Art. 1
1. Die schweizerische und die italienische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung kann auf den zur Personenbeförderung verwendeten und einer für den Linienverkehr konzessionierten Schiffahrtsgesellschaft gehörenden Schiffen auf folgenden Strecken während der Fahrt vorgenommen werden:
Langensee
Locarno–Ascona–Brissago–Cannobio–Luino und zurück
Locarno–Luino und zurück
Luganersee
Lugano–Porlezza und zurück
Morcote–Porto Ceresio und zurück
Morcote–Porto Ceresio–Ponte Tresa und zurück
2. Auf den Schiffen werden die schweizerische und die italienische Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs vorgenommen, das heisst der Personen, ihres Gepäcks, der persönlichen Effekten, der Handelsmuster, kleiner Warenmengen, die zum privaten Gebrauch bestimmt sind oder jedenfalls keinen erheblichen Wert aufweisen, der Devisen und Wertpapiere, welche diese Personen für persönliche Zwecke mit sich führen.
Die Bediensteten können die Grenzabfertigung auf das Schiffspersonal, die Vorräte und das beförderte Material sowie auf das Schiff selbst ausdehnen.
3. Die Passagiere, die sich nicht auf das Gebiet des Nachbarstaates begeben wollen, unterstehen der Grenzabfertigung nicht.
Vorbehalten bleibt Artikel 6 des Rahmenabkommens vom 11. März 19614.