Art. 1
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet:
- a.
- der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 19444 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
- b.
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Togolesischen Republik das für die Zivilluftfahrt zuständige Ministerium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c.
- der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach diesem Abkommen bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
- d.
- der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- e.
- der Ausdruck «Gebiet» das, was in Artikel 2 des Übereinkommens von Chikago festgelegt ist;
- f.
- die Ausdrücke «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen», «nichtgewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens von Chikago festgelegt ist;
- g.
- die Ausdrücke «Bordausrüstung», «Bordvorräte» und «Ersatzteile» das, was im Anhang 9 zum Übereinkommen von Chikago festgelegt ist.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.