Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
- a.
- der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 19444 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes in Übereinstimmung mit Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhanges sowie der Anhangsänderungen und jeder in Übereinstimmung mit Artikel 94 angenommenen Änderung des Übereinkommens, sobald diese Anhänge und Änderungen für die beiden Vertragsparteien anwendbar sind;
- b.
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Eidgenössische Luftamt5 und im Fall der Islamischen Republik Mauretanien das Ministerium für Verkehr, Post, Fernmeldewesen, Handwerk und Tourismus oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben;
- c.
- der Ausdruck «Gebiet» im Zusammenhang mit einem Staat die Landgebiete und die angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;
- d.
- der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- e.
- der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
5 Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 58 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR 172.010).