981

Bundesgesetz
über Entschädigungsansprüche
gegen­über dem Ausland

vom 21. März 1980 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19792,

beschliesst:

1 [BS 1 3]

2 BBl 1979 II 1157

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt

a.
die Ermittlung von Entschädigungsansprüchen, die der Eidgenossenschaft we­gen Eingriffen ausländischer Staaten in Interessen schweizerischer natür­licher und juristischer Personen nach Völkerrecht zustehen;
b.
den Vollzug der entsprechenden Entschädigungsabkommen.
Art. 2 Ermittlung von Entschädigungsansprüchen

1 Im Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die interessierten Per­sonen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; es kann eine Verwirkungsfrist setzen.

2 Es stellt fest, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gel­tendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen erfüllt sind; seine Verfügung ist nicht bindend für den Entscheid über die Entschädigung (Art. 5 Abs. 3). ...3

3 Der Bundesrat kann Bagatellfälle von der Geltendmachung ausschliessen.

3 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 34 Kommission

Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädi­gun­gen» (Kommission).

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 4 Vollzug von Entschädigungsabkommen

1 Der Bundesrat kann die Kommission mit dem Vollzug von Entschädigungsab­kom­men beauftragen.

2 Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der Bundesrat auch andere Behör­den mit dem Vollzug beauftragen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung5 gelten sinngemäss.

Art. 5 Aufgaben der Kommission

1 Im Hinblick auf den Vollzug eines Entschädigungsabkommens kann die Kom­mis­sion die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Be­gehren anzumelden; sie kann eine Verwirkungsfrist setzen.

2 Sie kann Personen, deren Begehren bereits im Laufe des Verfahrens nach Artikel 2 angemeldet und in die zwischenstaatlichen Verhandlungen aufgenommen wur­den, von der Anmeldepflicht entbinden.

3 Sie stellt fest, ob ein Gesuchsteller die persönlichen und sachlichen Vorausset­zun­gen für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt, bewertet den erlittenen Scha­den und verteilt die Entschädigung auf die Anspruchsberechtigten.

4 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben im Bereiche der Abgel­tung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Ausland oder im Zusammen­hang mit ähnlichen Leistungen übertragen.

Art. 6 Anwendbares Recht

Die Kommission vollzieht die Entschädigungsabkommen nach den Bestimmungen dieser Abkommen sowie den anderen Vorschriften des Bundesrechts und den all­gemeinen Grundsätzen des Völkerrechts.

Art. 8 Beschwerdeverfahren

1 Bei der Beurteilung von Begehren anderer Personen hat der Gesuchsteller oder der Anspruchsberechtigte keine Parteistellung und kein Beschwerderecht.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt.7

3 Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

4 und 5 ...8

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 9 Besondere Vorschriften für Bagatellfälle

Die Kommission kann

a.
Bagatellfälle von der Abgeltung ausschliessen;
b.
für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen einheitliche Entschädigungen fest­­­setzen;
c.
für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen in Abweichung vom Verwal­tungs­­verfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689 ein summarisches Verfahren anwenden.
Art. 10 Amts- und Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die Verwal­tungs­aufgaben wahrnehmen, sind für die Abklärung des Sachverhaltes im Ermitt­lungs­verfahren und beim Vollzug von Entschädigungsabkommen zur unentgeltli­chen Amts- und Rechtshilfe verpflichtet.

Art. 11 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 ...10

2 Es werden aufgehoben:

a.
der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 195011 über die Bestellung einer Kom­mission und einer Rekurskommission für Nationalisierungsentschädi­gungen;
b.
die Artikel 7 und 8 des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 195712 über eine aus­serordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben.

10 Die Änderung kann unter AS 1980 1819 konsultiert werden.

11 [AS 1951 365]

12 SR 983.1

Art. 13 Übergangsbestimmung

Die Aufgaben der Kommission und Rekurskommission für die Hilfe an kriegs­geschädigte Auslandschweizer nach dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 195713 gehen an die Kommission und Rekurskommission für ausländische Entschädigungen14 über.

13 SR 983.1

14 Heute: an das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198115

15 BRB vom 1. Dez. 1980