage dem Geschäftsführenden Direktor die Beträge ihrer Währungen mitteilen, die sie für angemessen halten, dem Fonds zu leihen. Die Teilnehmer werden einen einstimmigen Beschluss anstreben.

C.  Sollte es nicht möglich sein, einen einstimmigen Beschluss zu erreichen, soll durch Abstimmung unter den Teilnehmern entschieden werden, ob sie bereit sind, durch Hergabe ihrer Währung eine Ziehung oder eine Kreditzusage zu ermöglichen, wie es in den besonderen Kreditvereinbarungen vorgesehen ist, und ob die Verstärkung der Mittel des Fonds in der vom Geschäftsführenden Direktor vorgeschlagenen allgemeinen Grössenordnung notwendig ist.

Der Teilnehmer, der eine Ziehung beabsichtigt, ist nicht berechtigt abzustimmen. Eine positive Abstimmung kommt zustande, wenn die folgenden Mehrheiten der Stimmen der Teilnehmer, die sich an der Abstimmung beteiligen, erreicht sein werden, wobei davon ausgegangen wird, dass Stimmenthaltungen sich nur auf die Zahlungsbilanzgründe, die in Abschnitt D erwähnt sind, stützen dürfen:

1)
Mehrheit von 2/3 der Zahl der wahlberechtigten Teilnehmer;
2)
Mehrheit von 3/5 der Stimmen der wahlberechtigten Teilnehmer, gewogen auf der Grundlage ihrer im Zusammenhang mit der Bereitstellung zusätz­licher Mittel übernommenen Verpflichtungen.

D.  Wenn der in Abschnitt C vorgesehene Beschluss positiv ist, werden weitere Konsultationen zwischen den Teilnehmern und dem Geschäftsführenden Direktor über die dem Fonds zu leihenden jeweiligen Währungsbeträge der Teilnehmer abgehalten werden, um zu einem Gesamtbetrag, wie in Abschnitt C übereingekommen, zu gelangen. Wenn während der Konsultationen ein Teilnehmer darauf verweist, dass er nach seiner Ansicht wegen seiner gegenwärtigen oder voraussehbaren Zahlungsbilanz‑ oder Reservelage nicht oder nur in kleinerem Umfang als vorgeschlagen in Anspruch genommen werden sollte, werden sich die Teilnehmer untereinander und mit dem Geschäftsführenden Direktor darüber beraten, welche zusätzlichen Beträge in ihren Währungen bereitgestellt werden müssen, um den Gesamtbetrag, wie in Abschnitt C übereingekommen, zu erreichen.

E.  Sobald eine Einigung gemäss Abschnitt D erreicht ist, benachrichtigt jeder Teilnehmer den Geschäftsführenden Direktor, welche Beträge er gemäss seiner Kreditvereinbarung mit dem Fonds bereitstellen wird.

F.  Falls ein Teilnehmer, der gemäss seiner Kreditvereinbarung Kredite in seiner Währung an den Fonds gewährt hat, später um Rückzahlung seines Kredits nachsucht, so dass andere Teilnehmer weitere Beträge zugunsten des Fonds bereitstellen müssen, so soll dieser Teilnehmer sich mit dem Geschäftsführenden Direktor und mit den anderen Teilnehmern beraten.

Für die vorstehend genannten Konsultationen werden die Teilnehmer Vertreter bestimmen, die ermächtigt sind, zu den Vorschlägen über den Einsatz der zusätz­lichen Mittel Stellung zu nehmen.

Es besteht Übereinstimmung, dass in allen Fällen, wenn Abrufe auf zugesagte Kredite vorgeschlagen werden, oder wenn sonstige Fragen auftauchen, die gemäss der Fondsentscheidung Konsultationen unter den Teilnehmern erfordern, eine Zusammenkunft aller Teilnehmer anberaumt wird. Der Vertreter Frankreichs wird es übernehmen, die erste Zusammenkunft einzuberufen, und die Teilnehmer werden dann den Vorsitzenden bestimmen. Der Geschäftsführende Direktor des Fonds oder sein Bevollmächtigter soll zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.

Es besteht ferner Übereinstimmung, dass die Teilnehmer, um die vorgesehenen Konsultationen zu erleichtern, in weitestgehendem Umfang die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der internationalen Organisationen, denen sie angehören, benutzen sollen, um sich gegenseitig über Entwicklungen ihrer Zahlungsbilanzen auf dem laufenden zu halten, die zu einem Einsatz der zusätzlichen Mittel führen könnten.

Das Konsultationsverfahren, das im Geiste internationaler Zusammenarbeit vor sich gehen soll, ist dazu bestimmt, die Stabilität des internationalen Zahlungssystems zu sichern.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir schriftlich bestätigen würden, dass die vorstehenden Ausführungen das erzielte Einvernehmen wiedergeben, das hinsicht­lich des anzuwendenden Verfahrens bei Kreditaufnahmen des Internationalen Währungs­fonds im Rahmen der von mir erwähnten Kreditvereinbarungen erreicht worden ist.

Den anderen Teilnehmern, nämlich Belgien, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, den Niederlanden und Schweden, übersende ich gleichlautende Schreiben. Ein englischer Text dieses Schreibens ist beigefügt. Der englische und der französische Text und die Antworten der Teilnehmer in beiden Sprachen sollen gleichermassen verbindlich sein. Ich werde alle Teilnehmer von den eingegangenen Bestätigungen auf dieses Schreiben in Kenntnis setzen.

(Schlussformel und Unterschrift)