0.831.109.672.1

 AS 1983 220; BBl 1982 II 265

Briefwechsel
über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz
und der Republik San Marino

Abgeschlossen am 16. Dezember 1981

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19821

In Kraft getreten am 1. März 1983

Übersetzung2

Gesandtschaft der Republik San Marino

Bern, den 16. Dezember 1981

in der Schweiz

Herrn Adelrich Schuler

Direktor des Bundesamtes

für Sozialversicherung

Effingerstrasse 33

3003 Bern

Herr Direktor,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Inhaltes zu bestätigen:

«Herr Minister,
Bezugnehmend auf die Besprechungen, welche die zuständigen Dienste unserer beiden Länder hinsichtlich einer Regelung über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik San Marino gepflogen haben, und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Angehörigen beider Länder innert bestmöglicher Frist in den Genuss der in der Schweiz und in San Marino geltenden Bestimmungen über die Soziale Sicherheit nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit gelangen zu lassen, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, die diesbezüglichen Beziehungen unserer beiden Staaten in folgender Art und Weise zu regeln:

I.

Unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen werden
das Abkommen über Soziale Sicherheit und dessen Schlussprotokoll vorn 14. Dezember 19623 zwischen der Schweiz und Italien,
die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 19694 zum genannten Abkommen, deren Schlussprotokoll sowie das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 19745 zu dieser Zusatzvereinbarung,
die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 19806 zum erwähnten Abkommen, und
die zur Durchführung dieser Abmachungen aufgestellten Bestimmungen,
als zwischen der Schweiz und der Republik San Marino abgeschlossen betrachtet und deren Bestimmungen sollen mutatis mutandis auf schwei­ze­rische Staatsangehörige, welche in der Sozialversicherung von San Marino versichert sind oder waren, sowie auf Staatsangehörige von San Marino, die in der Sozialversicherung der Schweiz versichert sind oder waren, Anwendung finden.

II.

Die unter Ziffer 1 getroffene Abmachung erstreckt sich indessen nicht auf:
1.
Artikel 18 Absatz 3, Artikel 22 sowie den fünften und sechsten Abschnitt des Abkommens vom 14. Dezember 1962;
2.
die Ziffern 6, 7, 11 und 12 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen;
3.
das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 19637 zum genannten Abkommen;
4.
die Artikel 1, 2, 5, 6 und 7 der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969;
5.
Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980;
6.
Artikel 1 Absatz 5 vorletzter und letzter Satz der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.

III.

Folgende besonderen Regelungen werden vereinbart:
1.
Für die Anwendung der vorerwähnten Abmachungen bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz:
das Bundesamt für Sozialversicherung,
in bezug auf San Marino:
das «Istituto per la Sicurezza Sociale.
2.
Artikel 12 Absatz 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
‹Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnort aus der Schweiz nach San Marino verlegen, können ohne Rücksicht auf ihr Alter für sich selbst und für diejenigen ihrer Familienangehörigen, die sich in San Marino aufhalten, die Gewährung der Gesundheits­leistungen beanspruchen, die im Gesetz vom 22. Dezember 1955, Nr. 42, sowie in den späteren Abänderungsgesetzen dazu vorgesehen sind, sofern sie die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge entrichten.›
3.
Abmachungen über die Soziale Sicherheit, die in Zukunft zwischen der Schweiz und Italien getroffen werden sollten und die nicht in Ziffer I hiervor erwähnt sind, werden nur dann im Anwendungsbereich der vorliegenden Abmachung eingeschlossen sein, wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten darüber eine Vereinbarung abschliessen.
4.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren alle Durchführungsbestimmungen, die für die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung notwendig sind, insbesondere auch, um Situationen Rechnung tragen zu können, in denen sich die in Ziffer I erwähnten Bestimmungen als unanwendbar erweisen sollten.
5.
Die vorliegende Vereinbarung bedarf der Ratifikation und ihr Inkrafttreten wird auf das Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden festgelegt.
Die vorliegende Vereinbarung ist auch auf Fälle anwendbar, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben; sie begründet indessen keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten, die vor diesem Inkrafttreten liegen.
Für die Feststellung eines Leistungsanspruches gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Regelungen werden Versicherungszeiten, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung zurückgelegt wurden, ebenfalls berücksichtigt.
Ich beantrage Ihnen, den vorliegenden Brief und Ihre diesbezügliche Antwort als eine, die Fragen der Sozialen Sicherheit zwischen unsern Ländern regelnde Abmachung zu betrachten, welche nach gegenseitiger Mitteilung des Abschlusses der verfassungsmässigen Verfahren in beiden Staaten in Kraft treten wird. Diese Vereinbarung soll für die Dauer eines Jahres Gültigkeit haben; sie wird sich stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuern, wenn sie nicht von einer Vertragspartei mindestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird. Im Kündigungsfalle bleiben die gemäss ihren Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.»

Ich bin in der Lage, Ihnen mitteilen zu können, dass die Regierung der Republik San Marino dem Inhalt dieses Briefes ihre Zustimmung gibt und dass er somit zusammen mit der vorliegenden Antwort eine Vereinbarung über die Soziale Sicherheit zwischen unseren Regierungen bildet.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, des Ausdrucks meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der bevollmächtigte Minister:

Mario Simoncini

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 0.831.109.454.2

4 SR 0.831.109.454.21

5 SR 0.831.109.454.211

6 SR 0.831.109.454.24

7 SR 0.831.109.454.22