0.741.619.314

AS 1982 921

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Abgeschlossen am 27. August 1981
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. März 1982

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs Dänemark

haben im Bestreben, die internationalen Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1.  Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Dänemark gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2.  Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet jedes Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung

a)
von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
b)
von Gütern

eingerichtet sind.

3.  Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.

Art. 3 Personenbeförderungen

1.  Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.

2.  Gelegentliche Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind indessen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

a)
die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt) oder
b)
die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt oder
c)
die Beförderung von Personen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei mit Ausnahme der Fahrten, die zwischen den nämlichen Orten in Abständen von weniger als 16 Tagen mehrmals ausgeführt werden.

3.  Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.

Art. 4 Güterbeförderungen

1.  Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

a)
zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei oder
b)
im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.

2.  Güterbeförderungen von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei oder vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat unterliegen der Genehmigungspflicht.

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

Für alle Belange, die dieses Abkommen nicht regelt, sind auf Unternehmer und Fahrzeugführer, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.

Art. 6 Landesinterne Beförderungen

Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Personen oder Güter mit Strassenfahrzeugen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.

Art. 7 Widerhandlungen

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Unternehmer die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind

a)
Verwarnung;
b)
befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei auszuführen, in dem die Widerhandlung begangen wurde.

3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.

4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die ausser den erwähnten Massnahmen gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Durchführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ordnen das Verfahren über die Durchführung dieses Abkommens in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll.2

2 In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.

Art. 10 Gemischte Kommission

1.  Die Vertragsparteien setzen zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens eine besondere Gemischte Kommission ein.

2.  Diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.

3.  Die zuständigen Behörden einer der Vertragsparteien können die Einberufung der Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1.  Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

2.  Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt stillschweigend je für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt wird.

3.  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens werden die Notenwechsel zwischen den beiden Staaten vom 14. August 19634 und 26. Juli 19685 betreffend den Strassenverkehr aufgehoben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kopenhagen am 27. August 1981 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreichs Dänemark:

Max Fischer

K. Junge Pedersen