Art. 1
1 Der Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds3 wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt für eine Teilnahme während der neuen, fünfjährigen Laufzeit der Allgemeinen Kreditvereinbarungen zu erklären.
3 Die Schweizerische Nationalbank ist teilnehmende Institution der Allgemeinen Kreditvereinbarungen. Sie wirkt für die Durchführung der Teilnahme mit dem Bundesrat zusammen. Die Einzelheiten werden vom Bundesrat nach Absprache mit der Schweizerischen Nationalbank festgelegt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen.
4 Die Kreditgewährungen der Nationalbank im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen erfolgen ohne Garantie des Bundes.