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0.632.293.362.1

Briefwechsel vom 12. April 1979
zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Amerika

Übersetzung des englischen Originaltextes

Schweizerische Delegation

Bern, den 12. April 1979

Herrn Botschafter

Alonzo L. McDonald

Chef der Delegation

der Vereinigten Staaten

für die Multilateralen

Handelsverhandlungen

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens, das wie folgt lautet, zu bestätigen:

«Bezugnehmend auf die im Rahmen der Tokio‑Runde geführten bilateralen Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz beehre ich mich, die nachstehende heute getroffene Abmachung über die zwischen den beiden Ländern abgeschlossene Vereinbarung betreffend Käse2 zu bestätigen.
1.
Das der Schweiz gewährte Käsekontingent von 6500 metrischen Tonnen (MT) wird wie folgt aufgeteilt3*:

950. 10 B

Käse vom Typ Emmental

3630 MT

950.10 C

Greyerzer, verarbeitet

1450 MT

950.10 D

andere, n. a. g.

1420 MT

2.
Grundsätzlich sind die oben genannten Kontingente nur für Importe aus der Schweiz bestimmt. Falls jedoch ein Importeur den Nachweis erbringt, dass es ihm unmöglich ist, seinen Kontingentsanteil aus der Schweiz zu beziehen, und die Schweiz in Konsultationen nicht nachweisen kann, dass der betreffende Käse erhältlich ist, könnte eine Neuzuteilung an einen andern Lieferanten erfolgen. Eine solche Neuzuteilung wird erst nach Konsultationen zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Behörden stattfinden.
3.
Beide Seiten kamen überein, dass die Zuteilung der Importlizenzen an bisherige und neue Importeure die volle Ausnützung des Kontingentes nicht beeinträchtigen soll. Auf amerikanischer Seite wird man sich nach Kräften bemühen, die volle Ausnützung des schweizerischen Kontingentes zu ermöglichen.
4.
Das Niveau der Referenzpreise für die Käseeinfuhren entspricht den Grosshandelspreisen für vergleichbare Käsesorten in ausgewählten wichtigen Städten der Vereinigten Staaten. Gegen Einfuhren. zu höheren als diesen Preisen werden keine Ausgleichsmassnahmen getroffen. Unseren Gesprächen in Washington vom März 1979 haben wir entnommen, dass es nicht in der Absicht der schweizerischen Behörden liegt, durch Subventionen den schweizerischen Exporten die Unterbietung des oben genannten Preisniveaus zu ermöglichen.»

Ich bestätige Ihnen, wie in Ziffer 4 des obigen Briefes erwähnt, dass es nicht in der Absicht der schweizerischen Behörden liegt, durch Subventionen den schweizerischen Exporten die Unterbietung des oben genannten Preisniveaus zu ermöglichen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Arthur Dunkel

Botschafter

Schweizerische Delegation

Bern, den 11. Juli 1979

Herrn W. E. Culbert

Minister

Stellvertretender Chef der Delegation

der Vereinigten Staaten

für die Multilateralen

Handelsverhandlungen

Sehr geehrter Herr Culbert,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres gestrigen Schreibens, das wie folgt lautet, zu bestätigen:

«Im Anschluss an unsere Gespräche in den Multilateralen Handelsverhandlungen über die in Vorschrift 4 zu Abschnitt 7, Teilkapitel 2 E, des Zolltarifs der Vereinigten Staaten gestellten Anforderungen für die Kennzeichnung von Uhren wurde uns mitgeteilt, dass die Zollbehörde der Vereinigten Staaten nunmehr Uhrwerke, Schalen und Zifferblätter zur Einfuhr zulässt, auf welchen die verlangten Angaben durch Elektrolyse angebracht wurden, vorausgesetzt die Markierung sei unlöslich.
Diese Praxis wird inskünftig beibehalten werden.»

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Culbert, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

B. Eberhard

Stellvertretender Chef
der Schweizerischen Delegation
für die Multilateralen Handelsverhandlungen

Schweizerische Delegation

Bern, den 13. Juli 1979

Herrn W. E. Culbert

Minister

Stellvertretender Chef der Delegation

der Vereinigten Staaten

für die Multilateralen

Handelsverhandlungen

Sehr geehrter Herr Culbert,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 11. Juli 1979, das wie folgt lautet, zu bestätigen:

«Unsere Delegationen haben verschiedene Gespräche geführt über die Konversion der Zollansätze auf benzenoiden Chemikalien zur Vorbereitung des Übergangs von der bisher für diese Erzeugnisse geltenden «American Selling Price»‑Zollwertbemessungsbasis zur Bemessungsgrundlage, die Anwen­dung finden wird, sobald das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens vom 12. April 19794 in den Vereinigten Staaten in‑ Kraft tritt.
In den vergangenen Wochen hat uns Ihre Delegation, gemäss Vorschrift 4 zu Abschnitt 4, Kapitel 1 der dem Genfer Protokoll (1979)5 beigefügten Liste XX eine Liste von Chemikalien zukommen lassen, die nach Ihrer Auffassung zollmässig als «non competitive» in die Vereinigten Staaten eingeführt werden, die aber nach der neuen Nomenklatur in Liste XX unter die mit den höheren Zollansätzen für «competitive» Chemieprodukte belasteten Sammelpositionen fallen.
Die Produkteliste, die Sie uns zugestellt haben, wird gegenwärtig in Washington sorgfältig geprüft. Meine Behörden werden Ihnen eine eingehende Antwort über die Ergebnisse dieser Prüfung für jedes einzelne Produkt der Liste zustellen. Auch sind sie bereit, Gespräche über diese Prüfungsergebnisse aufzunehmen, bevor endgültige Bestimmungen betreffend diese Produkte nach den in der erwähnten Liste XX beschriebenen Verfahren erlassen werden.
In bezug auf Ihre Zusatzfrage ist zu erwähnen, dass die in der Vorschrift vorgesehenen Verfahren auf alle Sammelpositionen in Abschnitt 4, Kapitel 1, Teilkapitel B und C der Liste XX anwendbar sind, also auch auf die Positionen 410.22, 406.09 und 408.29.»

Genehmigen Sie die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

B. Eberhard

Stellvertretender Chef
der Schweizerischen Delegation
für die Multilateralen Handelsverhandlungen

Delegation der Vereinigten Staaten

Genf, den 12. April 1979

für die Multilateralen

Handelsverhandlungen

Herrn Botschafter

Arthur Dunkel

Chef der schweizerischen Delegation

für die Multilateralen

Handelsverhandlungen

Herr Botschafter,

Hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Briefes folgenden Inhalts vom 11. April 1979:

«Bezugnehmend auf die bilateralen Zollverhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz im Rahmen der Tokio‑Runde, beehre ich mich zu bestätigen, dass der schweizerische Zollansatz auf den nachstehend aufgeführten Positionen6 betreffend Motorfahrzeuge und ihre Teile wie folgt gesenkt werden wird:

Fr.

8406.20

100.–

.22

80.–

8702.10

63.–

.12

65.–

.14

81.–

.16

96.–

.20

63.–

.21

65.–

.22

81.–

.24

96.–

.26

34.–

.28

96.–

8705.12

80.–

8706.20

80.–

.26

20.–

.34

80.–

Auf diesen Positionen beabsichtigt die Schweiz, die Zölle vollständig zu beseitigen und ‑durch ein System nicht‑diskriminierender interner Steuern zu ersetzen. Das Inkrafttreten dieser Änderung kann innerhalb der Zeitspanne der Inkraftsetzung der Tokio‑Runde erwartet werden.»

Ihr ergebener

Alonzo L. McDonald
Botschafter

2 SR 0.632.293.362

3* Auf schweizerischen Wunsch wurde diese Verteilung nachträglich wie folgt geändert:

4 SR 0.632.231.3

5 SR 0.632.231

6 SR 632.10 Anhang