0.142.117.635

AS1AS (Stand am 10. Juni 1997)

0.142.117.635

Briefwechsel vom 11. Juni 1954
zwischen der Schweiz und der Türkei
über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

In Kraft getreten am 11. Juli 1954

Übersetzung2

Türkisches Ministerium

Ankara, den 11. Juni 1954

für auswärtige Angelegenheiten

Seine Exzellenz

Herr Julien Rossat

Ausserordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister der Schweiz

Ankara

Herr Minister,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Datum zu bestätigen, der wie folgt abgefasst ist:

«Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass die schweizerische Regierung einverstanden ist, mit der türkischen Regierung, in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei zu erleichtern, eine Vereinbarung auf der folgenden Grundlage abzuschliessen:
1)
Schweizer Bürger und türkische Staatsangehörige können, ohne Rücksicht auf das Herkunftsland und die Aufenthaltsdauer, mit einem gültigen heimatlichen Pass ohne Visum irgendwelcher Art frei in die Türkei, beziehungsweise in die Schweiz einreisen und den Aufenthaltsstaat wieder verlassen.3
2)
Schweizer Bürger und türkische Staatsangehörige, die mit einem Kollektivpass reisen, können ohne Visum irgendwelcher Art in die Türkei, beziehungsweise in die Schweiz frei einreisen und den Aufenthaltsstaat wieder verlassen. Die Dauer des Aufenthaltes darf jedoch drei Monate nicht übersteigen.
Personen, die nicht Angehörige des Staates sind, der den Pass ausstellt, können unter keinen Umständen die Vorteile dieses Artikels geniessen.
Der Gruppenchef muss im Besitze eines gültigen individuellen Passes sowie eines Kollektivpasses sein, der namentlich folgende Angaben enthalten muss: Name, Vorname und Geburtsdatum der Reiseteilnehmer.
Jeder Reiseteilnehmer muss einen amtlichen Identitätsausweis (z. B. Identitätskarte, Geburtsurkunde, Führerbewilligung, Studentenausweis usw.) auf sich tragen. Der Ausweis muss mit einer Photographie ver­sehen sein, ausgenommen wenn der Kollektivpass bereits die Photo­graphien der Reiseteilnehmer enthält.
Mit dem gleichen Kollektivpass dürfen nicht weniger als 8 und nicht mehr als 50 Personen reisen.4
3)
Die schweizerischen und türkischen diplomatischen und konsularischen Berufsbeamten, die in amtlicher Mission in die Türkei, beziehungs­weise in die Schweiz reisen, können sich, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer, mit einem gültigen Diplomaten‑ oder Dienstpass ohne Visum irgendwelcher Art frei nach der Türkei oder der Schweiz begeben, aus diesen Staaten ausreisen und dorthin wieder zurückkehren.
4)
Schweizer Bürger, die sich in die Türkei begeben wollen, um eine Stelle anzutreten oder um Wohnsitz zu nehmen, in der Absicht, ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine andere selbständige Erwerbs­tätigkeit auszuüben, fallen nicht unter Artikel 1 dieser Vereinbarung und müssen sich vor der Einreise ein Visum beschaffen.
5)
Türkische Staatsangehörige, die sich in die Schweiz begeben wollen, um eine Stelle anzutreten oder um Wohnsitz zu nehmen, in der Absicht, ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendwelche andere selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, müssen sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers oder einer schweizerischen konsularischen Vertretung eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung beschaffen.5
6)
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten auch für Schweizer Bürger und türkische Staatsangehörige, die in der Türkei oder in der Schweiz eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung besitzen. Diese können somit ohne jegliches Visum den Aufenthaltsstaat verlassen und dorthin wieder zurückkehren, sofern sie einen gültigen heimatlichen Pass besitzen.
7)
Durch die Aufhebung des Visums werden Schweizer Bürger, die sich in die Türkei, und türkische Staatsangehörige, die sich in die Schweiz begeben, nicht von der Verpflichtung befreit, sich den Vorschriften des Aufenthaltsstaates über die Einreise und den Aufenthalt der Ausländer, über die Ausübung eines Gewerbes, Berufes oder jeder anderen Erwerbstätigkeit sowie über den Stellenantritt zu unterziehen.
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten behalten sich vor, den Personen, die sie als unerwünscht betrachten, die Einreise und den Aufenthalt zu ver­weigern.
8)
Die Vereinbarung gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein. Liechtensteinische Staatsangehörige können somit unter den gleichen Bedingungen wie Schweizer Bürger in die Türkei einreisen, sich dort vor­übergehend oder dauernd aufhalten, und türkische Staatsangehörige geniessen für die Einreise in Liechtenstein und den vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt die gleichen Erleichterungen wie in der Schweiz.6
9)
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Jede der beiden Parteien kann sie, sofern es das staatliche Interesse erfordert, vorübergehend aufheben. Die Aufhebung ist unverzüglich der anderen Partei auf diplomatischem Wege zu eröffnen. Jede der Parteien kann die vorliegende Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wenn die obengenannten Bestimmungen die Zustimmung der türkischen Regierung erhalten, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass dieser Brief und die im gleichen Wortlaut abgefasste Antwort Eurer Exzellenz als Verein­barung der beiden Regierungen betrachtet werden.»

Ich habe die Ehre, Ihnen bekannt zu geben, dass meine Regierung damit einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Für den Minister für auswärtige Angelegenheiten:

Fuad Köprülü

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Für Inhaber eines gewöhnlichen türkischen Reisepasses durch Beschluss des Bundesrates mit Wirkung ab 15. Juli 1982 vorübergehend aufgehoben (siehe AS 1992 918).

4 Vorübergehend aufgehoben durch Beschluss des Bundesrates, mit Wirkung ab 15. Juli 1982.

5 Vorübergehend aufgehoben durch Beschluss des Bundesrates, mit Wirkung ab 15. Juli 1982.

6 Vorübergehend aufgehoben durch Beschluss des Bundesrates, mit Wirkung ab 15. Juli 1982.