0.632.290.15 (Stand am 30. Juli 2008)

0.632.290.15

 AS 1981 367; BBl 1980 III 1073

Übersetzung1

Briefwechsel vom 5. Februar 1981

zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den gegenseitigen Handel mit gewissen Landwirtschaftsprodukten
und Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

(Agrarverhandlungen 1980)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 19802

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 1981 366

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
I
Ich bestätige Ihnen, dass sich die schweizerischen Behörden das Recht vorbehalten, künftig bei der Einfuhr bewegliche Teilbeträge zu erheben, wobei den Unterschieden bei den Kosten der Landwirtschaftserzeugnisse, welche in den Waren der nachstehenden Liste enthalten sind, vollständig Rechnung getragen wird:

Nummer des
schweizerischen
Zolltarifs3
(Stand 1980)

Bezeichnung der Ware

1704.

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

30 bis 54

–  andere (als Süssholzsaft, nicht gezuckert, aromatisiert oder in
    Form von Pastillen, Tabletten usw. und Kaugummi)

1806.

10 bis 30

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitun­gen

1902.

Zubereitungen für die Ernährung von Kindern oder für den Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malz‑Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50% des Gewichts:

20 bis 70

–  andere als Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl,
    auch in Form von Griess, Flocken usw. und Zubereitungen,
    die Milchpulver enthalten

1903.

01

Teigwaren

1907.

Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:

10

–  nicht in Verkaufspackungen

20 bis 30

–  in Verkaufspackungen aller Art

1908.

Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

10 bis 16

–  nicht gezuckert, ohne Kakao und Schokolade

20 bis 76

–  andere

2107.

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

26

–  Kindernährmittel

30

–  Speiseeis (Eiscreme u. dgl.)

2904.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

50

–  Sorbit

58

–  Mannit

3819.

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

  

ex

20

–  Gips und Gipsmischungen für zahnärztliche Zwecke;
    Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch; Zubereitungen für     Lebensmittel:

–  –  Sorbit, anderes als solches der Nr. 2904

  

ex

50

–  andere:

–  –  Sorbit, anderes als solches der Nr. 2904

Die Tabelle II‑Schweiz des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft vom 22. Juli 19724 wird in der Folge geändert werden.
Im übrigen bestätige ich Ihnen die auf Expertenebene vorgelegten Angaben über die Berechnungsweisen der beweglichen Teilbeträge durch die schweizerischen Behörden.
Ebenso bin ich in der Lage, Ihnen zu bestätigen, dass die schweizerischen Behörden bei der Berechnung der beweglichen Teilbeträge in Franken per Doppelzentner brutto bereit sind, die bei dieser Berechnung angewandte pauschale Tara in den Fällen zu ändern, wo es sich erweist, dass die Anwendung dieser Tara zu bedeutenden Überkompensationen der Unterschiede der landwirtschaftlichen Kosten führt.
II
Des weitern teile ich Ihnen mit, dass die Schweiz infolge der erwähnten Verhandlungen und als Gegenleistung, ausser den Massnahmen, die Gegenstand der anderen heutigen Briefwechsel sind5*, neue vertragliche gebundene Zollansätze für die folgenden Tarifnummern einführen wird:

Nummer des
schweizerischen
Zolltarifs
(Stand 1980)

Bezeichnung der Ware

Konsolidierter
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto

0.701.30

Esszwiebeln, Schalotten

  2.90

ex 0701.52

Peperoni, vom 1. November bis 31. März

  7.—

ex 0701.74

Blumenkohl

  7.—

0802.20

Zitronen

  2.—

ex 0805.20

Baumnüsse (Walnüsse)

  4.—

0910.32

Gewürze verarbeitet, ausgenommen Thymian, Lorbeerblätter und Safran

20.—

1206.01

Hopfen

  1.50

1303.22

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Opium, Süssholzsaft und Manna

  8.—

ex 1303.60

Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot. und Guarkernen, auch zur Erhaltung der Schleim­fähigkeit chemisch leicht verändert, zu technischen Zwecken

  1.—

1510.   

Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole:

10

–  tearin

  5.—

20

–  andere

  –.50

1511.   

Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und ‑unterlaugen:

14

–  destilliert

  7.—

1602.   

Andere Zubereitungen und Konserven, aus Fleisch oder aus Schlachtnebenprodukten:

 

ex 10

–  auf der Grundlage von Gänseleber

84.—

1702.18

Glukose, chemisch rein

  16.—

ex 1702.20

Laktose

  17.—

1805.01

Kakaopulver, nicht gezuckert

  28.—

2006.   

Früchte in anderer Weise zubereitet oder konserviert, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:

ex 30

–  Schalenfrüchte, einschliesslich Erdnüsse

  15.—

ex 2102.10

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen

260.—

je Grad und
je 100 kg brutto

2209.22

Whisky und Gin in Fässern

  –.70

je 100 kg brutto

2209.32

Whisky und Gin in Flaschen

  60.—

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»

Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich bestätige Ihnen, dass die Schweiz in nächster Zeit auf Erzeugnissen der Tarifnummern 1704.20 bis 24 (Kaugummi), die aus der Gemeinschaft eingeführt werden, keine Einfuhrabgabe anwenden wird, die über den Zoll hinausgeht, dessen Dekonsolidierung beim GATT notifiziert werden wird.
Sollten indessen Unterschiede bei den Preisen für die Agrar‑Rohstoffe, die bei der Verarbeitung dieser Erzeugnisse verwendet werden, eine Abschöpfung an der Grenze erforderlich machen, welche die Höhe der alten Vertragsbindung übersteigt, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, vor der Einführung derartiger Erhöhungen mit den Behörden der Gemeinschaft Konsultationen aufzunehmen, um Übereinstimmung zu erreichen.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»

Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.

Ich bestätige Ihnen, dass die Schweiz zu gegebener Zeit – in jedem Fall vor Inkraftsetzung – bekanntgeben wird, wie die neue Einfuhrbelastung bei den nachstehenden Erzeugnissen ausgestaltet wird:

Nummer des
schweizerischen
Zolltarifs
(Stand 1980)

Bezeichnung der Ware

0702.

Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren,
in Behältern von:

10

–  über 5 kg

12

–  5 kg oder weniger

2002.

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert:

–  andere, in Behältern von:

ex

30

–  –  über 5 kg, ausgenommen Spargeln, Oliven und Pilze

–  –  5 kg oder weniger:

ex

34

–  –  –  andere, ausgenommen Oliven und Pilze

Ich bitte Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Gegenleistungen zu der Dekonsolidierung dieser Tarifnummern im 11. Teil des heutigen Briefes enthalten sind.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.»

Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass die Schweiz künftig auf den Einfuhren von ‹Irish Mist› in Flaschen eine besondere, auf den reinen Alkoholgehalt berechnete Monopolgebühr erheben wird. Der Bundesrat wird die Bedingungen für die Anwendung dieser – gegenwärtig 30.50 sFr. je Liter reinen Alkohols betragenden – Gebühr festlegen und behält sich vor, ihre Höhe in dem Masse zu ändern, als die auf den anderen gebrannten Wassern angewandten Monopolgebühren geändert würden.
Die oben erwähnten Massnahmen treten parallel zu den Ausführungs­bestimmungen der vorgenannten Verhandlungsergebnisse in Kraft. Sie werden ein Jahr nach ihrer Kündigung rechtsunwirksam.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass die Schweiz künftig auf den Einfuhren von ‹Deutschem Weinbrand› in Flaschen eine besondere, auf den reinen Alkoholgehalt berechnete Monopolgebühr erheben wird. Der Bundesrat wird die Bedingungen für die Anwendung dieser – gegenwärtig 55.– sFr. je Liter reinen Alkohols betragenden – Gebühr festlegen und behält sich vor, ihre Höhe in dem Masse zu ändern, als die auf den anderen gebrannten Wassern angewandten Monopolgebühren geändert würden.
Die oben erwähnten Massnahmen treten parallel zu den Ausführungs­bestimmungen der vorgenannten Verhandlungsergebnisse in Kraft. Sie werden ein Jahr nach ihrer Kündigung rechtsunwirksam.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass sich die Schweiz verpflichtet, das aufgrund des Briefwechsels vom 21. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft eröffnete Saison‑Vertragskontingent für Schnittblumen der Tarifstellen 0603.10 bis 12 des schweizerischen Zolltarifs6 von 6000 auf 6500 Doppelzentner zu erhöhen.
Ich bestätige Ihnen, dass dieses Kontingent nach Massgabe der Markt­bedürfnisse über die oben genannte Menge hinaus erhöht werden kann.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass die Schweiz bereit ist, den Zollansatz für Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate der Zolltarifnummer 2107.32, der in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 19727 vorgesehen ist, von 30.– sFr. auf 20.– sFr. je 100 kg brutto zu senken.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.»

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich beziehe mich auf die Gespräche, die wir bezüglich der neuen Umschreibung der schweizerischen Zugeständnisse für die Käsesorten Grana und Mozzarella geführt haben.
In diesem Zusammenhang liegt es meinen Behörden daran, folgendes zu unterstreichen:
a)
Parmigiano Reggiano, Grana Padano
Indem sie den Ansatz für diese Käse erneut auf dem früheren Stand binden, gehen die schweizerischen Behörden von der Meinung aus, dass die für die Ausfuhr dieser Käse in die Schweiz gewährten Erstattungen auf einer Höhe festgesetzt werden, die dem Absatz des einheimischen Sbrinz nicht schadet. Sollten sich als Folge solcher Erstattungen Störungen ergeben, so behalten sich die schweizerischen Behörden vor, auf die Frage zurückzukommen.
b)
Mozzarella
Die schweizerischen Behörden gehen von der Meinung aus, dass weder die Gemeinschaft noch ihre Mitgliedstaaten Erstattungen oder andere direkte oder indirekte Beihilfen für den Export dieses Käses nach der Schweiz gewähren werden.
Sie nehmen davon Kenntnis, dass die Gemeinschaft ihrerseits von der Meinung ausgeht, dass die Schweiz keine Subventionen oder andere Beihilfen gewähren wird, welche den Preis des schweizerischen Mozzarella auf ein durchschnittliches Preisniveau senken würden, das unter demjenigen für aus der Gemeinschaft eingeführten gleichen Käse liegt.
Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, dass Sie davon Kenntnis genommen haben.»

Ich bestätige Ihnen, dass ich von dieser Mitteilung Kenntnis genommen habe.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich beziehe mich auf die verschiedenen Unterredungen, welche wir über die schweizerischen Einfuhren von Käse der im GATT gebundenen Tarif­position 0404.24 geführt haben.
Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Schweizerische Bundesrat in Aussicht nimmt, mit Wirkung ab 1. Januar 1981 für Einfuhren von Käse der Position 0404.24 mit Ursprung aus der Gemeinschaft folgende Einfuhrregelung anzuwenden:
Eine Menge von 2300 Tonnen wird unter die Importeure aufgeteilt werden, wobei insbesondere ihren früheren Einfuhren Rechnung getragen wird; auf dieser Menge werden sie keinen Zollzuschlag entrichten müssen. Für Einfuhren, die darüber hinausgehen, haben sie einen Zollzuschlag zu bezahlen, der auf den Preiszuschlag der Position 0404.28 ausgerichtet wird.
Bei dieser Gelegenheit liegt es meinen Behörden daran, zu unterstreichen, dass der Unterschied, der zwischen dem Milchpreis in der Schweiz und dem in der Gemeinschaft besteht, angesichts des fehlenden Zollzuschlages auf der obgenannten Menge zu Schwierigkeiten bei der Vermarktung schweizerischer Käse führen könnte. Aus diesem Grunde gehen die schweizerischen Behörden davon aus, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft diesem Umstand bei der Festlegung ihrer Exportpolitik für diese Käse gebührend Rechnung tragen wird.
Ich bin Ihnen dankbar, Herr Generaldirektor, wenn Sie mir bestätigen, dass Sie von dieser Mitteilung Kenntnis genommen haben.»

Ich bestätige Ihnen, dass ich von dieser Mitteilung Kenntnis genommen habe.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Schweizerische Mission

Brüssel, den 5. Februar 1981

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission
der Europäischen Gemeinschaften

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich nehme Bezug auf die verschiedenen Gespräche, die wir über den Handel mit Milchprodukten zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geführt haben.
Ich bestätige Ihnen, dass sich der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen hat über
die Gewährung einer autonomen Konzession für die im Anhang 1 umschriebenen Käsespezialitäten ‹Vacherin fribourgeois› und ‹Ute de Moine› sowie
die in Anhang 2 umschriebene Abänderung des GATT‑Zugeständnisses für Emmentaler usw. in Stücken,
dies als Bestandteil der im Milchsektor vereinbarten Lösungen.
Ich bin Ihnen dankbar, Herr Botschafter, wenn Sie mir bestätigen, dass Sie von dieser Mitteilung Kenntnis genommen haben.»

Ich bestätige Ihnen, dass ich von dieser Mitteilung Kenntnis genommen habe.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften

3 SR 632.10 Anhang

4 SR 0.632.401.2

5* Vgl. Briefe betreffend den «Irish Mist», den «Deutschen Weinbrand», die Schnittblumen und die Eiweisshydrolysate.

6 SR 632.10 Anhang

7 SR 0.632.401.2

Anhang 1

Zugeständnisse für die Käse «Vacherin fribourgeois» und «Tête de Moine»


Einfügung in die Unterposition 0404 A des GZT der «Vacherin fribourgeois» und «Tête de Moine» genannten Käse, deren Merkmale nachstehend aufgeführt sind:

I. Vacherin fribourgeois

a.
Ursprungsbezeichnung
Vacherin fribourgeois.
b.
Herstellungsgebiet
Kanton Freiburg.
c.
Herstellung und Behandlung
Vacherin fribourgeois wird aus roher oder aus pasteurisierter Käsereimilch mit Milchsäurebakterlen‑Kulturen und Labstoffen hergestellt. Zur Bildung der Rindenschmiere während der Reifung wird der Käse regelmässig mit Brevibacterium linens und Salzwasser behandelt.
d.
Zusatzstoffe
Calciumchlorid bei der Verwendung von pasteurisierter Milch.
e.
Reifung
Vacherin fribourgeois ist frühestens im Alter von 60 Tagen konsumreif.
f.
Beschreibung

Form und Aussehen:

Laib mit gelber bis grau‑brauner, geschmierter Rinde

Höhe:

6–9 cm

Durchmesser:

30–40 cm

Gewicht:

6–10 kg

Lochung:

in der Regel spärlich, unregelmässig geformt

Teig:

schnittfähig, elfenbeinfarbig bis hellgelb

Geschmack:

mild, mit fortschreitender Reifung aromatisch.

g.
Zusammensetzung

Fettgehalt:

mindestens 45 % Fett in der Trockenmasse (Fett i. T.)

mindestens 23 % Fett im Käse

Festigkeit:

halbhart: Wasser im fettfreien Käse 63–66 % (wff)

höchstens 48 % Wasser, d. h. mindestens 52 % Trockenmasse im Käse.

II. Tête de Moine

a.
Ursprungsbezeichnung
Tête de Moine (Bellelay).
b.
Herstellungsgebiet
Amtsbezirke Franches Montagnes, Moutier, Courtelary und Porrentruy.
c.
Herstellung und Behandlung
Tête de Moine wird aus roher Käsereimilch mit Milchsäurebakterien‑Kulturen und Labstoffen hergestellt. Der Käsebruch wird auf mindestens 43 °C erhitzt und gepresst. Zur Bildung der Rindenschmiere während der Reifung wird der Käse regelmässig mit Brevibacterium linens und Wasser bzw. Salzwasser behandelt.
d.
Zusatzstoffe
Keine.
e.
Reifung
Der Tête de Moine ist frühestens im Alter von 90 Tagen konsumreif.
f.
Beschreibung

Form und Aussehen:

Zylinderförmiger Laib mit trockener und braun­rötlicher Rinde

Höhe:

65–100 % des Durchmessers

Durchmesser:

8–20 cm

Gewicht:

0,7–4 kg

Lochung:

1–8 mm gross, eher spärlich, vereinzelt kleine Spalten

Teig:

fein, schab‑ und schnittfähig, elfenbeinfarbig bis hellgelb

Geschmack:

rein und würzig, mit fortschreitender Reifung aus­geprägter.

g.
Zusammensetzung

Fettgehalt:

mindestens 51 % Fett in der Trockenmasse Fett i. T.)

mindestens 30 % Fett im Käse

Festigkeit:

halbhart: Wasser im fettfreien Käse 55–62 % (wff)

höchstens 40 % Wasser, d. h. mindestens 60 % Trockenmasse im Käse.

Gegenwärtiger Stand der Zollbindung

Text der neuen Zollbindung

Unterschied zwischen der gegenwärtigen und der neuen Zollbindung

Gewicht
der Stücke

gegen-
wärtiger
Preis ECU

neuer
Preis ECU

Veränderung

04.04 Käse und Quark

ex A. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Appenzeller:

I.
mit einem Fettgehalt von mindestens
45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse,
mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten:

b)
in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt:
b)
in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt:

1.
mit Rinde an mindestens einer Seite,
mit einem Eigengewicht von:
1. mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von:

bb)
450 g oder mehr und mit einem Frei‑
Grenze‑Wert für 100 kg Eigengewicht
von 342,81 ECU oder mehr
bb)
1 kg oder mehr und mit
einem Frei‑Grenze‑Wert
für 100 kg Eigengewicht von 333,14 ECU
oder mehr

450–999 g

342,81

333,14

Ausschluss von der
Konzession

Preisanpassung infolge
der Änderung
des Gewichts (Reduktion um 9,67 ECU)

2.
andere, mit einem Eigengewicht von 75 g
bis 250 g und mit einem Frei‑Grenze‑Wert
für 100 kg Eigengewicht von 366,99 ECU
oder mehr
2.
andere, mit einem Eigen-
gewicht von 450 g oder
weniger und mit einem Frei‑Grenze‑Wert für 100 kg
Eigengewicht von 366,99 ECU oder mehr

0–75 g

250–450 g

366,99

366,99

Einschluss in die Konzession

Einschluss in die Konzession

Schweizerische Mission

Brüssel, den 5. Februar 1981

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft

Kommission
der Europäischen Gemeinschaften

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich beziehe mich auf die verschiedenen Gespräche, die wir bezüglich des Handels mit Milcherzeugnissen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geführt haben und insbesondere auf den heutigen Briefwechsel betreffend den Emmentaler usw., in Stücken, den Vacherin fribourgeois und den Tête de Moine.
Die Gemeinschaft erwartet, dass die Exporte der obenerwähnten Käse aus der Schweiz nach der Gemeinschaft sich mengenmässig in vernünftigen Grössenordnungen bewegen. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, die nötigen Massnahmen nach Konsultationen mit der Schweiz zu treffen.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen.»

Ich bin in der Lage, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften

Kommission

Brüssel, den 5. Februar 1981

der Europäischen Gemeinschaften

S. E. Herrn Pierre Cuénoud

Schweizerischer Botschafter

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:

«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse, insbesondere Futtermittel der Zolltarifnummern ex 1907.10, ex 3505.01 und ex 3906.10 anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich bestätige Ihnen, dass die bei der Einfuhr von Stärkefuttermitteln erhobenen Preiszuschläge nicht zum Ziele haben, künftig derartige Importe zu unterbinden, sondern dazu dienen, eine Lücke im allgemeinen schweizerischen System der Einfuhrbewirtschaftung von Futtermitteln zu schliessen. Jede Möglichkeit einer Umgehung dieses Systems, das auf der Belastung aller eingeführten Futtermittel mit Preiszuschlägen und auf der Kontingentierung der Einfuhr der Hauptfuttermittel beruht, würde die Erfüllung seiner Hauptaufgabe, nämlich die Einschränkung des Angebotes an Futtermitteln zwecks Steuerung der tierischen Produktion (Milch und Fleisch), in Frage stellen.
In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Schweiz, die Preiszuschläge auf eingeführten Stärkefuttermitteln so festzusetzen, dass deren Verkaufspreis auf dem Schweizer Markt, bezogen auf den Nährwert, nicht höher zu liegen kommt als derjenige anderer vergleichbarer Importfuttermittel. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf ein jährliches Volumen an Stärkefuttermitteln, das 5 % der Einfuhren an kontingentierten Futtermitteln erreicht.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen».

Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Claude Villain

Generaldirektor für Landwirtschaft