0.672.945.41

AS 1979 461; BBl 1976 II 677

Übersetzung

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 9. März 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Oktober 19781
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. März 1979
In Kraft getreten am 27. März 1979

(Stand am 13. Juli 2016)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und einige andere Fragen zu regeln;

in der Erkenntnis, dass der Abschluss eines Abkommens auf diesem Gebiete dazu beiträgt, die geordnete Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten im Rahmen einer vermehrten Zusammenarbeit zu verstärken;

in Anbetracht der Aufgabe eines jeden der beiden Vertragsstaaten, alle in seiner internen Steuergesetzgebung enthaltenen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerflucht und des Steuerbetrugs mit aller Strenge anzuwenden;

in Anerkennung der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Vorteile eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschliesslich jenen Steuerpflichtigen zugute kommen sollen, die ihre steuerlichen Pflichten erfüllen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Massnahmen zur Vermeidung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des genannten Abkommens aufzunehmen;

haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen und seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a.
in Italien:
(1)
die Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen;
(2)
die Steuer auf dem Einkommen juristischer Personen; und
(3)
die lokale Steuer auf den Einkünften;
auch wenn durch Abzug an der Quelle erhoben
(im folgenden als «italienische Steuer» bezeichnet);
b.
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(1)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte);
(2)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle künftigen Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 3 erwähnten Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

5.  Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen, auf Prämien mit Ausnahme von Titelprämien und auf Gewinnen aus Glücks- und Geschicklichkeitsspielen, aus Preisausschreiben, Voraussagen und Wetten.

Art. 3

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a.
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Italienische Republik oder die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b.
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen,
c.
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d.
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
e.
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff2 oder Luftfahrzeug durch ein Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Schiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird,
f.
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
(1)
die natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
(2)
die juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
g.
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörden»:
(1)
in Italien: das Finanzministerium;
(2)
in der Schweiz: die Eidgenössische Steuerverwaltung.

2.  Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

2 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 4

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck schliesst jedoch nicht eine Person ein, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a.
die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b.
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c.
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
d.
besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten und organisierten Personengesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenvereinigungen.

4.  Bei einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz endgültig von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat verlegt hat, endigt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Vertragsstaat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, vom gleichen Zeitpunkt an.

5.  Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt:

a.
eine Person, die zwar die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen erfüllt, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit – unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen – einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt;
b.
eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.
Art. 5

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a.
einen Ort der Leitung,
b.
eine Zweigniederlassung,
c.
eine Geschäftsstelle,
d.
eine Fabrikationsstätte,
e.
eine Werkstätte,
f.
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g.
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

3.  Als Betriebsstätten gelten nicht:

a.
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b.
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c.
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,
d.
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
e.
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

5.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

6.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6

1.  Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden. Als «unbewegliches Vermögen» gelten auch die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Art. 7

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebs­stätte zugerechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

3.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat­hafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

4.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates, das an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt oder Luftfahrt beteiligt ist.

Art. 9

Wenn

a.
ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b.
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein­baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden nutzungsberechtigt ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz anzuwenden ist.

3.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «Dividenden» Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte – ausgenommen eine Bauausführung oder Montage im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe g – oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt. In diesem Fall können die Dividenden in dem anderen Vertragsstaat nach seinem Recht besteuert werden.

5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person oder an eine in diesem anderen Staat gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung gezahlt werden, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil­weise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen nutzungsberechtigt ist, 12,5 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «Zinsen» Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte – ausgenommen eine Bauausführung oder Montage im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe g – oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt. In diesem Fall können die Zinsen in dem anderen Vertragsstaat nach seinem Recht besteuert werden.

5.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

6.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungs­bestimmung durchzuführen ist.

3.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «Lizenzgebühren» Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme und Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte – ausgenommen eine Bauausführung oder Montage im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe g – oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt. In diesem Fall können die Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat nach seinem Recht besteuert werden.

5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen oder administrativen Unter­abteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

6.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13

1.  Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das zu einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

3.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Art. 14

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem andern Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Art. 15

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a.
der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
b.
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c.
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4.  Die Besteuerung der Einkünfte, die Grenzgänger als Vergütung für eine unselbständige Arbeit beziehen, richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 19743, deren Artikel 1 bis 5 als Bestandteil dieses Abkommens gelten.

Art. 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Art. 17

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte, ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3.  Die Absätze 1 und 2 der Artikel 10 und 11 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden und Zinsen eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die mehr als 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden und Zinsen zahlenden, im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft besitzt, und wenn diese ihre Tätigkeit vor allem auf künstlerischem oder sportlichem Gebiet ausübt und dafür unmittelbar oder mittelbar Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Sportler einsetzt.

Art. 18

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19

1.  Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person oder einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

2.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «juristische Person oder selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts»:

a.
in Italien:
(1)
die «Ferrovie dello Stato» (FF.SS.);
(2)
die «Amministrazione delle poste e delle telecomunicazioni» (PP.TT.);
(3)
das «Ente nazionale italiano per il turismo» (ENIT);
(4)
das «Istituto nazionale per il Commercio estero» (ICE);
b.
in der Schweiz:
(1)
die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB);
(2)
die Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT);
(3)
die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ).

Andere Anstalten und juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in diese Liste aufgenommen werden.

Art. 20

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

Art. 21

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können, woher sie auch stammen, nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte – ausgenommen eine Bauausführung oder Montage im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe g – oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt. In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat nach seinem Recht besteuert werden.

Art. 22

1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2.  Bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte eines Unternehmens oder zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.

3.  Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23

1.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person, an der nicht in diesem Staat ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Entlastungen von den Steuern des anderen Vertragsstaates, die auf den aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, nur beanspruchen, wenn

a.
die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen;
b.
die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden;
als normaler Satz gilt:
(1)
für Italien: der um drei Punkte erhöhte gesetzliche Zinssatz;
(2)
für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen;
c.
höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen Personen verwendet werden;
d.
Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünften zusammenhängen, ausschliesslich aus diesen Einkünften gedeckt werden;
e.
die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte ausschüttet.

Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragsstaat zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen Vertragsstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch ergreifen wird, bleiben vorbehalten.

2.  Eine in der Schweiz ansässige juristische Person, an der nicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die Italien auf den aus Italien stammenden und ihr gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt, nur beanspruchen, wenn diese Zinsen oder Lizenzgebühren in dem Kanton, in dem diese juristische Person ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer4 vorgesehen sind.

Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den Steuern, die Italien auf den aus Italien stammenden und der Stiftung gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhebt, nicht beanspruchen, wenn der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen.

3.  Die Überwachung, die Untersuchungen und die Bestätigungen, die die Anwendung der Absätze 1 und 2 notwendig macht, sind Sache der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Empfänger der in Rede stehenden Einkünfte ansässig ist.

Haben die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, aus dem die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die der Empfänger dieser Einkünfte in seinem Entlastungsbegehren abgegeben hat und die von den zuständigen Behörden des ersten Staates bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unterbreiten sie diese Anhaltspunkte den zuständigen Behörden des ersten Staates; diese stellen neue Untersuchungen an und unterrichten die zuständigen Behörden des anderen Staates von deren Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 26 Anwendung. Die Entlastung wird bis zur Erzielung einer Einigung ausgestellt.

4 Heute: Direkte Bundessteuer.

Art. 24

1.  Es besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung nach Massgabe der folgenden Absätze dieses Artikels beseitigt wird.

2.  Bezieht eine in Italien ansässige Person Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, so kann Italien bei der Festsetzung seiner eigenen, in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern vom Einkommen, diese Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen, soweit dieses Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

In diesem Falle hat Italien von den so errechneten Steuern die in der Schweiz gezahlte Steuer vom Einkommen anzurechnen; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen, der nach dem Verhältnis der genannten Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte entfällt.

Dagegen wird keine Anrechnung für Einkünfte gewährt, die in Italien auf Antrag des Einkommensempfängers gemäss italienischer Gesetzgebung der Besteuerung durch Steuerrückbehalt unterliegen.

3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen vorbehaltlich des Absatzes 4 von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen.

4.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Italien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht

a.
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Italien erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der so anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden, entfällt, oder
b.
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der im vorstehenden Buchstaben a erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder
c.
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Italien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Italien bezogenen Einkünfte.

Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Italien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Italien bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Absatz 4 der Artikel 10, 11 und 12, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 23 die in Absatz 2 der Artikel 10, 11 und 12 vorgesehene Begrenzung der italienischen Steuer von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann.

Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

Art. 25

1.  Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen, auch wenn sie nicht in einem der Vertragsstaaten ansässige Personen sind, in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates untergleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Insbesondere geniessen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, die die gleichen Befreiungen, Abzüge, Steuerfreibeträge und -ermässigungen auf Grund der Familienlasten, wie sie den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen gewährt werden.

2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünsti­gungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

3.  Ausser in den Fällen der Artikel 9, 11 Absatz 6 und 12 Absatz 6 sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

Dementsprechend sind Schulden eines Unternehmens eines Vertragsstaates gegenüber im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

4.  Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 26

1.  Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall Artikel 25 Absatz 1 betrifft, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Der Fall muss innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Ausführung dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren. Eine gemischte Kommission, deren Mitglieder durch die zuständigen Behörden bestimmt werden, soll befugt sein, die aus der Anwendung und der Auslegung des Abkommens entstandenen Streitfälle auf dem Verständigungswege zu regeln. Diese gemischte Kommission wird abwechslungsweise in einem der Vertragsstaaten zusammentreten, so oft eine der zuständigen Behörden dies verlangt. Sie wird von einem Kommissionsmitglied desjenigen Vertragsstaates präsidiert, auf dessen Gebiet die Zusammenkunft stattfindet.

Art. 275

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafver­folgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a.
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b.
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c.
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.

5 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 23. Febr. 2015, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und durch Notenaustausch in Kraft getreten am 13. Juli 2016 (AS 2016 2769 2767; BBl 2015 6825). Siehe auch Art. III Abs. 2 dieses Prot. am Schluss des Textes.

Art. 28

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten auf Grund zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat nach seiner eigenen Gesetzgebung zu.

3.  Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

4.  Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

Art. 29

1.  Die in einem der beiden Vertragsstaaten durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag des Berechtigten oder des Staates, in dem er ansässig ist, erstattet, soweit das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.

2.  Die Erstattungsanträge sind unter Beachtung der in der Gesetzgebung des zur Erstattung verpflichteten Vertragsstaates vorgesehenen Fristen zu stellen und müssen eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens enthalten.

3.  Im Falle von Aktien, die von in Italien ansässigen Gesellschaften ausgegeben worden sind und treuhänderisch auf den Namen von in der Schweiz ansässigen Banken und Finanzinstituten eingetragen sind, aber tatsächlich dort ansässigen Personen gehören, können die Erstattungsanträge von den tatsächlichen Eigen­tümern der Aktien gestellt werden. Ist der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine andere Person als der tatsächliche Eigentümer der Aktien, für welche die Dividenden gezahlt werden, so sind die Erstattungsanträge durch den nutzungsberechtigten Empfänger zu stellen; in diesem Fall wird die Erstattung vorgenommen, wenn diese beiden Personen in der Schweiz ansässig sind.

Die Erstattungsanträge müssen von einer Bescheinigung der vorerwähnten Banken und Finanzinstitute über den Wohnsitz des Eigentümers oder des Nutzniessers der Aktien sowie über den in Italien an der Quelle erfolgten Abzug der Steuer von den Dividenden begleitet sein.

Werden die Erstattungsanträge von den vorerwähnten Banken und Finanzinstituten für Rechnung der tatsächlichen Eigentümer der Aktien gestellt, so müssen sie für jede ausgebende Gesellschaft alle zweckdienlichen Angaben zur Feststellung der Personen der Eigentümer und des von jedem Eigentümer bezogenen Dividenden­betrags sowie eine Bescheinigung darüber enthalten, dass diese Eigentümer in der Schweiz ansässig sind.

In beiden Fällen müssen die Erstattungsanträge von einer Bescheinigung der schweizerischen Steuerbehörde über die Erfüllung der in diesem Absatz sowie der im vorstehenden Absatz 2 genannten Voraussetzungen begleitet sein.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Artikel 26, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

Art. 30

1.  Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

2.  Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a.
auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar 1979 zahlbar werden;
b.
auf die übrigen Steuern für die Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1979 zu Ende gehen.6

3.  Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen für Perioden geschuldet werden, die am 1. Januar 1979 oder später bis zum Inkrafttreten des Abkommens beginnen, können innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden.7

4.  Das am 31. Juli 19588 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Luft-, See- und Binnenschifffahrt wird aufgehoben und gilt nicht mehr für Steuern, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 angewendet wird.

6 Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und in Kraft getreten am 27. März 1979 (AS 1979 484 483; BBl 1978 I 1454).

7 Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und in Kraft getreten am 27. März 1979 (AS 1979 484 483; BBl 1978 I 1454).

8 [AS 1961 403]

Art. 319

Dieses Abkommen, zu dem die in Artikel 15 Absatz 4 erwähnte Vereinbarung als Bestandteil gehört, bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann vom Jahre 1984 an das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung:

a.
auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünften, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zahlbar werden;
b.
auf die übrigen Steuern für die Steuerperioden, die spätestens am 31. Dezember desselben Jahres zu Ende gehen.

9 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und in Kraft getreten am 27. März 1979 (AS 1979 484 483; BBl 1978 I 1454).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Rom am 9. März 1976 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Hans-Conrad Cramer

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Cesidio Guazzaroni

Zusatzprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die bevollmächtigten Unterzeichneten auf die folgenden zusätzlichen Bestimmungen geeinigt, die ein Bestandteil des Abkommens sind:

Es besteht Einvernehmen darüber:

a.
dass in Bezug auf Artikel 2 im Falle der künftigen Einführung einer Steuer vom Vermögen in Italien das Abkommen auch für diese Steuer gelten wird;
b.
dass Artikel 19 Absatz 1 für die in der Schweiz tätigen italienischen Lehrkräfte gilt, von denen Nummer 1 des Notenaustauschs vom 27. November/ 18. Dezember 197310 zwischen der Schweiz und Italien handelt, und dass die schweizerischen Lehrkräfte an den ganz oder teilweise durch schweizerische öffentliche Gelder subventionierten Schweizerschulen in Italien von den italienischen Steuern auf ihren Gehältern befreit sind; die vorstehenden Bestimmungen sind auf die ab 1. Januar 1973 gezahlten Gehälter anwendbar und heben den Notenaustausch vom 27. November/18. Dezember 197311 auf;
c.12
Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten ungeachtet des Artikels 30 des Abkommens für Steuern derjenigen Steuerperiode, die am 1. Januar 1974 oder nach diesem Zeitpunkt beginnen; die Rückerstattungsanträge können innert einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden.
Die genannten Bestimmungen gelten auch für Vergütungen, die von italienischen Staatsangehörigen bezogen werden, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Angestellte einer der folgenden Organisationen ausüben:
– ACLI
(Associazione Cristiana lavoratori italiani)
– INCA
(Istituto Nazionale Confederale di Assistenza)
– ITAL
(Istituto Tutela ed Assistenza ai Lavoratori)
– INAS
(Istituto Nazionale di Assistenza Sociale)
– ENCAL
(Ente Nazionale Confederale Assistenza Lavoratori)
– ENAS
(Ente Nazionale di Assistenza Sociale)
– ENASCO
(Ente Nazionale di Assistenza Sociale per gli Esercenti
Attività Commerciali)
– ENPAC
(Ente Nazionale per l’Assistenza ai Coltivatori);
d.13
dass im Falle einer künftigen Einführung einer Steuer vom Vermögen in Italien die schweizerische Steuer vom Vermögen, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben wird, auf die vorerwähnte italienische Steuer vom Vermögen unter den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Bedingungen angerechnet werden wird;
e.14
dass in Bezug auf Artikel 26 Absatz 1 der Ausdruck «unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Rechtsmittel» in der Weise zu verstehen ist, dass die Einleitung des Verständigungsverfahrens das nationale Rechtsmittel nicht ersetzen kann, das in jedem Fall vorsorglich einzuleiten ist, wenn der Streitfall eine dem Abkommen nicht entsprechende Anwendung der italienischen Steuer betrifft,
ebis.15 dass in Bezug auf Artikel 27:
(1)
der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informa­tionen ausgeschöpft hat,
(2)
die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbe­zogenen Person
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden
(iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informa­tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden
(v)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen,
(3)
der Zweck der Verweisung auf Informationen, die «voraussichtlich erheblich» sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist; während Ziffer 2 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i–v von Ziffer 2 nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern; die Voraussetzung «voraussichtlich erheblich» kann sowohl in Fällen mit einer (mit Namen oder auf andere Weise identifizierten) steuerpflichtigen Person als auch mit mehreren (mit Namen oder auf andere Weise identifizierten) steuerpflichtigen Personen erfüllt werden,
(4)
der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten und der spontane Informationsaustausch zwischen den Parteien auf anderer Basis vereinbart werden sollen,
(5)
im Fall des Austauschs von Infor­mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern;
f.16
dass Artikel 29 Absatz 4 nicht die Auslegung ausschliesst, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ein anderes Verfahren zur Durchführung der Steuerentlastungen, auf die das Abkommen Anspruch gibt, vereinbaren können.

Geschehen zu Rom am 9. März 1976 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Hans-Conrad Cramer

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Cesidio Guazzaroni

10 [AS 1974 261]

11 [AS 1974 261]

12 Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und durch Notenaustausch in Kraft getreten am 13. Juli 2016 (AS 2016 2769 2767; BBl 2015 6825).

13 Ursprünglich Bst. c.

14 Ursprünglich Bst. d.

15 Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 23. Febr. 2015, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft seit 13. Juli 2016 (AS 2016 2769 2767; BBl 2015 6825). Siehe auch Art. III Abs. 2 dieses Prot. am Schluss des Textes.

16 Ursprünglich Bst. e.

Artikel III Absatz 2 des Protokolls vom 23. Februar 201517

2.  Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf Ersuchen, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls oder danach gestellt werden für Informationen, die Tatsachen und/oder Gegebenheiten betreffen, die am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder danach vorliegen oder geschaffen werden.