Art. 1
1 Es werden genehmigt:
- a.
- Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 19773 mit folgenden Vorbehalten:
- 1.
- Vorbehalt zu Artikel 57:
- Die Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 57 schaffen Verpflichtungen nur für die Kommandanten auf der Stufe des Bataillons, der Abteilung oder einer höheren Stufe. Massgebend sind die Informationen, über welche die Kommandanten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung verfügen.
- 2.
- Vorbehalt zu Artikel 58:
- In Anbetracht des in Artikel 58 enthaltenen Ausdruckes «soweit dies praktisch irgend möglich ist», werden die Absätze a und b unter Vorbehalt der Erfordernisse der Landesverteidigung angewendet.
- b.
- Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 19774.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Protokolle mit den genannten Vorbehalten zu ratifizieren.