0.831.109.314.1

 AS 1983 1553; BBl 1983 I 1069

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 5. Januar 1983
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 19831
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Oktober 1983
In Kraft getreten am 1. Dezember 1983

(Stand am 7. November 2000)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Dänische Regierung,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkom­mens über Sozialversicherung vom 21. Mai 19542 eingetretenen Entwicklungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


Art. I

(1)  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)
«Gebiet»
in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, in bezug auf das Königreich Dänemark das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme von Grönland und der Färöer-Inseln;
b)
«Gesetzgebung»
die in Artikel 3 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
c)
«zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich Dänemark das Ministerium für Sozialangelegenheiten;
d)
«Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 3 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
e)
«Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurück­gelegt wur­den, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
f)3
«wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
«Wohnort»
der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
und
«Wohnsitz»
in Bezug auf die Schweiz im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in Bezug auf das Königreich Dänemark der Ort des rechtlich begründeten, gewöhnlichen Aufenthaltes;
g)
«Arbeitnehmer»
in bezug auf das Königreich Dänemark
1.
für Zeiten vor dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterstellt war;
2.
für Zeiten nach dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über das System der Arbeitsmarkt-Zusatzpension unterstellt ist;
h)
«Selbständigerwerbender»
in bezug auf das Königreich Dänemark jede Person, die nach der Gesetz­gebung über die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft Anspruch auf diese Lei­stungen auf Grund eines Erwerbseinkommens, ausgenommen sind Löhne, hat;
i)4
«Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19515 und des Protokolls vom 31. Januar 19676 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
j)7
«Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 19548;
k)9
«Verordnung»
die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen mit unselbständiger oder selb­ständiger Erwerbstätigkeit sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, in der jeweiligen Fassung.

(2)  In diesem Artikel haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.10

3 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

4 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

5 SR 0.142.30

6 SR 0.142.301

7 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

8 SR 0.142.40

9 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

10 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 2

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der beiden Vertragsstaaten.

Art. 3

(1)  Dieses Abkommen bezieht sich

A.
in der Schweiz auf die Bundesgesetzgebung über
a)
die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b)
die Invalidenversicherung;
c)11
die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Be­rufskrankheiten;
d)
die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
e)
die Krankenversicherung;
B.
im Königreich Dänemark auf die Gesetzgebung über
a)
Krankheitsfürsorge;
b)
Spitaldienst;
c)
Mutterschaftsfürsorge;
d)
Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft;
e)12
Familienbeihilfe und Kindergeld;
f)13
Sozialpension;
g)
Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP);
h)
Arbeitsschadenversicherung.

(2)  Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3)  Hingegen bezieht es sich

a)
auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b)
auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Ka­te­­­gorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Ver­­öffent­lichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Ver­tragsstaat zukommen lässt.

11 Fassung gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 18. Sept. 1985, genehmigt von der BVers am 18. Juni 1986 und in Kraft seit 1. Okt. 1986 (SR 0.831.109.314.111).

12 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

13 Fassung gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 18. Sept. 1985, genehmigt von der BVers am 18. Juni 1986 und in Kraft seit 1. Okt. 1986 (SR 0.831.109.314.111).

Art. 414

Dieses Abkommen gilt:

a)
für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienange­hörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten;
b)
für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den genannten Flücht­lingen und Staatenlosen ableiten, wenn sie im Gebiet eines der Ver­tragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c)
in Bezug auf Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 11, Artikel 11a, Abschnitt III Zweites und Vier­tes Kapitel sowie die Abschnitte IV und V für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

14 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Zweiten Zusatzabk.vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 5

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staats­angehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinter­lassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehöri­gen und Hinterlassenen gleichgestellt.

Art. 615

(1)  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden Geld­leistungen nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben A, a und b sowie B, f aufge­führten Gesetzgebungen den in Artikel 4 Buchstabe a genannten Personen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung gewährt, solange sie im Gebiet der Vertrags­staaten oder eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen. Bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates gilt Satz 1 sinngemäss für die in Arti­kel 4 Buchstabe b genannten Personen.

(2)  Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

(3)  Haushaltungszulagen nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Fami­lienzulagen werden dänischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.

15 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung


Art. 716

Soweit die Artikel 8–11a nichts anderes bestimmen, ist die Gesetzgebung des Ver­tragsstaates anwendbar, in dessen Gebiet eine Person wohnt oder erwerbstätig ist.

16 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 8

(1)  Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Ver­tragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Über­schreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstel­lung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu verein­barende Frist weiterhin bestehen bleiben.

(2)  Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Ver­tragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Hat ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder ist er dort bei einer Zweignie­derlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so untersteht er der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates.

(3)  Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsenden­den Vertragsstaates.

(4)  …17

17 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 6 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 918

«(1)  Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

a)
Schweizerische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung nach Dänemark entsandt werden, unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung.
b)
Dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks eingestellt wer­den, sind nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkraft­treten dieses Abkommens die Anwendung der dänischen Gesetzgebung wählen.
c)
Buchstabe b gilt sinngemäss für dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz im persönlichen Dienst von dänischen Staatsangehörigen beschäf­tigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Ver­tretung Dänemarks sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Ver­tretung eingestellt sind.
d)
Buchstabe b Satz 1 gilt sinngemäss für Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Däne­marks in der Schweiz oder im persönlichen Dienst der in den Buchstaben a und b genannten Personen in der Schweiz beschäftigt werden.
e)
Beschäftigt eine dänische diplomatische oder konsularische Vertretung in der Schweiz Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung ver­sichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Per­sonen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
f)
Die Buchstaben a–d gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Ver­tretungen und ihre Angestellten.

(2)  Anwendung der dänischen Gesetzgebung

a)
Dänische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer diplomatischen oder kon­sularischen Vertretung Dänemarks in die Schweiz entsandt werden, unterstehen der dänischen Gesetzgebung.
b)
Schweizerische Staatsangehörige, die in Dänemark zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz eingestellt werden, sind nach der dänischen Gesetzgebung versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten die­ses Abkommens die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung wählen.
c)
Buchstabe b gilt sinngemäss für schweizerische Staatsangehörige, die in Dänemark im persönlichen Dienst von schweizerischen Staatsangehörigen beschäftigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Vertretung eingestellt sind.
d)
Beschäftigt eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertre­tung in Dänemark Personen, die nach der dänischen Gesetzgebung versi­chert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Per­sonen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
e)
Die Buchstaben a–c gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Ver­tretungen und ihre Angestellten.

18 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 9a19

(1)  Dänische Staatsangehörige, die im Gebiet der Schweiz im Dienste einer diplo­matischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Staates noch nach der dänischen Gesetzgebung versichert sind, werden nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert.

(2)  Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva­lidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.

19 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 8 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 10

Die Besatzung eines Seeschiffes und andere Personen, die an Bord eines Seeschiffes eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates ver­sichert, dessen Flagge das Seeschiff führt.

Art. 11

Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die zuständi­gen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen Ausnah­men von den Artikeln 7 bis 10 vereinbaren.

Art. 11a20

(1)  Bleibt eine Person nach den Artikeln 8, 9, 10 und 11 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates weiterhin der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2)  Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetz­gebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ver­sichert.

20 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 9 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Abschnitt III Besondere Bestimmungen


Erstes Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 1221

(1)  Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 13 Buchstabe b gilt sinngemäss.

(2)  Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags­pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3)  In der Schweiz wohnhafte dänische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4)  Kinder, die in Dänemark invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Dänemark aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

(5)  Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertrags­staaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

21 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 1322

Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf Leistungen vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch dänische Staatsangehörige,

a)
die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetz­gebung in Dänemark wohnen oder dort rentenversichert sind; oder
b)
die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit auf­geben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfol­gender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlas­senen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
c)
die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Bei­tragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung;
d)
die eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach der dänischen Gesetz­gebung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.

22 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 13a23

(1)  Dänische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilfslosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.

(2)  Haben dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, um sich im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, niederzulassen, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(3)  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, höchstens aber 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die dänischen Staatsangehö­rigen oder deren Hinterlassene, die im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen oder die die Schweiz endgültig verlassen, um sich im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, niederzulassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

(4)  Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Bei­trägen mehr geltend gemacht werden.

(5)  Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweize­rischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Alters­jahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invalidi­tätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

23 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 des Ersten Zusatzabk. vom 18. Sept. 1985, genehmigt durch die Bvers am 18. Juni 1986 (SR 0.831.109.314.111). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 14

(1)  Dänische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwei­zer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeit­punkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununter­brochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenen­rente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbro­chen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

(2)  Bei Anwendung von Absatz 1

a)
werden Zeiten, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet;
b)
gilt die Wohndauer als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate lang verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.24

24 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 13 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 1525

25 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 14 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

B.26 Anwendung der dänischen Gesetzgebung

26 Fassung gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 18. Sept. 1985, genehmigt von der BVers am 18. Juni 1986 und in Kraft seit 1. Okt. 1986 (SR 0.831.109.314.111). Siehe auch Art. 2 des genannten Zusatzabk.

Art. 16

(1)  Schweizer Bürger haben Anspruch auf eine vorzeitige Pension, sofern sie wäh­rend einer ununterbrochenen Wohnzeit von nicht weniger als zwölf Monaten inner­halb der im Sozialpensionsgesetz festgelegten massgebenden Zeit im Gebiet des Königreiches Dänemark körperlich und geistig in der Lage waren, einer normalen Beschäftigung nachzugehen.

(2)  Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf vorzeitige Pension aus sozialen Grün­den unterliegt der zusätzlichen Bedingung, dass diese Personen ununterbrochen während nicht weniger als zwölf Monaten unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt haben und dass das Bedürfnis für die Pension entstand, während sie im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz hatten.

Art. 1727

(1)  Die Sozialpension wird an Schweizer Bürger, die im Gebiet der Schweiz oder im Gebiet eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, Wohnsitz haben, nur bezahlt, wenn diese Personen innerhalb der nach dem Sozialpensions­gesetz massgebenden Zeit während nicht weniger als zwölf Monaten als Arbeitneh­mer oder Selbständigerwerbende im Gebiet des Königreiches Dänemark tätig waren.

(2)  Sind die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird die Sozialpension an Schweizer Bürger auch nach deren Wohnsitzverlegung ins Gebiet der Schweiz oder eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, weitergewährt, sofern diese Personen im Zeitpunkt des Anspruchserwerbs während nicht weniger als zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Pensionsantrag liegen müssen, die Bestimmungen über den Wohnsitz im Königreich Dänemark erfüllt haben, wie sie im Sozialpensionsgesetz für die Gewährung von Pensionen an nicht­dänische Staatsangehörige festgelegt sind.

27 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 15 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 18

(1)  Mitglieder des dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystems (ATP), die min­destens für ein Jahr Pensionsansprüche erworben haben, werden behandelt als hätten sie im Gebiet des Königreiches Dänemark eine Beschäftigungszeit von zwölf Monaten zurückgelegt.

(2)  Weisen Personen nach, dass sie vor dem 1. April 1964 im Gebiet des König­reiches Dänemark beschäftigt waren, so werden die entsprechenden Zeiten ebenfalls berücksichtigt.

(3)  Weisen Personen nach, dass sie im Gebiet des Königreiches Dänemark als Selb­ständigerwerbende tätig waren, so werden die entsprechenden Zeiten ebenfalls berücksichtigt.

Art. 1928

28 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 16 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 20

Ungeachtet von Artikel 5 gelten die Bestimmungen des Sozialpensionsgesetzes über die Gleichstellung von ausländischen Wohnzeiten mit Wohnzeiten im Gebiet des Königreiches Dänemark bei der Berechnung der Wohnzeit nicht für Schweizer Bürger.

Art. 2129

29 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 17 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Zweites Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 22

(1)  Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erfor­derlichen Sachleistungen verlangen.

(2)  Haben Personen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden.

(3)  Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach der Gesetzgebung zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gilt.

(4)  Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des lei­s­tungspflichtigen Trägers zu gewähren.

Art. 23

(1)  Geldleistungen, auf die versicherte Personen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trä­gers nach der für ihn geltenden Gesetzgebung durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden.

(2)  Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der dem Versicherten zukommenden Geldleistungen mitzuteilen.

Art. 24

Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der in Anwendung der Artikel 22 und 23 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren ver­einbaren.

Art. 25

Wäre eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten zu ent­schädigen, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Art. 26

(1)  Zur Feststellung des Leistungsanspruchs und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalles nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates werden die Unfälle, die nach der Gesetzgebung des anderen Ver­tragsstaates als Arbeitsunfälle gelten, mitberücksichtigt.

(2)  In den Fällen von nacheinander eingetretenen Arbeitsunfällen, welche Leistun­gen durch die Versicherungen beider Vertragsstaaten zur Folge haben, gelangen für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berech­net werden, folgende Bestimmungen zur Anwendung:

a)
Geldleistungen für einen früher eingetretenen Arbeitsunfall werden weiter­ge­währt. Besteht ein Leistungsanspruch nur bei Anwendung des Absatzes 1, so gewährt der zuständige Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minde­rung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles;
b)
für den neuen Arbeitsunfall berechnet der zuständige Träger die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeits­unfalles, den er gemäss der für ihn anwendbaren innerstaatlichen Gesetz­gebung berück­sichtigen muss.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Berufskrankheiten.

Drittes Kapitel: Familienzulagen

Art. 27

Kinder von schweizerischen Witwen und Witwern sowie Waisen von Schweizer Bürgern haben, wenn diese Kinder im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz haben, unter den gleichen Voraussetzungen wie solche Kinder von dänischen Staatsangehörigen Anspruch auf besondere Familienzulagen nach der dänischen Gesetzgebung, sofern das Kind oder ein Elternteil während mindestens sechs Monaten im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt hat und der verstorbene Vater und/oder die verstorbene Mutter zur Zeit des Todes im Gebiet des Königrei­ches Dänemark Wohnsitz gehabt hat.

Viertes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Art. 2830

(1)  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Dänemark in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausschei­den aus der dänischen gesetzlichen Versicherung für Taggelder bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten dänischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

(2)  Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

30 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

Art. 29

Hängt der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen für Krankheit und Mutterschaft nach der dänischen Gesetzgebung von der Zurücklegung bestimmter Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohn­zei­ten ab, so berücksichtigen die dänischen Behörden, soweit erforderlich, die schwei­zerischen Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, als handelte es sich um Zeiten, die nach der dänischen Gesetzgebung zurückgelegt worden sind.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 30

Die zuständigen Behörden

a)
vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch­führungsbestimmungen;
b)
unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung;
c)
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
d)
können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustel­lungs­verfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.
Art. 31

(1)  Die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Unter­suchungen kostenlos.

(2)  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger eines jeden Vertrags­staates gegebenenfalls die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, den Versi­cherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.

Art. 32

(1)  Die durch die Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Vertrags­staates beizubringen sind.

(2)  Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkun­den, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

Art. 33

(1)  Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von sonstigen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in engli­scher Sprache abgefasst sind.

(2)  Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.

Art. 34

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Ver­tragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittel­bar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle des er­sten Ver­tragsstaates weiter. Der Tag, an dem diese Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversiche­rungsträger des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als der Tag des Ein­gangs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem zuständigen Gericht oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger.

Art. 35

(1)  Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

(2)  Hat ein Träger eines Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.

(3)  Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung von beiderseits geschuldeten Beträgen sicherzustellen.

Art. 36

(1)  Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zugunsten dieses Trä­gers einbehalten werden, soweit die Gesetzgebung des zweiten Vertrags­staates dies zulässt.

(2)  Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers ein­zubehalten.

(3)  Hat eine Person nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Für­sorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.

Art. 37

(1)  Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten wer­den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einver­nehmen geregelt.

(2)  Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 38

(1)  Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Ver­sicherungsfälle.

(2)  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

(3)  Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Ver­tragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(4)  Die an die Rentenversicherung des einen Vertragsstaates entrichteten Beiträge, die den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates und deren Hinterlassenen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an diese Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden. Die erfolgten Beitragsrückvergütungen stehen anderseits der Gewährung von ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 14 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Bei­träge mit den auszurichtenden Renten verrechnet.

(5)  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitrags­rückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 39

(1)  Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen:

(2)  Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf nicht zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

Art. 40

Für Ansprüche, die auf Grund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 39 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Ver­jährungsfristen nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 41

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 42

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Kopenhagen ausgetauscht.

(2)  Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Art. 43

(1)  Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

(2)  Wird das Abkommen gekündigt, so werden die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte und Anwartschaften durch Vereinbarung ge­­re­gelt.

Art. 44

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark vom 2l. Mai 1954 ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkom­men unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

So geschehen zu Bern, am 5. Januar 1983, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Dänische Regierung:

J.-D. Baechtold

Erik Thrane

Schlussprotokoll


Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der Vertrags­staaten folgende Erklärungen vereinbart:

1.31
Das zweite Kapitel von Abschnitt III des Abkommens bezieht sich auch auf die schweizerische Gesetzgebung über die Nichtberufsunfälle.
2.
32
3.
Artikel 5 gilt nicht für die schweizerische Gesetzgebung
a)
über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger;
b)33
über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c)
über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.
4.34
(1)  Artikel 5 gibt Schweizer Bürgern keinen Anspruch auf Pension gemäss den Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt haben.
(2)  Hat eine Person gleichzeitig Anspruch auf eine Volksalterspension und eine schweizerische Altersrente, so wird der Betrag der Volksalterspension berechnet ohne Anwendung der Übergangsvorschriften des Sozialpensions­gesetzes, wonach der Anspruch auf volle Volksalterspension bis spätestens 1. Oktober 1989 Personen zusteht, die nach Erreichen des 15. Altersjahres während nicht weniger als zehn Jahren, wovon fünf Jahre unmittelbar vor dem 67. Altersjahr, im Königreich Dänemark Wohnsitz gehabt haben, oder der entsprechenden Vorschriften des früheren Volks­alterspensionsgesetzes. Hätte ein Rentenbezüger bei Anwendung der obernerwähnten Vorschriften oder möglicherweise der Bestimmungen dieses Abkommens Anspruch auf den vollen Betrag der Volksalterspension und wäre die Summe der durch beide Vertragsstaaten zu gewährenden Pensionen niedriger als der Betrag der vollen Volksalterspension, so gewährt der zuständige dänische Versiche­rungsträger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages. Bei dieser Berechnung wird die schweizerische Altersrente nur so weit berücksichtigt, als sie nicht auf Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruht.
5.35
Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine dänische vorzeitige Pension, deren Betrag nach den bis zum 1. Oktober 1984 in Kraft stehen­den Vorschriften berechnet wurde, und auf eine schweizerische Inva­liden- oder Witwenrente, so wird bei der Berechnung der dänischen Pension die Zeit vom Be­ginn der Pensionszahlung bis zum Eintritt des normalen Pensionsalters in dem Ver­hältnis gekürzt, in dem die Anzahl der im Gebiet des Königreiches Dänemark nach Erreichen des von der dänischen Gesetz­gebung vorgeschriebenen Mindestalters und vor Eintritt des Versicherungs­falles zurückgelegten Wohnjahre zur Gesamtdauer aller Wohn- und Ver­sicherungszeiten stehen, welche die in Frage stehende Person vor Eintritt des Versicherungsfalles nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaa­ten zurückgelegt hat.
Führt die Anwendung von Satz 1 dazu, dass die Summe der durch beide Vertrags­staaten gewährten Pensionen niedriger ist als der Betrag derjenigen Pension, auf die nur nach der dänischen Gesetzgebung Anspruch erworben wurde, so gewährt der zuständige dänische Versicherungsträger einen Zuschlag in der Höhe des Unter­schiedsbetrages. Artikel 39 Absatz 2 dritter Satz des Abkommens findet keine An­wendung.
Personen, die das Recht auf Zahlung ihrer dänischen Sozialpension in das Gebiet der Schweiz vor dem 1. Januar 1984 erworben haben, bleibt dieses Recht erhalten.
6.
Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens teilen die Luft­ver­kehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen auf Dauer im Gebiet des ande­ren Vertrags­staates beschäftigt werden.
7.
Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Dänemark beschäftigten Schweizer Bürger sind den Arbeitnehmern eines öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens gleichgestellt.
8.
36
9.
37
Hat ein dänischer Staatsangehöriger, der im Gebiet der Schweiz Wohnsitz hat, ge­stützt auf dieses Abkommen für eine bestimmte Zeit Anspruch auf eine Rente nach der schweizerischen Gesetzgebung erworben, so wird diese Zeit bei der Berechnung der Pension nach der dänischen Gesetzgebung nicht als Wohnzeit in Dänemark mit­berücksichtigt.
10.38
 Wohnzeiten, die nach der dänischen Pensionsgesetzgebung vor dem 1. April 1957 zurückgelegt worden sind, werden für die Berechnung der Pensionen nach dem dänischen Sozialpensionsgesetz, welche Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Gebiet der Schweiz gewährt werden, nicht berücksichtigt.
11.
Die besonderen Bestimmungen der dänischen Gesetzgebung über die Mit­glied­schaft ausländischer Arbeitnehmer im Arbeitsmarkt-Zusatzpensions-system (ATP) gelten für schweizerische Arbeitnehmer, die im Gebiet des Königreiches Dänemark beschäftigt werden.
12.
39
13.40 Bei Anwendung von Artikel 29 in Bezug auf den Anspruch auf Taggeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach der dänischen Gesetzgebung wird davon ausgegangen, dass während der berücksichtigten schweizerischen Zeiten eine selbständig oder unselbständig erwerbstätige Person (in Fällen, in denen das aktuelle berufliche Einkommen der letzteren nicht als Grundlage für die Berechnung des Taggeldes geeignet ist) ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe des Einkommens gehabt hat, das bei der Berechnung des Taggelds für die während der Bezugszeiträume nach der dänischen Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zu Grunde gelegt wird.
14.
Die in Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens angesprochenen Geldleistungen betreffen namentlich Versicherungsleistungen und Beiträge an die freiwillige Versi­cherung.

So geschehen zu Bern, am 5. Januar 1983, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Dänische Regierung:

J.-D. Baechtold

Erik Thrane

31 Fassung gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 18. Sept. 1985, in Kraft seit 1. Okt. 1986 (SR 0.831.109.314.111).

32 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 19 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

33 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

34 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 21 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).

35 Fassung gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 18. Sept. 1985, in Kraft seit 1. Okt. 1986 (SR 0.831.109.314.111).

36 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 22 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

37 Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 23 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

38 Fassung gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 18. Sept. 1985, in Kraft seit 1. Okt. 1986 (SR 0.831.109.314.111).

39 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 24 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997 (SR 0.831.109.314.112).

40 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 25 des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).