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Briefwechsel
vom 30. Januar/25. Februar 1969

zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement
und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur über die Vorrechte und Immunitäten
der UNESCO in der Schweiz

In Kraft seit 1. Januar 1969

(Stand am 1. Januar 1969)

Übersetzung

Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

Der Generaldirektor

Paris, den 25. Februar 1969

Herrn Willy Spühler

Vorsteher des Eidgenössischen

Politischen Departementes

3003 Bern

Herr Bundesrat,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang des Briefes anzuzeigen, den Sie am 30. Januar 1969 an mich gerichtet haben und der den folgenden Inhalt hat:

«Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen zwischen den Vertretern des Bundesrates und den Ihrigen bezüglich des Abschlusses einer Übereinkunft über die Vorrechte und Immunitäten, welche die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in der Schweiz vom 1. Januar 1969 an geniessen wird, dem Datum, an welchem die durch die 15. Session der Generalkonferenz der UNESCO angenommenen Statuten des Internationalen Erziehungsamtes in Kraft getreten sind. Als Folge dieser Verhandlungen schlage ich Ihnen vor, uns über die folgenden Bestimmungen zu einigen:
1.
Bis zum Abschluss eines Abkommens zwischen dem Bundesrat und der UNESCO wird das Abkommen zwischen dem Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation zur Festlegung des rechtlichen Status dieser Organisation in der Schweiz2 sowie die Vollzugsvereinbarung3 zu diesem Abkommen, abgeschlossen am 21. August 1948, vorläufig mutatis mutandis auf die UNESCO, auf ihre Organe, auf die Vertreter der Mitgliedstaaten, auf die Experten und die Beamten der Organisation angewendet.
2.
Die Frage der Räumlichkeiten, über die die UNESCO in Genf aufgrund ihrer Tätigkeit notwendigerweise verfügen wird, muss später durch ein Abkommen geregelt werden. Bis zum Abschluss dieses Abkommens bestätige ich Ihnen, im Einverständnis mit den Genfer Kantonalbehörden, dass, solange das Gebäude, um das es sich handelt, bestehen wird, die UNESCO unter denselben Bedingungen über die Räumlichkeiten, die das Internationale Erziehungsamt bis am 31. Dezember 1968 inne hatte, wird verfügen können.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob diese vorgeschlagenen Bestimmungen Ihr Einverständnis finden. Sollte dies der Fall sein, werden dieser Brief sowie Ihre Antwort eine Übereinkunft bilden, für deren Inkrafttreten ich rückwirkend den 1. Januar 1969 vorschlage.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Spühler»

Im Namen der Organisation nehme ich die in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen an. Folglich bilden Ihr Brief und das vorliegende Schreiben eine Übereinkunft, die am 1. Januar 1969 in Kraft getreten ist.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

René Maheu