748.216.1

Verordnung des BAZL
über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge1

(VKZ)

vom 6. September 1984 (Stand am 1. April 2011)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1163).

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),

gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 19482 (LFG)
und auf Artikel 12 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733,4

verordnet:

2 SR 748.0

3 SR 748.01

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1163).

1. Abschnitt: Kennzeichen von registrierten Luftfahrzeugen5

5 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3076).

Art. 16 Kennzeichen

Bei der Anmeldung eines Luftfahrzeuges für die Eintragung in das schweizerische Luftfahrzeugregister teilt das BAZL dem Luftfahrzeug ein Hoheits- und Eintragungs­zeichen zu.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1163).

Art. 2 Hoheitszeichen

1 Das Hoheitszeichen für schweizerische Luftfahrzeuge besteht aus den Buchstaben HB und dem Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Das BAZL7 kann dem Halter eines schweizerischen Luftfahrzeuges auf begründetes Gesuch bewilligen, auf die Darstellung des Wappens zu verzichten.8

3 Das BAZL kann mit Zustimmung der Behörden des Registerstaates das Anbringen des Schweizer Wappens auf einem Luftfahrzeug, das nicht im schweizeri­schen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, bewilligen, wenn:

a.
dies im Landesinteresse liegt, oder
b.
das Luftfahrzeug von einem schweizerischen Unternehmen der gewerbsmä­ssi­gen Luftfahrt eingesetzt wird.

7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1163). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

Art. 3 Eintragungszeichen

1 Bei Flugzeugen, Helikoptern und Ballonen besteht das Eintragungszeichen aus einer Gruppe von drei Buchstaben.

2 Bei den übrigen Luftfahrzeugen besteht das Eintragungszeichen aus einer Gruppe von höchstens vier Zahlen.

Art. 4 Erkennbarkeit

Die Hoheits- und Eintragungszeichen sind dauerhaft anzubringen und müssen sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeuges deutlich abheben. Sie sind in gutem und sau­berem Zustand zu halten.

Art. 5 Darstellung der Buchstaben und Zahlen

1 Die Buchstaben und Zahlen müssen entweder senkrecht stehend oder bis zu höch­stens 30° nach rechts oder links geneigt angebracht und ohne Ornamentierung ver­wendet werden (Anhang, Fig. 1 und 2). Sie können entweder in eckiger oder in abgerundeter Schrift dargestellt werden.9

1bis Die Buchstaben und Zahlen sind in einheitlicher Grösse und Farbe darzustellen.10

2 Die Buchstaben und Zahlen dürfen nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bau­tei­les heranreichen. Sie sind auf glatten Flächen anzubringen. Ihre Lesbarkeit darf durch Streben, Fugen oder Wölbungen nicht beeinträchtigt werden.

3 Zwischen dem Hoheitszeichen HB und dem Eintragungszeichen ist ein Bindestrich zu setzen.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

Art. 611 Darstellung des Wappens

1 Das Wappen ist in den amtlichen Farben ohne Ornamentierung anzubringen. Das Kreuz im Wappen ist ein aufrechtes, freistehendes Kreuz, dessen Arme je ein Sech­stel länger als breit sind. Das rote Feld des Wappens muss mindestens 15 cm hoch sein und sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeugs abheben; allenfalls ist das Wap­pen mit einer Umrandung in weisser oder schwarzer Farbe zu versehen. Für Form und Grössenverhältnisse ist das im Anhang zu dieser Verordnung abgebildete Mu­ster massgebend (Anhang, Fig. 3).

2 Bei Flugzeugen, Helikoptern mit Seitenleitwerk, Motorseglern, Segelflugzeugen und Luftschiffen kann das Wappen auf dem Seitenleitwerk angebracht werden:

a.
als freistehendes Wappen (Anhang, Fig. 4a);
b.
als oberer Abschluss des Seitenleitwerks, wobei das Kreuz in der Mitte zwi­schen Vorder- und Hinterkante des Seitenleitwerks erscheinen muss und nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bauteils heranreichen darf (Anhang, Fig. 4b);
c.
als durchgehendes, parallel zur Längsachse verlaufendes Band, wobei das Kreuz in der Mitte zwischen Vorder- und Hinterkante des Seitenleitwerks erscheinen muss und nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bauteils heran­rei­chen darf (Anhang, Fig. 4c).

3 Das Wappen kann auch als frei stehende Flagge hinter dem Eintragungszeichen am Rumpf angebracht werden.12 Eintragungszeichen und Wappen müssen optisch ei­ne Einheit bilden; die Höhe des Wappens muss derjenigen der Buchstaben des Ein­tra­gungszeichens entsprechen (Anhang, Fig. 5).

4 Ballone führen eine von unten gut sichtbare Schweizerflagge von mindestens 100 cm Höhe. Die Flagge ist entweder am Netz oder an der Hülle zu befestigen oder kann in diese eingearbeitet werden (Anhang, Fig. 6).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2488).

Art. 713 Anbringen auf Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen und Luftschiffen

1 Die Hoheits- und Eintragungszeichen sind parallel zur Längsachse des Flugzeuges anzubringen.

2 Die Buchstaben und Zahlen müssen entweder auf beiden Seiten des Rumpfs zwi­schen der Flügelaustrittskante und der Eintrittskante des Heckleitwerks oder auf bei­den Seiten des vertikalen Heckleitwerks angebracht werden. Bei mehreren verti­ka­len Heckleitwerkflächen sind sie nur auf der Aussenseite der äusseren Flächen an­zubrin­gen. Bei Flugzeugen und Helikoptern mit Rohr- oder Gitterrümpfen können sie an einer geeigneten Rumpffläche auf beiden Seiten angebracht werden. Die Dar­stellung auf der Aussenseite von Verschalungen am Rumpf angebrachter Trieb­werke ist ebenfalls zulässig. Die Höhe der Buchstaben und Zahlen muss bei Flug­zeugen und Helikoptern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5700 kg minde­s­tens 30 cm, bei den übrigen Flugzeugen und Helikoptern sowie bei Motorseglern, Segelflugzeugen und Luftschiffen mindestens 20 cm betragen. Kön­nen infolge der Bauart des Luftfahrzeuges Buchstaben und Zahlen dieser Höhe nicht angebracht werden, beträgt die erforderliche Schrifthöhe mindestens 3/5 des Rumpf­durchmessers bzw. der Rumpfbauhöhe, gemessen in der Mitte zwischen Flügelaus­trittskante und Eintrittskante des Heckleitwerks. Bei Helikoptern entsprechender Bauart ist als Bezugsmass die Mitte des Leitwerk- oder Heckrotorträgers anzu­neh­men. Die Mindest­schrifthöhe von 15 cm darf nicht unterschritten werden (Anhang, Fig. 7).

3 Die Buchstaben und Zahlen sind zusätzlich auf der Unterseite des linken Flügels in möglichst gleicher Entfernung von der Flügeleintritts- und der -austrittskante anzu­bringen. Der obere Rand der Buchstaben und Zahlen muss zur Flügeleintrittskante gerichtet sein. Die Höhe der Schrift beträgt für Flugzeuge mindestens 50 cm, für Motorsegler und Segelflugzeuge mindestens 40 cm. Können infolge der Bauart des Luftfahrzeuges Buchstaben und Zahlen dieser Höhe nicht angebracht werden, be­trägt die erforderliche Schrifthöhe mindestens 3/5 der Flügeltiefe, gemessen in der Mitte zwischen Flügelwurzel und -spitze. Eine Mindesthöhe von 30 cm darf nicht unterschritten werden. Auf Helikoptern sind die Buchstaben zusätzlich auf der Rumpf­unterseite anzubringen, wobei der obere Rand der Buchstaben zur Rumpf­vor­derseite gerichtet sein muss. Die Mindestschrifthöhe beträgt 40 cm (Anhang, Fig. 8).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

Art. 8 Anbringen auf Ballonen

1 Bei Ballonen sind die Schriftzeichen in der Nähe des grössten waagrechten Quer­schnittes an zwei gegenüberliegenden Stellen in der Regel horizontal anzubringen. Die Schrift muss mindestens 50 cm hoch sein.

2 …14

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993 (AS 1993 976).

Art. 10 Besondere Fälle

1 Muss wegen der besonderen Bauart oder den Abmessungen eines Luftfahrzeuges vom vorgeschriebenen Ort der Anbringung oder von der Grösse der Hoheits- und Eintragungszeichen abgewichen werden, so bestimmt das BAZL die Ausfüh­rung.

2 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Historische Luftfahr­zeuge» gemäss Artikel 7 der Verordnung des EVED vom 8. Juli 198515 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen kann das BAZL Abweichun­gen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestatten.16

15 [AS 1985 1567, 1993 2322, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 2, 1995 125. AS 1995 4897 Art. 53]. Siehe heute: die V vom 18. Sept. 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (SR 748.215.1).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

Art. 11 Erkennungsmarke

1 Alle Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der Segelflugzeuge, müssen mit einer Erken­nungsmarke versehen sein.

2 Die Erkennungsmarke muss aus einem Material bestehen, dessen Schmelzpunkt über 1300 °C liegt.

3 Die Erkennungsmarke muss mindestens 10 cm lang und 3 cm breit sein und die Buchstaben HB sowie die Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges tragen. Die Schrift muss 1 mm tief eingraviert und mindestens 1,5 cm hoch sein.

4 Die Erkennungsmarke muss gut sichtbar sein und in der Nähe des Eingangs oder am Heck an einem festen Teil des Luftfahrzeuges angebracht werden.17

5 Bei Ballonen ist die Erkennungsmarke im Korb anzubringen. Wird derselbe Korb auf mehreren Ballonen verwendet, ist für jedes in Frage kommende Eintragungs­zei­chen eine Erkennungsmarke anzubringen.18

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 976).

2. Abschnitt:19 Kennzeichen von nicht registrierten Luftfahrzeugen

19 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3076).

Art. 11a20

1 Hängegleiter sind auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkenn­baren Kennzeichen zu versehen, das aus höchstens fünf 40 cm hohen Zahlen besteht.

2 Das Kennzeichen muss mit einem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversiche­rungsnachweis des Halters des gekennzeichneten Hängegleiters übereinstimmen.

3 Zuteilung und Verwaltung der Kennzeichen erfolgen durch eine vom BAZL anerkannte Stelle.

4 Hängegleiter sind zusätzlich mit einem gut sichtbaren Schild zu versehen, das fol­gende Angaben enthält:

a.
Hersteller;
b.
Baumuster;
c.
Baujahr;
d.
vom Hersteller festgesetzte minimale und maximale Zuladung.

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BAZL vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1163).

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen21

21 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3076).

Art. 13 Übergangsbestimmung

Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht angebrachten Hoheits- und Eintragungszeichen sind weiterhin zugelassen.

Anhang23

23 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAZL vom 17. Febr. 1993 (AS 1993 976 1790). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2488).

(Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1–4, 7 Abs. 2 und 3)

Figur 1


Detail A

Detail B

Detail C

Massvorschriften:

Zeichenbreite 2/3 der Höhe
Zeichenbreite Buchstabe «I» und Zahl «1» 1/6 der Höhe
Strichbreite 1/6 der Höhe
Länge des Bindestrichs 1/2 bis 2/3 der Zeichenhöhe
Abstand der Zeichen 1/6 der Zeichenhöhe
Abstand des Bindestrichs von den Hoheits- resp. Eintragungszeichen ¼ der Zei­chenhöhe
Spezialfälle Buchstaben «M» und «W» sowie Zahl «7» siehe Detailzeich­nungen
Die Buchstaben «M» und «W» dürfen bis höchstens Zeichenhöhe breit sein

Figur 2

Figur 3

Figuren 4–8:

Figuren nicht massstäblich gezeichnet

Figur 4a

Figur 4b

Figur 4c

Figur 5

Figur 6