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0.632.295.631

Briefwechsel vom 15. Dezember 1981
zwischen der Schweiz und Mexiko
über Handelsbeziehungen

In Kraft getreten am 7. August 1982

Übersetzung2

Schweizerische Delegation

Genf, 15. Dezember 1981

Herrn Abel Garrido Ruiz
Generaldirektor für
internationale Handelsverhandlungen
Handelssekretariat Mexiko

Genf

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens, das wie folgt lautet, zu bestätigen:

«Bezugnehmend auf die Gespräche, die zwischen Mexiko und der Schweiz im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen (Tokio-Runde) und der Verhandlungen über den allfälligen Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen3 stattgefunden haben, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Auf Begehren der Schweiz wird Mexiko ab 1. Januar 1982 ein globales Importkontingent von jährlich 100 Tonnen für die Käse Emmentaler, Greyer­zer, Sbrinz, Appenzeller und Royalp eröffnen, deren Preise an der mexikanischen Grenze eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Die Einzel­heiten über die Anwendung dieses Importkontingentes durch Mexiko (Höhe der Mindestpreise, mexikanische Zolltarifnummer sowie zutreffender Zoll­satz) sind im Anhang einer Kopie des an den Generaldirektor für Aussen­handelskontrollen adressierten Briefes aufgeführt.
Mexiko wird auf Begehren der Schweiz Konsultationen über das Funktionieren des Käseimportkontingentes sowie die Höhe der Mindestpreise aufnehmen.
Bei einer allfälligen Änderung seines Käseimportregimes oder falls mit anderen Ländern eine Vereinbarung über Käse ausgehandelt wird, ist Mexiko bereit, mit der Schweiz Konsultationen aufzunehmen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden.
Mexiko hat zur Kenntnis genommen, dass die Schweiz auf sein Begehren hin die folgenden Zollreduktionen ab 1. Januar 1980 in ihrem Präferenzen­schema vorgenommen hat:
natürlicher Honig (0406.104 von 60.– auf 55.– Schweizerfranken/ 100 kg;
Spargeln, zubereitet oder in Konserven (2002.32) von 20.– auf 14.– Schweizer­franken/100 kg;
und dass die Schweiz sich bereit erklärt, im Falle einer Änderung der MFN- oder Präferenzzollansätze auf diesen beiden Produkten, Konsultationen aufzunehmen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden.
Zudem hat Mexiko zur Kenntnis genommen, dass sich die Schweiz bereit erklärt, Konsultationen mit ihm aufzunehmen und ihm allfällige Kompen­sationen zu leisten, falls eine auf Begehren Mexikos in der Tokio-Runde gemachte MFN-Konzession auf folgenden Produkten geändert wird:
Bleioxyd und -dioxyd (2827.10); Zollansatz: Fr. 2.30/ 100 kg gemäss dem Zollreduktionsplan, der im Genfer Protokoll (1979)5 figuriert;
Andere Metallsalze der Kieselsäuren (2845.20), Zollansatz:
Fr. 1.30/ 100 kg gemäss dem Zollreduktionsplan, der im Genfer Protokoll (1979) figuriert.
Die Bestimmungen, die Gegenstand dieses Briefes bilden, werden von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern sie nicht eine der beiden Parteien schriftlich, mit einer dreimonatigen Frist vor dem 31. Dezember jeden Jahres, gekündigt hat.
Sollte eine der beiden Parteien nicht in der Lage sein, ihre Konzessionen aufrechtzuerhalten, so ist die andere automatisch von der Verpflichtung befreit, die ihrigen anzuwenden. Vorausgehend werden jedoch Konsultationen aufgenommen.
Was Mexiko anbelangt, werden die Bestimmungen dieses Briefes am ihrer Publikation im Offiziellen Amtsblatt Mexikos folgenden Tag, der der Schweiz mitgeteilt wird, in Kraft treten. Vom gleichen Datum weg wird die Schweiz die besagten Bestimmungen provisorisch anwenden, bis sie Mexiko das Datum der definitiven Inkraftsetzung, nach Erfüllung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedingungen, bekanntgegeben hat.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir den vorstehenden Text bestätigen würden. Das somit in Form eines Briefwechsels geschlossene Abkommen besitzt die gleiche Rechtskraft in spanischer und französischer Sprache.»

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Text und versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Franz Blankart

Schweizerischer Botschafter

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 0.632.21

4 SR 632.10 Anhang

5 SR 0.632.231

Anhang

Handelssekretariat

15. Dezember 1981

Herrn Antonio Gazol
Generaldirektor für
Aussenhandelskontrollen
Handelssekretariat

Genf

Ich beziehe mich auf das Interesse Mexikos und der Schweiz, die Konzessionen sicherzustellen, die sie sich im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen der Tokio-Runde gegenseitig gewährt haben.

Wie Sie wissen, hat Mexiko mit der Schweiz Konzessionen auf natürlichem Honig, zubereiteten Spargeln oder in Konserven, Bleioxyden und den andern Metallsalzen der Kieselsäuren ausgehandelt. Hervorzuheben ist, dass die Konzessionen zugunsten Mexikos seit 1. Januar 1980 in Kraft sind.

In Konsultationen mit dem Sekretariat für Landwirtschaft und Wasserressourcen wurde vereinbart, dass die Direktion für Aussenhandelskontrollen es zur Sicher­stellung der Konzessionen zugunsten Mexikos übernimmt, im Rahmen der Unter­posi­tion 0404 A 99 «andere» (Käse und Quark) ein jährliches Kontingent von total 100 Tonnen für die nachstehend erwähnten Schweizer Käse, zu den folgenden Bedingungen zu eröffnen:

Emmentaler, Appenzeller, Royalp, deren Mindestpreis, CIF mexikanische Grenze, in mexikanischen Pesos, 3.30 Dollar pro Kilo, entspricht;
Greyerzer, dessen Mindestpreis, CIF mexikanische Grenze, in mexikanischen Pesos, 4.– Dollar pro Kilo entspricht und
Sbrinz, dessen Mindestpreis, CIF mexikanische Grenze, in mexikanischen Pesos, 5.30 Dollar pro Kilo entspricht.

Diese Produkte unterliegen einem Zollansatz von 30 Prozent ad valorem und das System der vorgängigen Importlizenzen bleibt aufrechterhalten.

Gestützt auf das Vorstehende bitte ich Sie, die notwendigen Anordnungen zu treffen, um das totale, jährliche Kontingent zu den oben genannten Bedingungen ab 1. Januar 1982 zu eröffnen. Gleichzeitig wollen Sie bitte diese Anordnungen im «Diario Oficial de México» publizieren.

Héctor Hernández C.

Unter-Sekretär
für den Aussenhandel