0.973.242.72

 AS 1979 324

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indonesien über die Gewährung von Transferkrediten

Abgeschlossen am 22. Januar 1979

In Kraft getreten am 22. Januar 1979

(Stand am 22. Januar 1979)

Im Bestreben, Indonesien den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung Indonesiens zu erleichtern, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Indonesien

vereinbart, zur Bezahlung von Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Projekten, wie sie in der Prioritätsliste der indonesischen Wirtschaftsentwicklung erwähnt werden, Transferkredite (nachstehend «die Transferkredite» genannt) zu eröffnen.

Zu diesem Zweck haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:

1. a) Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen unter derartigen Transferkrediten beträgt dreihundert Millionen Schweizerfranken. Die Regierung der Republik Indonesien ist nicht verpflichtet, die angebotenen Transferkredite voll auszunützen.

b)
Für die Regierung der Republik Indonesien entstehen aus diesem Abkommen keinerlei finanzielle Verpflichtungen, mit Ausnahme der Verantwortung, jeden Transferkredit gemäss Artikel 8 dieses Abkommens zurückzuzahlen.
c)
Die durch die Gruppe der Schweizer Banken der Regierung der Republik Indonesien gewährten Transferkredite unterliegen der Zinszahlungspflicht. Es werden keinerlei Verpflichtungsgebühren oder andere Spesen geltend gemacht.

2. Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von der Gruppe der Schweizer Banken der Regierung der Republik Indonesien gewährt und von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch ihre Exportrisikogarantie versichert werden.

3. Zwischen der Gruppe der Schweizer Banken einerseits und der Regierung der Republik Indonesien anderseits wird eine besondere Kreditvereinbarung über die Verfahrensregeln abgeschlossen, die bei der Beschaffung der erwähnten Güter und Dienstleistungen unter Beanspruchung von Transferkrediten angewendet werden.

4. a) Der Kauf von Gütern und Dienstleistungen, die für die Projekte bestimmt und durch die Transferkredite zu finanzieren sind, soll aufgrund des inter­nationalen Ausschreibungsverfahrens getätigt werden, wie es die Regierung der Republik Indonesien gemäss ihren Richtlinien in Indonesien vorschreibt.

b)
Sämtliche Lieferverträge, die durch dieses Kreditabkommen finanziert werden sollen, bedürfen der Genehmigung durch die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes1 schweizerischerseits sowie durch die Regierung der Republik Indonesien bzw. ihr Finanzdepartement indonesischerseits.

5. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.

6. Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für sämtliche diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

a)
Der indonesische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in effektiven freien Schweizerfranken,
(i)
fünf Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Artikel 4b) dieses Abkommens erwähnten schweizerischen und indonesischen Behörden genehmigt worden und die unter Artikel 3 erwähnte Vereinbarung wirksam geworden ist.
(ii)
zehn Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages am Versandtag oder, im Falle von Teillieferungen, zehn Prozent des Wertes jeder Teillieferung am Versandtag der entsprechenden Teillieferung gegen Vorweisung der Rechnungen und der Versanddokumente.
b)
Die Gruppe der Schweizer Banken bezahlt dem Schweizer Lieferanten fünf­undachtzig Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages gegen Vorweisung der Rechnung sowie der Versanddokumente, unter direkter Belastung des Vorschusskontos der Regierung der Republik Indonesien. Bei vollständiger Ausnützung beträgt der Kredit zweihundertfünfundfünfzig Millionen Schweizerfranken.

7. Die Regierung der Republik Indonesien oder die von ihr bezeichnete Stelle verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallenden Lieferungen, die Gegenstand von Transferkrediten bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken der Gruppe von Schweizer Banken zu leisten.

8. Die Regierung der Republik Indonesien wird jeden Transferkredit innerhalb von zwölf Jahren zurückzahlen, und zwar in gleichen aufeinanderfolgenden halbjähr­lichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Betriebsbereitschaft des entsprechenden Projekts fällig und zahlbar wird.

9. Jede Behörde kann der anderen durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Jakarta vorschlagen, einen bestimmten Liefervertrag dem Abkommen zu unterstellen.

10. Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten dieses Abkommens einzureichen.

11. Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

12. Jede Regierung kann der anderen jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, am 22. Januar 1979, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für die Regierung der Republik Indonesien:

W. Sukawati

1 Heute: Bundesamt für Aussenwirtschaft.