822.31

Bundesgesetz
über die Heimarbeit

(Heimarbeitsgesetz [HArG])

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 19803,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

3 BBl 1980 II 282

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Das Gesetz gilt für öffentliche und private Arbeitgeber, die Heimarbeit ausführen lassen, sowie für die von ihnen beschäftigten Heimarbeitnehmer.

2 Auf Personen und Organisationen, die stellvertretend für den Arbeitgeber Heimarbeit ausgeben, sind die für Heimarbeitnehmer geltenden Schutzbestimmungen sinngemäss anwendbar.

3 Für den Arbeitgeber im Ausland gilt das Gesetz, soweit er Heimarbeitnehmer in der Schweiz beschäftigt.

4 Als Heimarbeit nach diesem Gesetz gilt jede gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit, die ein Heimarbeitnehmer allein oder mit Familienangehörigen in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum gegen Lohn ausführt.

5 Für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung des Vertrages massgebend.

Art. 2 Zweifelsfälle

Über die Anwendbarkeit des Gesetzes entscheidet in Zweifelsfällen die kantonale Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten. Ist ein Bundesbetrieb betroffen, so entscheiden die Bundesbehörden.

2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und der Heimarbeitnehmer

Art. 3 Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer sowie Personen und Organisationen, die stellvertretend für ihn Heimarbeit ausgeben, bei der ersten Ausgabe von Heimarbeit die Arbeitsbedingungen vollständig und schriftlich bekannt zu geben.

Art. 4 Lohn, Vorgabezeit, Abrechnung

1 Der Lohn für Heimarbeit richtet sich nach den im eigenen Betrieb für gleichwertige Arbeit geltenden Ansätzen. Fehlt ein vergleichbarer Betriebslohn, so ist der im betreffenden Wirtschaftszweig übliche regionale Lohnansatz für ähnliche Arbeiten anzuwenden. Den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zwischen Betrieb und Wohnort des Heimarbeitnehmers sowie den mit der Heimarbeit verbundenen Mehr- und Minderaufwendungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist angemessen Rechnung zu tragen.

2 Wird der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen (Akkordlohn), so hat der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohnansatz den für die Arbeit geschätzten Zeitaufwand bekannt zu geben (Vorgabezeit), ausser wenn dieser wegen der Art der Heimarbeit nicht zum voraus ermittelt werden kann.

3 Der Arbeitgeber gibt dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung, von der beide Parteien eine Ausfertigung4 während mindestens fünf Jahren aufbewahren müssen.

4 Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].

Art. 5 Auslagenersatz, Arbeitsgeräte, Material, Anleitung

1 Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer die erforderlichen Auslagen, insbesondere für Arbeitsgeräte, Material und deren Transport zu ersetzen.

2 Stellt der Arbeitgeber Arbeitsgeräte oder Material zur Verfügung, so darf er dafür vom Heimarbeitnehmer keine Entschädigung verlangen. Vorbehalten bleiben die Rückgabepflicht bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und allfällige Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers.

3 Der Arbeitgeber hat den Heimarbeitnehmer zu den Arbeiten anzuleiten, soweit dies für dessen Sicherheit und für die Erzielung eines angemessenen Lohnes erforderlich ist.

Art. 6 Jugendliche

An Jugendliche, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, darf Heimarbeit nicht zur selbständigen Ausführung ausgegeben werden.

Art. 7 Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit

1 Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. An den übrigen Tagen darf er dies nur innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Zeit tun. Die Kantone können für besondere Verhältnisse Ausnahmen bewilligen.

2 Der Arbeitgeber hat auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Heimarbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Er hat insbesondere die Frist für die Ablieferung der Heimarbeit so zu bemessen, dass der Heimarbeitnehmer täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten muss.

Art. 8 Schutz von Leben und Gesundheit

1 Arbeitsgeräte und Material, die der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer abgibt, müssen so beschaffen sein, dass bei sachgemässer Handhabung Unfälle und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

2 Die Heimarbeitnehmer haben die Anordnungen des Arbeitgebers zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen zu befolgen. Insbesondere haben sie die Schutzeinrichtungen an den Arbeitsgeräten richtig zu handhaben und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Art. 9 Gefährliche Arbeiten

Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeiten nicht oder nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen in Heimarbeit ausgeführt werden dürfen.

Art. 11 Auskunftspflicht

Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer sind verpflichtet, den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden können Kontrollen vornehmen und Proben entnehmen sowie Verzeichnisse und andere Unterlagen einsehen, namentlich die Arbeitsbedingungen, Begleitzettel, Lieferungsbücher und Abrechnungen.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 125 Strafen

1 Wer vorsätzlich einer Vorschrift dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2 In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 20 000 Franken erkannt werden.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

5 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

4. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 15 Vollzug

1 Der Vollzug des Gesetzes ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugsbehörden.

2 Die Betriebe des Bundes vollziehen das Gesetz unter Aufsicht der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate.

3 Die Vollzugsbehörden führen das Arbeitgeberregister und überprüfen es mindestens einmal im Jahr.

4 Die Vollzugsbehörden erstatten dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit8 (Bundesamt) über den Vollzug des Gesetzes jährlich Bericht.

8 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 3).

Art. 1810

10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641).

Art. 1911 Schweigepflicht

Personen, die mit dem Vollzug oder mit der Vollzugsaufsicht betraut sind, wahren das Amtsgeheimnis.

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 2012 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Organisationen.

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641).

Art. 22 Vorbehalt von Vorschriften

Vorbehalten bleiben insbesondere:

a.
die Bundesgesetzgebung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, den Schutz der Umwelt, den Strahlenschutz, den Verkehr mit Giften, explosionsgefährliche Stoffe, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über die Sozialversicherungen;
b.
die Polizeivorschriften der Kantone und Gemeinden.
Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 198314

14 BRB vom 20. Dez. 1982 (AS 1983 113).