Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmenden Erklärungen ab, dass über folgendes Einverständnis besteht:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6
- a)
- Solange die Schweiz das Kapitel Arbeitslosigkeit des Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer13 nicht anwendet, gilt ein Arbeitnehmer, der in dem einen Vertragsstaat wohnt und auf einem Rheinschiff von einem Unternehmen beschäftigt wird, das im anderen Vertragsstaat seinen Sitz hat, als Grenzgänger. Im übrigen berührt das Abkommen nicht das Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung.
- b)
- Die Grenzzonen beider Vertragsstaaten bestimmen sich nach Artikel 1 des Abkommens vom 21. Mai 197014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr.
2. Zu Artikel 3
Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des Artikels 3 sind
- a)
- Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 195115 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 196716 zu diesem Abkommen.
- b)
- Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 195417 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
3. Zu Artikel 4
Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises in Artikel 14 Absatz 3 des schweizerischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198218 wird durch dieses Abkommen nicht berührt. Niedergelassene deutsche Staatsangehörige werden in allen anderen Fällen Schweizer Bürgern gleichgestellt.
4. Zu Artikel 5 Absatz 1
Von Grenzgängern, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, kann unbeschadet der Beitragspflicht nach schweizerischen Rechtsvorschriften auch ein Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit erhoben werden. Die Schweiz behält sich eine entsprechende Regelung für Grenzgänger, die in ihrem Gebiet wohnen, vor. Die Leistung von Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach Artikel 8 Absatz 1 kann von der Zahlung des Zusatzbeitrages abhängig gemacht werden.
5. Zu Artikel 7 Absatz 1
Rechte der Flüchtlinge und Staatenlosen, die sich aus den in Nummer 2 dieses Schlussprotokolls genannten Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
6. Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
Bei der Bemessung von Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit ist erforderlichenfalls die Steuerklasse zugrunde zu legen, die für den Arbeitnehmer massgebend wäre, wenn er der Steuerpflicht unterläge.
7. Zu Artikel 8 Absatz 1
Die Arbeitsverwaltungen beider Vertragsstaaten werden sich bemühen, arbeitslos gewordene Grenzgänger wieder in Arbeit zu vermitteln und hierbei eng zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden können auch insoweit die erforderlichen Massnahmen vereinbaren.
8. Zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
Die Schweiz wird diese Feststellungen nach Wirtschaftszweigen treffen.
9. Arbeitslosenhilfe in der Bundesrepublik Deutschland
Für den Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Arbeitslosenhilfe wird ein Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach schweizerischen Rechtsvorschriften wie ein Bezug von Arbeitslosengeld nach Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland behandelt; im übrigen ist Artikel 7 entsprechend anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 20. Oktober 1982 in zwei Urschriften.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Bundesrepublik Deutschland: |
Jean-Pierre Bonny | Dr. Helmut Redies |