Art. 1 In Liechtenstein geltende Vorschriften
(1) Im Fürstentum Liechtenstein haben alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages rechtswirksamen und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden schweizerischen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften Geltung, die die Geld‑, Kredit- und Währungspolitik im Sinne des Nationalbankgesetzes2 oder den Schutz der schweizerischen Münzen und Banknoten betreffen oder soweit sonst die Erfüllung dieses Vertrages ihre Anwendung im Fürstentum Liechtenstein bedingt.
(2) Ergeben sich für das Fürstentum Liechtenstein aus der Anwendung der gemäss Absatz I geltenden Vorschriften wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse unzumutbare Härten, so werden ihnen die mit dem Vollzug dieses Vertrages betrauten schweizerischen und liechtensteinischen Behörden durch besondere Absprachen Rechnung tragen.
(3) Die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an im Fürstentum Liechtenstein geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften sind in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlage werden vom Schweizerischen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt. Erhebt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gegen die Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage Einspruch, so sind die Artikel 13 und 14 anzuwenden.
(4) Die Nationalbank meldet Änderungen und Ergänzungen der Verwaltungsvorschriften der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.