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Briefwechsel vom 12. Mai/7. Juli 1960
zwischen der Schweiz und Pakistan
über die Rechtshilfe in Zivilsachen

In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. September 1959

Übersetzung2

Ministerium für Auswärtige

Karachi, den 7. Juli 1960

Angelegenheiten und für Beziehungen

mit dem Commonwealth

Herrn Rudolf Stettler

Schweizerischer Geschäftsträger a.i.

in Pakistan

Karachi

Herr Geschäftsträger,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief Nr. G.30 s/d, vom 12. Mai 1960, an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und für Beziehungen mit dem Common­wealth zu beziehen und Sie darüber zu unterrichten, dass die Regierung Pakistans bereit ist, mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Vereinba­rung zu treffen, wonach für die Zustellung von Vorladungen und anderen Urkunden der Zivilgerichte der beiden Länder folgende Regeln gelten:3

1.
i)Die Zustellung von Vorladungen, Prozessschriften oder anderen Gerichtsurkunden und der Vollzug von Rechtshilfeersuchen in Zivil­sachen werden durch die zuständigen Behörden desjenigen Landes vorgenom­men, wo der Empfänger des Schriftstückes sich aufhält oder wo die Beweiserhebung stattfinden soll, das heisst in Pakistan durch die Ge­richtshöfe oder Vertreter der Regierung in Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung von 1908; in der Schweiz durch die von der örtlich zuständigen Behörde beauftragten Beamten. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen eines jeden der beiden Staaten sind befugt, diese Gerichtsurkunden ihren eigenen Staatsangehörigen un­mittelbar zuzustellen.
ii)
Für Fiskalsachen gilt diese Vereinbarung nicht.
iii)
Die für die pakistanischen Behörden bestimmten Gerichtsurkunden und Rechtshilfeersuchen sollen durch Vermittlung der schweizerischen Bot­schaft in Pakistan dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Karachi unterbreitet werden; diejenigen, die für schweizerische Behör­den bestimmt sind, werden durch die Botschaft von Pakistan in Bern unmittelbar der Polizeiabteilung4 des Eidgenössischen Justiz- und Poli­zeidepartementes übermittelt.
iv)
Urkunden und Rechtshilfeersuchen sind den pakistanischen Behörden in englischem Urtext oder mit einer englischen Übersetzung versehen zu übermitteln; denjenigen, die für schweizerische Behörden bestimmt sind, wird eine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt.
v)
Die durch die Vornahme der Rechtshilfehandlungen verursachten Kosten gehen zu Lasten der ersuchenden Behörde.
2.
Die erwähnte Vereinbarung ist mit Wirkung ab 1. September 1959 in Kraft getreten. Kopien der Notifikationen der Provinzregierungen sind der schweizerischen Botschaft übermittelt worden.
3.
Ihre Botschaft wird gebeten, 10 Kopien der Notifikation der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wonach die Vereinbarung mit Wirkung ab 1. September 1959 in Kraft getreten ist, dem Ministerium zuzustellen, sobald dieses Dokument veröffentlicht ist.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, um Sie erneut meiner ausgezeichneten Hoch­achtung zu versichern.

M. Ikramullah

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 Zwischen der Schweiz und Pakistan ist heute auch das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) anwendbar.

4 Heute: Bundesamt für Justiz (Art. 4a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 – SR 170.512.1).