0.415.951.41

AS 1982 443; BBl 1981 II 802

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet von «Jugend und Sport»

Abgeschlossen am 8. April 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19811
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. März 1982
In Kraft getreten am 8. April 1982

(Stand am 13. Februar 2015)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für «Jugend und Sport» einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.

Art. 2

Die schweizerischen und die liechtensteinischen Rechtsgrundlagen über «Jugend und Sport» sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.

Art. 3

1 Die für die Durchführung von «Jugend und Sport» zuständigen Stellen sind:

in der Schweiz die Eidgenössische Turn‑ und Sportschule, im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung.

2 Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.

Art. 4

1 Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an «Jugend und Sport» im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil.

2 Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten.

3 Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen des Schweizerischen Bundesrates und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden.

Art. 5

Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.

Art. 6

1 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

2 Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikations­urkunden in Kraft.

3 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von «Jugend und Sport», insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 19772, aufgehoben.

2 In der AS nicht veröffentlicht.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am 8. April 1981.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Diez

Prinz Heinrich von Liechtenstein

Anlage I3

3 Fassung gemäss der am 13. Febr. 2015 in Kraft getretenen Änd. (AS 2015 687).

Schweizerische und Liechtensteinische Rechtsgrundlagen über Jugend und Sport (J+S)


(Stand 13. Februar 2015)

1. Schweizerische Eidgenossenschaft

Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG), SR 415.0
Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV), SR 415.01
Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöp), SR 415.011
Verordnung des BASPO vom 12. Juli 2012 über «Jugend und Sport» (J+S-V BASPO), SR 415.011.2
Verordnung des VBS vom 14. September 2012 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport (GebV-BASPO), SR 415.013
Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), SR 415.1
Verordnung vom 5. September 2012 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV), SR 415.11
Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV), SR 834.11
Weisung Kaderbildung Jugend + Sport des Bundesamts für Sport BASPO in Magglingen

2. Fürstentum Liechtenstein

Sportgesetz vom 16. Dezember 1999 (LGBL 2000 Nr. 52)
Verordnung vom 4. Juli 2000 über den Spitzen- und Leistungssport (LGBL 2000 Nr. 148)
Verordnung vom 4. Juli 2000 über den Schulsport, «Jugend und Sport» und den Breiten-, Behinderten- und Seniorensport (LGBL 2000 Nr. 149)

Anlage II4

4 Fassung gemäss der am 13. Febr. 2015 in Kraft getretenen Änd. (AS 2015 687).

Teilnahme am Programm Jugend und Sport (J+S)

(Stand 13. Februar 2015)

1. Zusammenarbeit

1.1 Allgemein

a.
Das Fürstentum Liechtenstein nimmt am Programm J+S (J+S) teil. Die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein an J+S richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Sportförderungsrechts, namentlich den Rechtsgrundlagen nach Anlage I sowie den J+S-Ausbildungsunterlagen und ‑Dokumentationen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart wird.
b.
Die Sportkommission der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, handelnd durch die Stabsstelle für Sport, ist die zuständige Stelle für die Durchführung von J+S in Liechtenstein (J+S L). Soweit das vorliegende Abkommen keine besonderen Bestimmungen enthält, ist sie den kantonalen Behörden im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 SpoFöG gleichgestellt.

1.2 Liechtensteinische Organisatoren von J+S Angeboten und von Angeboten der J+S-Kaderbildung


a.
Organisatoren von J+S-Angeboten sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere Sportverbände, Sportvereine, Jugend­verbände, Jugendvereine oder Schulen, die nach liechtensteinischem Recht konstituiert sind und ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben. Artikel 10 Absatz 2 SpoFöV ist anwendbar.
b.
Organisatoren von Angeboten der J+S-Kaderbildung sind die Stabsstelle für Sport sowie liechtensteinische Sportverbände, soweit sie vom BASPO mit der J+S-Kaderbildung betraut worden sind.

1.3 Zusammenarbeit bei der Durchführung von J+S-Angeboten

a.
Schweizerische und liechtensteinische Organisatoren von J+S-Angeboten können J+S-Angebote (Kurse und Lager mit Kindern und Jugendlichen) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchführen. J+S L kann liechtensteinischen Organisatoren bewilligen, J+S-Angebote, an denen mehr­heitlich Kinder und Jugendliche teilnehmen, die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sind, im Ausland durchzuführen.
b.
Die Durchführung der J+S-Angebote sowie deren inhaltliche Gestaltung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des schweizerischen Sportförderungsrechts sowie den J+S-Ausbildungsunterlagen und ‑Doku­men­tationen.
c.
Die Teilnahme an J+S-Angeboten schweizerischer oder liechtensteinischer Organisatoren steht Kindern und Jugendlichen offen, die:
Schweizer oder liechtensteinische Staatsangehörige sind oder auslän­dische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben; und
die weiteren Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG und Artikel 4 SpoFöV erfüllen.
d.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Angebot.

1.4 Zusammenarbeit im Bereich der J+S-Kaderbildung

a.
Die Durchführung der Kurse und Module der J+S-Kaderbildung sowie deren inhaltliche Gestaltung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des schweizerischen Sportförderungsrechts, den J+S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen sowie den Weisungen des BASPO.
b.
Die Angebote der J+S-Kaderbildung sind grundsätzlich in der Schweiz oder in Liechtenstein durchzuführen. Das BASPO kann eine Durchführung im Ausland bewilligen.
c.
Die Teilnahme an den Kursen oder Modulen der J+S-Kaderbildung stehen Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 21 VSpoFöP offen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer J+S-Kaderbildung.
d.
Die im Rahmen der J+S-Kaderbildung erworbenen J+S-Anerkennungen berechtigen zur Tätigkeit in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.

1.5 Zusammenarbeit in Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der J+S-Kaderbildung



a.
Das BASPO bezieht die Stabsstelle für Sport in die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Verbänden nach Artikel 31 SpoFöV mit ein und fördert den regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch.
b.
Das BASPO stellt J+S L Werbematerial zur Verfügung.

2. Beiträge und weitere Leistungen

2.1 Grundsatz

a.
Den Organisatoren von J+S-Angeboten werden in beiden Ländern Beiträge nach den gleichen Grundsätzen ausgerichtet.
b.
J+S L legt die Beitragssätze für J+S-Angebote, die durch Organisatoren mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt werden, eigenständig fest. Diese können von denjenigen in der Schweiz abweichen.
c.
Das BASPO nimmt gestützt auf die von J+S L festgesetzten Beitragssätze die Berechnung der Beiträge an die liechtensteinischen Organisatoren vor. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch J+S L.
d.
J+S L leistet Beiträge an die J+S-Kaderbildung, die von liechtensteinischen Organisatoren durchgeführt wird, gestützt auf ein eigenständiges Beitragssystem.

2.2 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien

Das BASPO stellt den liechtensteinischen Organisatoren Drucksachen, Lehr- und Lernmittel gegen eine Gebühr zur Verfügung. Die Gebühr richtet sich nach der GebV-BASPO.

2.3 J+S-Material und Unterkünfte

Für den Bezug von J+S-Material und für die Belegung von Unterkünften durch liechtensteinische Organisatoren gelten die gleichen Bestimmungen wie für schweizerische Organisatoren.

2.4 Gutscheine zur vergünstigten An- und Rückreise zur Kaderbildung


Das BASPO gibt allen in der Schweiz wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Kursen und Modulen der Kaderbildung, unabhängig von ihrer Nationalität, Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise von ihrem schweizerischen Wohnort zum Kursort ab. Das BASPO und J+S L können vereinbaren, dass das BASPO, gegen volle Entschädigung durch J+S L, Gutscheine auch an Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein abgibt.

2.5 Erwerbsausfallentschädigung

Für liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz werden für die Teilnahme an Kursen und Modulen der Kaderbildung keine EO-Entschädigungen ausgerichtet.

3. Organisation / Administration

3.1 Anmeldung der J+S-Angebote

a.
Die J+S-Angebote sowie die Kurse und Module der J+S-Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport (NIS) administriert.
b.
J+S L wird im Rahmen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b IBSG ein elektronischer Zugang auf das NIS gewährt.

3.2 Bewilligung der J+S-Angebote

J+S L prüft und bewilligt J+S-Angebote der Nutzergruppen (NG) 1, 2, 3 und 5 sowie J+S-Angebote von Gemeinden in der NG 4 von liechtensteinischen Organisatoren (Art. 22 Abs. 5 Bst. a SpoFöV).

3.3 Abrechnung der J+S-Angebote

a.
J+S L prüft die Abrechnungsunterlagen der von ihr bewilligten J+S-Ange­bote und leitet diese elektronisch im NIS an das BASPO weiter.
b.
Das BASPO prüft die weitergeleiteten Abrechnungen und berechnet die den Organisatoren zustehenden Beiträge. Gestützt auf die Berechnung des BASPO nimmt J+S L die Auszahlung der Beiträge an die liechtensteinischen Organisationen vor.
c.
Die Überprüfung der den Abrechnungen zu Grunde liegenden Angaben ist Sache des Fürstentums Liechtenstein. Das BASPO kann zur Beratung bei­gezogen werden.
d.
Das BASPO übernimmt die statistische Erfassung der J+S-Angebote sowie der Kurse und Module der J+S-Kaderbildung.

Anlage III5

5 Fassung gemäss der am 13. Febr. 2015 in Kraft getretenen Änd. (AS 2015 687).

Abgeltung der Leistungen

(Stand 13. Februar 2015)

1. Allgemeines

Die Leistungen, welche die Schweiz dem Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der Zusammenarbeit in J+S erbringt, werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgegolten.

2. Verwaltungskosten

2.1 Grundsatz

Das Fürstentum Liechtenstein beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend J+S.

2.2 Berechnungsgrundlage

a.
Die Verwaltungskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden in der Vollkostenrechnung des BASPO ausgewiesen. Es handelt sich dabei insbesondere um Kosten für:
Lohn- und Lohnnebenkosten der J+S-Mitarbeitenden;
Arbeitsplatzkosten inkl. Anteile Betriebsaufwendungen und Gemeinkosten (Overhead);
Nationale Datenbank für Sport;
Bewirtschaftung J+S Material.
b.
Die Kostenbeteiligung wird jährlich gestützt auf die Verwaltungskostenrechnung des BASPO des Vorjahres neu errechnet.
c.
Die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein erfolgt verhältnismässig in Bezug auf die Anzahl Kinder und Jugendliche im J+S-Alter (5–20-Jährige) in den beiden Ländern. Basis bilden die statistischen Erhebungen per Ende 2011: Für die Schweiz 1 341 298, für Liechtenstein 6471, was einer Verhältniszahl von 207,27 : 1 entspricht.
d.
Die Verhältniszahl wird alle fünf Jahre neu festgelegt, erstmals im Jahr 2018, gestützt auf die Bevölkerungszahlen 2016.

2.3 Gebühr Nationale Datenbank

Die nach Ziffer 2.2 berechnete Verwaltungskostenbeteiligung reduziert sich um die Gebühr nach Artikel 21 IBSV.

3. Kosten der Kaderbildung

3.1 Grundsatz

Das Fürstentum Liechtenstein entschädigt die Schweizerische Eidgenossenschaft für:

a.
die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung; und
b.
ausländische (nichtschweizerische und nichtliechtensteinische) Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung, die nach Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zur J+S-Kaderbildung zugelassen worden sind, weil sie regelmässig für einen liechtensteinischen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der J+S-Kaderbildung tätig sind.

3.2 Entschädigungspflichtige Kurse und Module

Die Entschädigung wird für die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung geschuldet, die:

a.
vom BASPO durchgeführt werden; oder
b.
vom BASPO nach Artikel 50 Absatz 2 VSpoFöP mit Beiträgen unterstützt werden.

3.3 Umfang

Die Entschädigung beträgt:

a.
50 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer von Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterin­nen und -Leiter und J+S-Coaches;
b.
100 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer von J+S-Expertenkursen und Modulen der J+S-Expertenweiterbildung;
c.
Zusätzlich zu Buchstabe a oder b: 44 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer von Kursen oder Modulen der J+S-Kader­bildung, in denen Bergführerinnen oder Bergführer im Sinne von Artikel 48 VSpoFöP eingesetzt werden.

3.4 Reduktion

Die Entschädigung reduziert sich in dem Umfang, als in der Schweiz wohnhafte Personen an den Kursen und Modulen teilnehmen, die durch liechtensteinische Organisatoren der J+S-Kaderbildung durchgeführt werden.