Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
- a.3
- der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 19444 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b.
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Sozialistischen Republik Vietnam die Allgemeine Zivilluftfahrtverwaltung oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c.
- der Ausdruck «Staatsgebiet» die Landgebiete (Festland und Inseln) und die angrenzenden Hoheitsgewässer, einschliesslich des Luftraumes über diesen Gebieten, die sich unter der Hoheit der betreffenden Staaten befinden;
- d.
- der Ausdruck «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Luftverkehrslinie anbietet oder betreibt;
- e.
- der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- f.
- der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- g.
- der Ausdruck «nichtgewerbsmässige Landung» eine Landung, deren Zweck nicht darin besteht, Fluggäste, Waren und Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3 Eingefügt durch Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 (AS 2002 3540). Gemäss gleicher Bestimmung werden die Bst. a–f zu Bst. b–g.