0.274.185.181

AS 1979 766

Briefwechsel
vom 12./15. Februar 1979

zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg
betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben

In Kraft getreten am 1. März 1979

(Stand am 1. Januar 2013)

Übersetzung1

Schweizerische Botschaft

Luxemburg, den 15. Februar 1979

Seiner Exzellenz

Herrn Gaston Thorn

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und für Aussenhandel
des Grossherzogtums Luxemburg

Luxemburg

Herr Minister,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 12. Februar 1979 anzuzeigen:

«Ich habe die Ehre, auf die internationale Übereinkunft betreffend Zivilpro­zessrecht, abgeschlossen am 1. März 19542 in Den Haag, Bezug zu nehmen und gestützt auf deren Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorzu­schlagen, dass die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen in den Beziehungen zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmittelbar – unter Auslassung des diplomatischen oder konsularischen Weges – zwischen den zu diesem Zweck durch die Vertragsstaaten bezeichneten Behörden vorgenommen werde.
In Luxemburg sind für die Übermittlung von gerichtlichen und ausserge­richtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Han­delssachen im direkten Verkehr mit den zuständigen schweizerischen Behörden die nachstehenden gerichtlichen Behörden bezeichnet worden:

le Parquet de Luxembourg, Palais de Justice, Luxembourg

le Parquet de Diekirch, Palais de Justice, Diekirch.

Wenn sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit die­sem Vorschlag einverstanden erklären kann, beehre ich mich, Ihrer Exzel­lenz vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort eine zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Vereinbarung bilden, welche am 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt wer­den kann.
Ich benütze diesen Anlass, Herr Botschafter, Ihre Exzellenz meiner ausge­zeichneten Hochachtung zu versichern.»

Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz das Einverständnis des Bundesrates zu den vor­stehenden Ausführungen mitzuteilen und bringe Ihnen zur Kenntnis, dass die für den direkten Rechtshilfeverkehr in Zivil‑ und Handelssachen mit den luxemburgi­schen Behörden zuständigen schweizerischen Behörden, gemäss der Haager Über­einkunft vom 1. März 19543 betreffend Zivilprozessrecht, im Anhang zu dieser Antwort aufgeführt sind. Ihr Schreiben und diese Antwort bilden somit eine zwi­schen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung, welche auf den 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Mo­naten gekündigt werden kann.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch­achtung.

Der schweizerische Botschafter:

Ch. Masset

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.274.12. Zwischen der Schweiz und Luxemburg gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.131) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.132).

3 SR 0.274.12. Zwischen der Schweiz und Luxemburg gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.131) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.132).

Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen gestattet ist4

4 Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0002.File.tmp/direktverkehr-d.pdf