946.201
Bundesgesetz
über aussenwirtschaftliche Massnahmen
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Mai 2007)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten
sowie auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 19812,
beschliesst:
Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern:
- a.
- die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten;
- b.
- den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln und gegebenenfalls die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr anordnen.
Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen dem Referendum nicht unterstehende Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr vorläufig anwenden. Diese Befugnis steht ihm in dringenden Fällen auch zu, wenn diese Abkommen den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen.
1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr.
2 Er erlässt Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des Ursprungs von Waren.
1 Der Bundesrat und die Departemente können Organisationen und Institutionen, insbesondere diejenigen der Wirtschaft, mit der Durchführung von Massnahmen nach Artikel 1 und der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr beauftragen.
2 Diese Organisationen und Institutionen unterstehen diesbezüglich der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Verwaltungseinheiten.
3 Die Organe und Angestellten dieser Organisationen und Institutionen unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamten.
Der Bundesrat kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben und die beauftragten Organisationen und Institutionen zur Gebührenerhebung ermächtigen. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Beschwerde gegen Verfügungen, die gestützt auf Ausführungserlasse zu diesem Gesetz getroffen werden, ein Einspracheverfahren vorauszugehen hat.
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1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Es gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19747.
3 Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in sieben Jahren.8
4 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 19259 werden ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach diesem Artikel erfüllt ist.
5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des Ursprungs von Waren werden nach den vom Bundesrat erlassenen Strafbestimmungen verfolgt. Der Bundesrat kann für die Fälschung von Ursprungszeugnissen und ähnliche Handlungen die Gefängnisstrafe androhen.10
6 Die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches11 bleibt in allen Fällen vorbehalten.
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Artikel 7 Absätze 4–6 bleiben vorbehalten.
1 Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik12. Er hört sie zu den wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik an.
2 Fragen, welche die internationale Entwicklungszusammenarbeit berühren, werden an einer gemeinsamen Sitzung mit der Beratenden Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit behandelt.
1 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung mindestens einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik. Die Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt jedoch bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichts des Bundesrates.
2 Ausserdem erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten Bericht, wenn er Massnahmen angeordnet hat (Art. 1) oder Abkommen vorläufig anwendet (Art. 2). Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen.
3 Der Bundesrat kann in seinen Berichten weitere Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr zur Genehmigung vorlegen.
4 Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach:
- a.
- Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198613;
- b.
- Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 197414 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten;
- c.
- Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 198115.16
1 Die Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 197217 über aussenwirtschaftliche Massnahmen bleiben in Kraft, soweit sie nicht vor dessen Ablauf aufgehoben worden sind.
2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.