Art. I
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a)
- «Gebiet»
in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf das Königreich Dänemark das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme von Grönland und der Färöer-Inseln; - b)
- «Gesetzgebung»
die in Artikel 3 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; - c)
- «zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich Dänemark das Ministerium für Sozialangelegenheiten; - d)
- «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 3 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; - e)
- «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; - f)3
- «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
«Wohnort»
der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
und
«Wohnsitz»
in Bezug auf die Schweiz im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in Bezug auf das Königreich Dänemark der Ort des rechtlich begründeten, gewöhnlichen Aufenthaltes; - g)
- «Arbeitnehmer»
in bezug auf das Königreich Dänemark- 1.
- für Zeiten vor dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterstellt war;
- 2.
- für Zeiten nach dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über das System der Arbeitsmarkt-Zusatzpension unterstellt ist;
- h)
- «Selbständigerwerbender»
in bezug auf das Königreich Dänemark jede Person, die nach der Gesetzgebung über die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft Anspruch auf diese Leistungen auf Grund eines Erwerbseinkommens, ausgenommen sind Löhne, hat; - i)4
- «Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19515 und des Protokolls vom 31. Januar 19676 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; - j)7
- «Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 19548; - k)9
- «Verordnung»
die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen mit unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, in der jeweiligen Fassung.
(2) In diesem Artikel haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.10
3 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).
4 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).
7 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).
9 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).
10 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabk. vom 11. April 1996, genehmigt durch die Bvers am 18. März 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (SR 0.831.109.314.112).