941.15

Bundesbeschluss
über den Beitritt
zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen
des Internationalen Währungsfonds

vom 14. Dezember 1983 (Stand am 14. Dezember 1983)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19832

beschliesst:

Art. 1

1 Der Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internatio­nalen Währungsfonds3 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt für eine Teilnahme während der neuen, fünfjährigen Laufzeit der Allgemeinen Kreditvereinbarungen zu erklären.

3 Die Schweizerische Nationalbank ist teilnehmende Institution der Allgemeinen Kreditvereinbarungen. Sie wirkt für die Durchführung der Teilnahme mit dem Bun­desrat zusammen. Die Einzelheiten werden vom Bundesrat nach Absprache mit der Schweizerischen Nationalbank festgelegt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössi­schen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinba­rungen.

4 Die Kreditgewährungen der Nationalbank im Rahmen der Allgemeinen Kreditver­einbarungen erfolgen ohne Garantie des Bundes.

Art. 2

Der Bundesrat wird in seiner Beitrittserklärung zu den Allgemeinen Kreditvereinba­rungen4 zu Handen des Internationalen Währungsfonds auf die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. März 19765 über die internationale Entwicklungszusam­menarbeit und humanitäre Hilfe hinweisen, die bei Aktionen zugunsten von Ent­wicklungsländern beachtet werden sollen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.