0.632.314.452Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)
0.632.314.452
Übersetzung2
Abkommen
zwischen der Schweiz und Island
über den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen
und anderen Meeresprodukten
Abgeschlossen am 26. November 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1983
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Juli 1982
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Island,
im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation4 und das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland5,
im Hinblick auf die in den Artikeln 22 und 276 des Übereinkommens vom 4. Januar 19607 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation genannten Ziele und
im Bestreben, den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Die Schweiz erhebt keine Einfuhrzölle für Waren isländischen Ursprungs, die unter die folgenden schweizerischen Tarifnummern fallen:
Nummer des schweizerischen Zolltarifs)8 | Warenbezeichnung |
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| 0301.11 | Salm (Salmo salar), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren |
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ex | 0301.20 | Meerfische, ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt oder gefroren, einschliesslich Filets, ausgenommen im Schnellgefrierverfahren tiefgekühlte Filets |
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| 0302.10 0000.12 0000.14 | Meerfische, einschliesslich Aale und Salm, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake oder geräuchert |
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ex | 0303.10/ 0000.40 | Krebstiere und Weichtiere, einschliesslich Muscheltiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, mit ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht; ausgenommen tiefgekühlte Gamelen/Crevettes ohne Panzer, andere als die der Dublin Bay (nephrops norvegicus) |
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Im Rahmen seiner Agrarpolitik wird Island die schweizerischen Exportinteressen für landwirtschaftliche Erzeugnisse soweit als möglich berücksichtigen.
Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens verlangen.
Dieses Abkommen tritt durch gegenseitige Notifikation über die Erfüllung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kraft. Das Abkommen bleibt so lang in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Island durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.
Geschehen in Genf am 26. November 1981 in zweifacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider gleichermassen verbindlich ist.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Island: |
Cornelio Sommaruga | Thorhallur Asgeirsson |