0.632.401.91Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)
0.632.401.91
zwischen der Schweiz und der EG-Kommission betreffend
die durch Griechenland anzuwendenden Berechnungsgrundlagen
für allfällige griechische Abgaben gleicher Wirkung
wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19802
In Kraft getreten am 1. Januar 1981
2 Art. 1 Bst. e des BB vom 9. Okt. 1980 (AS 1981 285)
Übersetzung3
Schweizerische Mission | Brüssel, den 17. Juli 1980 |
bei den Europäischen Gemeinschaften | |
Herrn Direktor P. Duchâteau | |
Delegationschef | |
der Europäischen Gemeinschaften | |
Brüssel |
Herr Delegationschef,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Mitteilung vom 17. Juli 1980 zu bestätigen, mit welcher Sie mir ein Schreiben der griechischen Behörden folgenden Inhalts zur Kenntnis gebracht haben:
Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen in der Bestärkung, dass die Berechnungsgrundlage der Abgaben zollgleicher Wirkung, welche Griechenland während der Übergangszeit gegebenenfalls anwendet, für die aus der Gemeinschaft in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung stammenden Waren und solchen schweizerischen Ursprungs identisch sein wird.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Botschafter der Schweiz | |
Pierre Cuénoud |
3 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.