0.732.321.36

 AS 1979 312

Originaltext

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über den radiologischen Notfallschutz

Abgeschlossen am 31. Mai 1978
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Januar 1979

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

in der Meinung,

dass als Ursache der Emission erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Luft und in Gewässer Unfälle beim Transport von radioaktiven Stoffen oder in der Nuklearindustrie oder sonstige Vorkommnisse im Zusammenhang mit nuklearem Material in Frage kommen können,

dass radioaktive Stoffe mit der Luft und den Gewässern verfrachtet werden,

dass bei der Verfrachtung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe über die Landesgrenze auch Einwohner des Nachbarlandes gefährdet werden können,

und in der Absicht, die Bevölkerung beider Staaten nach Möglichkeit vor den Auswirkungen von Bestrahlungen zu bewahren, sind wie folgt übereingekommen:

1.
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über solche radiologischen Notfallsituationen auf ihrem Staatsgebiet, die das Nachbarland in Mitleidenschaft ziehen könnten.
2.
Jede Vertragspartei errichtet und unterhält ein geeignetes Informationssystem mit einer zentralen Stelle.
3.
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Einrichtung einer zentralen Stelle ihres Informationssystems und alle Änderungen an dieser Stelle, die die rasche und sachdienliche Information des Nachbarlandes beeinflussen können.
4.
Die Vertragsparteien stellen die Verbindung zwischen den zentralen Stellen sicher.
5.
Die zentrale Stelle des Informationssystems nimmt in 24stündigem Betrieb Meldungen über radiologische Notfallsituationen entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
6.
Notfallmeldungen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere
Art und Zeitpunkt des Ereignisses,

geographischer Ort der Emission,
Verfrachtungsmittel, zum Beispiel Luft oder Gewässer,
meteorologische und gewässerkundliche Angaben, die zur Vorhersage der Verfrachtung und der Verdünnung notwendig sind,
Art, chemische und physikalische Form, sowie – wenn möglich – die Menge der emittierten radioaktiven Stoffe,
voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle.
7.
Die Notfallmeldungen sollen durch verfügbare Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen ergänzt werden.
8.
In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendigung der Notfallsituation mitgeteilt.
9.1
Jeder Vertragspartei ist es gestattet, in Notfallsituationen und für Übungen eine Verbindungsgruppe in den Nachbarstaat zu entsenden. Die Verbindungsgruppe hat Zutritt zu den zuständigen Stellen, z. B. Notfallkommandoposten, Informationsstelle des Katastrophenstabes, ausgenommen militärische Anlagen, und die Erlaubnis, erhaltene Informationen an die zuständigen Stellen des eigenen Staates weiterzuleiten. Der Grenzübertritt und die Mitnahme der für die Tätigkeit notwendigen Ausrüstung richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen der beiden Staaten.
10.2
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über nicht unter Nummer 1 fallende Ereignisse, die in ihren kerntechnischen Anlagen eintreten und bei der in grenznahen Gebieten wohnenden Bevölkerung Besorgnis erregen könnten. Die Einzelheiten werden in einem weiteren Notenwechsel geregelt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
11.3
Die Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerstaatlichen Ordnung der Vertragsparteien.
12.4
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
13.5
Die Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden; die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.6

Geschehen zu Bonn am 3 1. Mai 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat

Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:

M. Gelzer

Peter Hermes

1 Fassung gemäss Ziff. 1 des Notenaustausches vom 25. Juli 1986, in Kraft seit 25. März 1988 (AS 1988 779).

2 Eingefügt durch Ziff. 1 des Notenaustausches vom 25. Juli 1986, in Kraft seit 25. März 1988 (AS 1988 779).

3 Ursprünglich Ziff. 10.

4 Ursprünglich Ziff. 11.

5 Ursprünglich Ziff. 12.

6 AS 1980 256