1. Sofern die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsgerichtsverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Anhanges durchgeführt.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der streitenden Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Die so erkorenen Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den dritten Schiedsrichter, dem der Gerichtsvorsitz zukommt.
Wenn zwei Monate nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Präsident des Schiedsgerichtes noch nicht bezeichnet worden ist, übernimmt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese Ernennung auf Ersuchen der ersten an ihn gelangenden Partei.
3. Wenn eine der streitenden Parteien zwei Monate nach Empfang des Ersuchens die ihr obliegende Ernennung eines Richters immer noch nicht vorgenommen hat, kann die andere Partei an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelangen, damit dieser in einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten des Schiedsgerichtes ernenne. Nach seiner Ernennung ersucht der Präsident des Schiedsgerichtes diejenige Partei, welche noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies im Laufe von zwei Monaten nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt, gelangt der Schiedsgerichtspräsident an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, damit dieser die fehlende Ernennung im Laufe der kommenden zwei Monate vornehme.
4. Wenn in einem der Fälle, welche in den vorangehenden Absätzen genannt sind, der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert ist oder wenn er Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, so nehmen der Vizepräsident des Gerichtshofes für Menschenrechte oder das älteste Mitglied dieses Europäischen Gerichtshofes – sofern diese nicht verhindert und nicht Bürger einer der streitenden Parteien sind – die Ernennung des Schiedsgerichtspräsidenten oder des fehlenden Schiedsrichters vor.
5. Die obigen Bestimmungen sind analog anwendbar, wenn es darum geht, freigewordene Schiedsrichterstellen zu besetzen.
6. Das Schiedsgericht urteilt aufgrund internationalen Rechts und insbesondere gemäss dem vorliegenden Abkommen.
7. Sowohl in Fragen des Verfahrens wie der Materie trifft das Schiedsgericht seine Entscheide durch Mehrheitsbeschlüsse. Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines durch die Parteien ernannten Richters hindern das Schiedsgericht nicht an der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind für die Parteien verbindlich. Die Parteien übernehmen die Kosten für den von ihnen ernannten Schiedsrichter; die übrigen Kosten tragen sie zu gleichen Teilen. Hinsichtlich der anderen Punkte regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.