0.142.111.723

as1as (Stand am 10. Juni 1997)

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Briefwechsel vom 30. März 1935

zwischen der Schweiz und Belgien
über die Niederlassungsbewilligung für Angehörige der beiden Staaten,
die seit fünf Jahren ununterbrochen im anderen Staat wohnen

In Kraft getreten am 30. März 1935

Übersetzung2

Schweizerische Gesandtschaft

Brüssel, den 30. März 1935

Seiner Exzellenz
Herrn Van Zeeland
Ministerpräsident
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und Aussenhandel

Brüssel

Herr Ministerpräsident,

Als Folge des Meinungsaustausches, der sich am 25., 26., 27. und 28. Februar dieses Jahres zugetragen hat, beehre ich mich, Eurer Exzellenz bekannt zu machen, dass die schweizerische Regierung sich unter Vorbehalt des Gegenrechtes verpflichtet, belgischen Staatsangehörigen nach einer ununterbrochenen und ordnungsgemässen Anwesenheit von fünf Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu gewähren. Diese Bewilligung gibt ihnen das Recht auf Stellen-, Berufs- und Wohnsitzwechsel.

Bei der Berechnung der ununterbrochenen fünfjährigen Anwesenheit fallen Aufenthalte zum Studium, für ein Praktikum oder zu Kurzwecken ausser Betracht.

Eine vorübergehende Landesabwesenheit von weniger als sechs Monaten während der bewilligten Aufenthaltsdauer gilt nicht als Unterbruch der fünfährigen Frist.

Die Niederlassungsbewilligung erlischt nach einem tatsächlichen Aufenthalt von sechs Monaten ausserhalb der Schweiz; wird während dieser Frist ein Gesuch eingereicht, kann sie bis auf zwei Jahre verlängert werden.

Die zuständigen schweizerischen Behörden werden Gesuche von belgischen Staatsangehörigen um Bewilligung des Stellenantritts mit besonderem Wohlwollen prüfen, soweit es die Lage des Arbeitsmarktes im betreffenden Beruf und in der betreffenden Gegend gestattet.

Ich benütze diese Gelegenheit um Sie, Herr Ministerpräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Frédéric Barbey

Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten
und Aussenhandel

Brüssel, den 30. März 1935

Seiner Exzellenz

Herrn Frédéric Barbey

Schweizerischer Minister

Brüssel

Herr Minister,

Als Folge des Meinungsaustausches, der sich am 25., 26., 27., und 28. Februar dieses Jahres zugetragen hat, beehre ich mich, Eurer Exzellenz bekannt zu machen, dass die belgische Regierung sich verpflichtet, unter Vorbehalt des Gegenrechts, Schweizer Bürger nach einer ununterbrochenen und ordnungsgemässen Anwesenheit von fünf Jahren in Belgien nicht mehr den einschränkenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über Aufenthalt, Niederlassung und die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit von Ausländern zu unterwerfen.

Bei der Berechnung der ununterbrochenen fünfjährigen Anwesenheit fallen Aufenthalte zum Studium, für ein Praktikum oder zu Kurzwecken ausser Betracht.

Eine vorübergehende Landesabwesenheit von weniger als sechs Monaten während der bewilligten Aufenthaltsdauer gilt nicht als Unterbruch der fünfjährigen Frist.

Die den Schweizer Bürgern in Absatz 1 eingeräumten Rechte erlöschen nach einem tatsächlichen Aufenthalt von sechs Monaten ausserhalb von Belgien; wird während dieser Frist ein Gesuch eingereicht, kann sie bis auf zwei Jahre verlängert werden.

Nachdem belgische Staatsangehörige ohne Einschränkung in die Schweiz einreisen können, um dort Arbeit zu suchen, werden die belgischen Behörden auf das Gesuch um Bewilligung der Anwesenheit eines schweizerischen Arbeitnehmers, der in Belgien eine Stelle gefunden hat, ausnahmsweise nach der Einreise eintreten.

Gesuche um Bewilligung der Anwesenheit und Gesuche um Bewilligung des Stellenantritts in Belgien, die vorschriftsgemäss eingereicht wurden, werden mit besonderem Wohlwollen geprüft, soweit es die Lage des Arbeitsmarktes im betreffenden Beruf und in der betreffenden Gegend gestattet.

Ich benütze diese Gelegenheit um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

P. Van Zeeland

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 142.20