0.741.619.758

AS 1981 1702

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Tunesischen Republik
über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Abgeschlossen am 12. Januar 1981
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. September 1981

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Tunesischen Republik

haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern, folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personenund Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Tunesien gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2 Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, einen Anhänger, einen Auflieger oder einen Lastenzug, die für die Beförderung

a)
von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz) oder
b)
von Gütern

eingerichtet sind.

3 Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach den reglementarischen Vorschriften jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung

Art. 3 Personenbeförderungen

1 Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.

2 Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

a)
die Beförderung derselben Personen mit demselben Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebiets Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt) oder
b)
die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt oder
c)
die Personenbeförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei, sofern die Fahrten nicht in bestimmten Zeitabständen ausgeführt werden.

3 Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.

Art. 4 Güterbeförderungen

1 Die Güterbeförderungen, die zwischen den beiden Staaten sowie im Transit durch ihre Gebiete ausgeführt werden, unterliegen der Genehmigungspflicht im Rahmen eines Kontingents. Beide Staaten stellen einander gegenseitig jährlich ein Genehmigungskontingent in gleichem Umfang zur Verfügung.

2 Keiner Genehmigung bedürfen:

a)
Beförderungen von Gütern für Messen und Ausstellungen;
b)
Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken;
c)
Beförderungen von Material und Zubehör für Theaterveranstaltungen;
d)
Beförderungen von Musikinstrumenten und Ausrüstungsgegenständen, die für Fernseh‑ oder Filmaufnahmen bestimmt sind;
e)
Beförderungen von Rennpferden, Fahrzeugen und andern Sportausrüstungen, die für Sportveranstaltungen bestimmt sind;
f)
Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
g)
Beförderungen von Leichen;
h)
Beförderungen von Umzugsgut;
i)
Beförderungen in Fällen von Katastrophenhilfe;
j)
die Leerfahrt eines Fahrzeuges, das für die Güterbeförderung eingerichtet ist, als Ersatzfahrzeug für ein auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in Panne geratenes Fahrzeug sowie die Fortsetzung der Beförderung aufgrund der Genehmigung, die für das in Panne geratene Fahrzeug ausgestellt worden war;
k)
die Leereinfahrt von:
Fahrzeugen für die Beförderung beschädigter Fahrzeuge,
Fahrzeugen für Abschleppdienst und Pannenhilfe.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

Für alle Belange, die dieses Abkommen nicht regelt, sind auf Unternehmer und Fahrzeugführer einer Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.

Art. 6 Landesinterne Beförderungen

Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Personen oder Güter mit Strassenfahrzeugen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.

Art. 7 Dreiländerverkehr

Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Beförderungen zwischen dem Gebiet der andern Vertragspartei und einem Drittstaat auszuführen, sofern nicht eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei vorliegt.

Art. 8 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Unternehmer die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

a)
Verwarnung;
b)
befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei auszuführen, in dem die Widerhandlung begangen wurde.

3 Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.

4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die ausser den erwähnten Massnahmen gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 9 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 10 Durchführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ordnen das Verfahren über die Durchführung dieses Abkommens in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll2.

2 In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.

Art. 11 Gemischte Kommission

1 Die Vertragsparteien setzen zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens eine besondere Gemischte Kommission ein.

2 Diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.

3 Die genannte Kommission tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Fiskalische Bestimmungen

1 Jede Vertragspartei sichert der andern Vertragspartei zu, dass aus der Geschäftsabwicklung im Rahmen dieses Abkommens sich ergebende Guthaben (Saldo der Einnahmen und Ausgaben) gemäss den in jedem der beiden Staaten geltenden Vorschriften überwiesen werden können.

2 Die Regelung von Steuern und Abgaben ist in dem in Artikel 10 dieses Abkommens erwähnten Protokoll vereinbart.

Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

2 Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt stillschweigend je für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 12. Januar 1981, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Tunesischen Republik:

P. Aubert

H. Belkhodja