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0.632.314.452

Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweiz und Island
über den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen
und anderen Meeresprodukten

Abgeschlossen am 26. November 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1983
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Juli 1982

1 AS 1982 1491; BBl 1982 I 329

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1982 1490

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Island,

im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation4 und das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finn­land5,

im Hinblick auf die in den Artikeln 22 und 276 des Übereinkommens vom 4. Januar 19607 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation genannten Ziele und

im Bestreben, den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Schweiz erhebt keine Einfuhrzölle für Waren isländischen Ursprungs, die unter die folgenden schweizerischen Tarifnummern fallen:

Nummer des schweizerischen Zolltarifs)8

Warenbezeichnung

0301.11

Salm (Salmo salar), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren

ex

0301.20

Meerfische, ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt oder gefroren, einschliesslich Filets, ausgenommen im Schnellgefrierverfahren tiefgekühlte Filets

0302.10
0000.12
0000.14

Meerfische, einschliesslich Aale und Salm, getrocknet, gesalzen oder in
Salz­lake oder geräuchert

ex

0303.10/
0000.40

Krebstiere und Weichtiere, einschliesslich Muscheltiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, mit ihrem Panzer, nur in Wasser
ge­kocht; ausgenommen tiefgekühlte Gamelen/Crevettes ohne Panzer, andere als die der Dublin Bay (nephrops norvegicus)

8 Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).

Art. 2

Im Rahmen seiner Agrarpolitik wird Island die schweizerischen Exportinteressen für landwirtschaftliche Erzeugnisse soweit als möglich berücksichtigen.

Art. 3

Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens verlangen.

Art. 4

Dieses Abkommen tritt durch gegenseitige Notifikation über die Erfüllung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kraft. Das Abkommen bleibt so lang in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Island durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.

Geschehen in Genf am 26. November 1981 in zweifacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider gleichermassen verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Island:

Cornelio Sommaruga

Thorhallur Asgeirsson