0.725.121.1

 AS 1980 961; BBl 1979 II 305

Briefwechsel vom 9. Juni 1978

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über Befreiungen und Erleichterungen
bezüglich Eingangsabgaben beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der
Änderung und beim Betrieb von Grenzübergängen und Grenzbrücken

Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19791
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juni 1980
In Kraft getreten am 10. Juni 1980

Originaltext

Der Botschafter

Bern, den 9. Juni 1978

der Bundesrepublik Deutschland

An den

Leiter der Direktion für Völkerrecht

des Eidgenössischen Politischen Departements

Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez

Bern

Herr Botschafter,

anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahn­zusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein2 haben Sie mir im Namen des Schweizerischen Bundesrates folgendes vorgeschlagen:

«Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein habe ich die Ehre, Ihnen folgende Vereinbarung über Befreiungen und Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der Änderung und beim Betrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken vorzuschlagen:
1.
Befreiungen und Erleichterungen, die dem Artikel 8 des Vertrags vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammen­schluss im Raum Basel und Weil am Rhein entsprechen, werden von beiden Vertragsstaaten ab 1. Januar 1975 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch gewährt für Waren, die verwendet werden zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Änderung und zum Betrieb von anderen über die Grenze führenden Bauwerken für öffentliche Verkehrswege und öffentliche Versorgungsleitungen sowie von Grenz­abfertigungsanlagen an anderen Grenzübergängen, an denen nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Massgabe des Abkom­mens vom 1. Juni 19613 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet sind oder errichtet werden. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten unterstützen einander, um Missbräuche der Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
2.
Die zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und die Oberfinanz­direktion Freiburg i. Br. stellen im gegenseitigen Einvernehmen die örtliche Begrenzung des Bereichs beiderseits der Grenze fest, der für die Bauwerke oder für die Grenzabfertigungsanlagen nach Ziffer 1 benötigt wird, und regeln die Einzelheiten.
3.
Diese Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden; sie tritt zwei Jahre nach ihrer Kündigung ausser Kraft.
4.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des Schweizerischen Bundesrats gefunden hat, und Ihre Antwort eine Vereinbarung bilden, die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sobald beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.»

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass diese mit dem Vorstehenden einverstanden ist.

Ihr heutiger Brief und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Kraft tritt, sobald beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforder­lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Ulrich Lebsanft