(1) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen. Jeder Verbandsstaat stellt sicher, dass, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der Bezeichnung, die als Sortenbezeichnung eingetragen ist, den freien Gebrauch der Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Ablauf des Schutzes.
(2) Die Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen, ausser soweit dies eine feststehende Praxis für die Kennzeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten eine bereits vorhandene Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.
(3) Die Sortenbezeichnung wird von dem Züchter bei der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, dass diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert diese Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, dass er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäss Artikel 7 eingetragen.
(4) Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person, die gemäss Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(5) Eine Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6) Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde stellt sicher, dass alle anderen Behörden über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über die Einreichung, Eintragung und Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, etwaige Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen.
(7) Wer in einem Verbandsstaat Vermehrungsmaterial einer in diesem Staat geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäss Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.
(8) Beim Feilhalten oder bei dem gewerbsmässigen Vertrieb der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muss die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein.