0.672.945.411

AS 1979 487

Briefwechsel vom 28. April 1978

zwischen der Schweiz und Italien zum Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des Zusatzprotokolles,
unterzeichnet am 9. März 1976 in Rom

(Stand am 28. April 1978)

Übersetzung1

Aussenministerium

Rom, den 28. April 1978

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter Antonino Janner

Schweizerische Botschaft

Rom

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der wie folgt lautet:

«Ich nehme Bezug auf die heutige Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des in Rom am 9. März 19762 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, und ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
1.  Der Austausch der Ratifikationsurkunden und folglich das Inkrafttreten des obenerwähnten Abkommens, wie es durch das heutige Protokoll abgeändert worden ist, und der in Rom am 3. Oktober 19743 unterzeichneten Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Nachbargemeinden finden gleichzeitig statt;
2.  Mit ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger, wie in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehen, rückwirkend auf den 1. Januar 1974 anwendbar sein;
3.  Das umfassende Doppelbesteuerungsabkommen von 1976 wird nicht auf den 1. Januar 1974 rückwirkend anwendbar sein; die erste Anwendung findet jedoch am 1. Januar 1979 statt;
4.  In der Absicht, eine Doppelbesteuerung der öffentlichen Beamten eines Staates, die ihre Tätigkeit im anderen Staat ausüben, zu vermeiden, soll jedoch Artikel 19 des umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens, der die öffentlichen Dienste betrifft, rückwirkend auf den 1. Januar 1974 anwendbar sein.
Das vorerwähnte Abkommen und die Vereinbarung, sowie das heutige Abänderungsprotokoll, werden sobald wie möglich den Parlamenten der beiden Länder zur Genehmigung unterbreitet.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie mir Ihre Zustimmung bekanntgeben können.»

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit dem Vorstehenden mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Mario Mondello

Generaldirektor für wirtschaftliche
Angelegenheiten

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.672.945.41

3 SR 0.672.045.43