0.817.423

 AS 1984 1317

Briefwechsel
zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der amtlichen Weinkontrolle

Abgeschlossen am 15. Oktober 1984
In Kraft getreten am 14. November 1984

Originaltext

Schweizerische Mission

Brüssel, den 15. Oktober 1984

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Mogens Marcussen

Direktor in der Generaldirektion

Landwirtschaft der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Direktor,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

«Ich beehre mich, auf den Meinungsaustausch Bezug zu nehmen, der zwischen der Schweiz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zusammenarbeit der mit der amtlichen Kontrolle von Wein beauftragten Dienststellen stattgefunden hat.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bittet die Schweiz zu bestätigen, dass in folgenden Punkten Einvernehmen besteht:
1.
Die Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nach­stehend «Gemeinschaft» genannt) übermitteln sich gegenseitig spätestens 60 Tage nach dem Datum des Antwortschreibens auf das vorliegende Schreiben Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telexnummer
a)
der mit der amtlichen Kontrolle von Wein beauftragten Dienststelle oder der Dienststellen, die auf diesem Gebiet zu einem Informa­­tionsaustausch mit den entsprechenden ausländischen Dienststellen befugt sind;
b)
des amtlichen Laboratoriums oder der amtlichen Laboratorien, die befugt sind, auf Ersuchen einer unter Buchstabe a genannten Dienst­­stelle Analysen durchzuführen.
In der Schweiz werden die besagten Dienststellen und Laboratorien von der Schweizer Regierung benannt. In der Gemeinschaft werden sie von der Regierung eines jeden Mitgliedstaates benannt.
Die Ersuchen, eine Analyse vorzunehmen und sonstigen Mitteilungen der vorstehend unter Buchstabe b genannten Laboratorien erfolgen durch die Dienststellen des Staates, in dem sich das Laboratorium oder die Laboratorien befinden.
Die Schweiz und die Gemeinschaft teilen sich gegenseitig so bald wie möglich jegliche Änderung mit, die an den derart erstellten Listen der Dienststellen und Laboratorien vorzunehmen ist.
2.
Stellt eine unter Ziffer 1 Buchstabe a genannte schweizerische Dienststelle fest,

dass ein Erzeugnis des Weinsektors mit Ursprung oder Herkunft aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht den Gemeinschafts­bestimmungen oder den Bestimmungen des Ursprungsmitgliedstaates ent­spricht und

dass diese Nichtübereinstimmung von spezifischem Interesse für ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist,

so unterrichtet sie unverzüglich die entsprechende Dienststelle des Mitgliedstaates, aus dem dieses Erzeugnis stammt und – wenn das Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Herkunft hat – die entsprechende Dienststelle des Ursprungs­mitglied­staates. Soll das Erzeugnis aus der Schweiz in die Gemeinschaft ausgeführt werden, so unterrichtet die schweizerische Dienststelle ebenfalls die entsprechende Dienststelle des Mitgliedstaates, für welchen das Erzeugnis bestimmt ist.
3.
Stellt eine unter Ziffer 1 Buchstabe a genannte Dienststelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft fest,

dass ein Erzeugnis des Weinsektors mit Ursprung oder Herkunft aus der Schweiz nicht den schweizerischen Bestimmungen oder gegebenenfalls den Bestimmungen des Ursprungsstaates entspricht und

dass diese Nichtübereinstimmung von spezifischem Interesse für die Schweiz ist,

so unterrichtet sie unverzüglich die entsprechende schweizerische Dienst­­stelle und – wenn dieses Erzeugnis seinen Ursprung in einem Mit­gliedstaat der Gemeinschaft hat – die entsprechende Dienststelle des Ursprungsmitgliedstaates.
4.
Den unter den Ziffern 2 und 3 genannten Informationen werden Unterlagen wie Ursprungszeugnisse oder Herkunftsbescheinigungen, Analysezeugnisse, Etikette und Begleitpapiere beigefügt. Diese Unterlagen beziehen sich insbesondere auf

die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften,

die Bezeichnung und Aufmachung,

die Einhaltung der Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses.

5.
Die unter Ziffer 1 Buchstabe a genannten Dienststellen können gegenseitig darum ersuchen, dass

im Zweifelsfalle die Begleitpapiere, die Geschäftspapiere sowie die Ein‑ und Ausgangsbücher überprüft werden,

unter Einschaltung der zuständigen Stelle ein unter Ziffer 1 Buch­stabe b genanntes Laboratorium beauftragt wird, bei begründetem Betrugsverdacht eine Stichprobe des betreffenden Erzeugnisses einer analytischen und organoleptischen Prüfung zu unterziehen.

6.
Die Dienststelle oder das Laboratorium, an die bzw. an das sich eine Information oder ein Ersuchen gemäss den Ziffern 2–5 richtet, unternimmt möglichst rasch die erforderlichen Schritte. Kann jedoch einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, so teilt dies die betreffende Dienststelle mit entsprechender Begründung unverzüglich dem antragstellenden Dienst mit.
Die im Rahmen des Informationsaustausches gemäss den Ziffern 2–5 mitgeteilten Angaben unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie dürfen nur solchen Personen mitgeteilt werden, die aufgrund ihrer Funktion in der Schweiz, in den Mitgliedstaaten oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften befugt sind, zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens von ihnen Kenntnis zu haben, es sei denn, es liegen im Sinne der schweizerischen Vorschriften oder der Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates der Gemeinschaft Fälle von Betrug oder Urkundenfälschung vor; in diesen Fällen können diese Angaben anderen Behörden mitgeteilt werden, die ordnungsgemäss befugt sind, davon Kenntnis zu nehmen.
7.
Die Schweiz und die Gemeinschaft teilen sich gegenseitig die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die gegenwärtig oder zukünftig auf dem Weinsektor gelten, sofern sie für die mit der amtlichen Weinkontrolle beauftragten Dienste von Belang sind. Ferner können endgültige Verwaltungs‑ oder Gerichtsentscheidungen mitgeteilt werden, wenn sie für die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen von besonderer Bedeutung sind.
8.
Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag1 verbunden ist.
9.
Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Datum der Antwort auf dieses Schreiben in Kraft.
Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit den vorstehenden Ausführungen zu bestätigen.»

Ich kann Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit den vorstehenden Ausführungen bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Carlo Jagmetti