a) Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden unter den nachstehenden Buchstaben vorgesehenen Verfahren geändert werden.
b) Änderungen nach Prüfung durch die Organisation:
- i)
- Jede von einer Vertragsregierung vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär der Organisation vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsregierungen weiterleitet.
- ii)
- Jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuss der Organisation zur Prüfung vorgelegt.
- iii)
- Alle Vertragsregierungen, gleich ob ihre Staaten Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.
- iv)
- Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuss (im folgenden als «erweiterter Schiffssicherheitsausschuss» bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen anwesend ist.
- v)
- Nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
- vi) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I des Anhangs gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist.
- 2.
- Eine Änderung des Anhangs, ausgenommen das Kapitel I, gilt als angenommen
- aa)
- mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt worden ist, oder
- bb)
- mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muss, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bestimmt worden ist.
- Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder der Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig Prozent der Bruttotonnage der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
- vii) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I des Anhangs tritt für diejenigen Vertragsregierungen, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt, und für jede Vertragsregierung, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragsregierung.
- 2.
- Eine Änderung des Anhangs, ausgenommen das Kapitel I, tritt für alle Vertragsregierungen ausser für diejenigen, die nach Ziffer vi Nummer 2 Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jede Vertragspartei kann jedoch vor dem festgesetzten Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, dass sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, wenn die Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bei der Beschlussfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen so beschliesst, nicht anwenden wird.
c) Änderung durch eine Konferenz:
- i)
- Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
- ii)
- Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
- iii)
- Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vi als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vii in Kraft, wobei jeder Hinweis auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuss unter diesen Ziffern als Hinweis auf die Konferenz gilt.
d) i) Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung des Anhangs angenommen hat, ist nicht verpflichtet, die Vergünstigung dieses Übereinkommens für Zeugnisse zu gewähren, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Einspruch gegen die Änderung erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat, jedoch nur soweit sich diese Zeugnisse auf Angelegenheiten beziehen, die Gegenstand der betreffenden Änderung sind.
- ii)
- Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung des Anhangs angenommen hat, muss die Vergünstigung dieses Übereinkommens für Zeugnisse gewähren, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 dem Generalsekretär der Organisation notifiziert hat, dass sie die Änderung nicht anwenden wird.
e) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens, die aufgrund dieses Artikels vorgenommen worden ist und sich auf die Bauart eines Schiffes bezieht, nur für Schiffe, die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung auf Kiel gelegt werden oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
f) Jede Annahmeerklärung, jeder Einspruch betreffend eine Änderung und jede Notifikation nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 muss dem Generalsekretär der Organisation schriftlich mitgeteilt werden; dieser unterrichtet alle Vertragsregierungen von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
g) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder aufgrund dieses Artikels in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.